Urteil
8 K 1365/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer länderübergreifenden Duldung besteht nur, wenn das durch Art. 6 GG geschützte Familienleben nicht anders zumutbar ermöglicht werden kann.
• Die Verweisung geduldeter Ausländer auf das Visumverfahren im Heimatstaat ist zulässig, wenn keine unzumutbaren Ausreisehindernisse bestehen.
• Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht wiegt dahin, dass ein geduldeter Ausländer das Visumverfahren nachholen muss, sofern kein zwingender Grund für eine Duldung am Wunschaufenthaltsort vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Erteilung länderübergreifender Duldung bei Zumutbarkeit des Visumverfahrens • Ein Anspruch auf Erteilung einer länderübergreifenden Duldung besteht nur, wenn das durch Art. 6 GG geschützte Familienleben nicht anders zumutbar ermöglicht werden kann. • Die Verweisung geduldeter Ausländer auf das Visumverfahren im Heimatstaat ist zulässig, wenn keine unzumutbaren Ausreisehindernisse bestehen. • Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht wiegt dahin, dass ein geduldeter Ausländer das Visumverfahren nachholen muss, sofern kein zwingender Grund für eine Duldung am Wunschaufenthaltsort vorliegt. Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine offensichtlich unbegründete Asylablehnung; sein Aufenthalt wurde danach geduldet, beschränkt auf Niedersachsen. 2004 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die in F. lebt, und beantragte daraufhin die Aufhebung der Wohnsitzauflage zwecks Zuzugs nach F.; dies wurde abgelehnt. Der Beklagte verweigerte die Erteilung einer Duldung für Nordrhein-Westfalen mit der Begründung, der Kläger sei auf das Visumverfahren im Libanon zu verweisen und könne dort einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Kläger berief sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Duldung in NRW. Die Verwaltungsbehörden und das Gericht hielten die Verweisung auf das Visumverfahren für zumutbar. • Die Klage ist unzulässig zu keiner Zeit nicht begründet; eine Duldungspflicht des Beklagten ergibt sich nicht aus Art. 6 GG. (§61 AufenthG gilt und schränkt länderübergreifende Duldungen ein). • Art. 6 GG begründet keinen allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch, den Wohnsitz unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Regelungen selbst zu bestimmen; eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn das familiäre Zusammenleben sonst in zumutbarer Weise nicht möglich wäre. • Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablehnung des Asylantrags; deshalb sind Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wurde, grundsätzlich auf das Visumverfahren im Herkunftsstaat zu verweisen. • Konkrete Zumutbarkeitsprüfung: Es sind keine Ausreisehindernisse oder unzumutbaren Belastungen dargelegt; der Kläger hat bereits einen libanesischen Pass besessen und konnte diesen erneut beschaffen, sodass ein Visumantrag im Libanon möglich ist. • Der Beklagte hat zudem angeboten, im Rahmen einer Vorabzustimmung die legale Einreise zu ermöglichen; angesichts dessen fehlt ein zwingender Grund für die Erteilung einer länderübergreifenden Duldung. • Damit rechtfertigen weder die familiäre Situation noch sonstige Umstände eine Ausnahmeregelung zugunsten des Klägers; die Verweisung auf das Visumverfahren ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer auf Nordrhein-Westfalen beschränkten Duldung zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau, weil das verfassungsrechtlich geschützte Familienleben nicht nur durch eine länderübergreifende Duldung gewährleistet werden kann und ihm zumutbar ist, das Visumverfahren im Libanon nachzuholen. Es besteht kein Nachweis unzumutbarer Ausreisehindernisse; der Beklagte durfte daher die Duldung verweigern. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.