Beschluss
4 K 3867/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern kann Behördeneigenschaft haben.
• Eine Verpflichtungsklage auf Wiederholung mehrerer schriftlicher Prüfungsarbeiten ist nur begründet, wenn für jede Arbeit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt oder ein Mangel alle Arbeiten gleichermaßen betrifft oder ein inhaltlicher Zusammenhang eine Gesamtwiederholung erfordert.
• Die Gewährung einer individuellen Wiederholungsmöglichkeit kann einen verloren gegangenen Teil einer Klausur ausgleichen; sonstige formale Mängel rechtfertigen in der Regel nur eine Neubewertung, nicht aber eine Gesamtwiederholung.
• Eine Prüfungsunfähigkeit ist vom Prüfling unverzüglich geltend zu machen; die nachträgliche Anführung erst nach Bekanntgabe der Bewertung ist regelmäßig unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Wiederholung schriftlicher Altenpflegeprüfungen ohne konkrete Mängel • Ein Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern kann Behördeneigenschaft haben. • Eine Verpflichtungsklage auf Wiederholung mehrerer schriftlicher Prüfungsarbeiten ist nur begründet, wenn für jede Arbeit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt oder ein Mangel alle Arbeiten gleichermaßen betrifft oder ein inhaltlicher Zusammenhang eine Gesamtwiederholung erfordert. • Die Gewährung einer individuellen Wiederholungsmöglichkeit kann einen verloren gegangenen Teil einer Klausur ausgleichen; sonstige formale Mängel rechtfertigen in der Regel nur eine Neubewertung, nicht aber eine Gesamtwiederholung. • Eine Prüfungsunfähigkeit ist vom Prüfling unverzüglich geltend zu machen; die nachträgliche Anführung erst nach Bekanntgabe der Bewertung ist regelmäßig unbeachtlich. Die Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils ihrer staatlichen Abschlussprüfung in der Altenpflege, die im Juli 2005 in drei Klausuren (12., 13., 14. Juli) durchgeführt wurde. Sie rügt Verfahrensfehler insbesondere bei der medizinisch-pflegerischen Klausur und macht neben Verlust einer Seite bei der Korrektur weitere Mängel geltend. Der Prüfungsausschuss, Sitz am Fachseminar für Altenpflege in C., wurde als Behörde behandelt; das VG Gelsenkirchen ist örtlich zuständig. Die Klägerin hatte anwaltliche Vertretung und beantragte umfassend die Wiederholung aller Prüfungsarbeiten als erste Wiederholung. Als weitere Rüge nennt sie Druck zur Teilnahme an einer Klausur am 27. Juli 2005 und behauptet mögliche Prüfungsunfähigkeit; konkret geltend gemacht wurde diese aber nicht rechtzeitig. Die Behörde hatte der Klägerin eine Wiederholung der betroffenen Klausur ermöglicht; weitere Korrekturmängel seien angeführt worden. • Behördeneigenschaft des Prüfungsausschusses wurde festgestellt, daher ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig nach § 52 Nr. 3 VwGO. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f. ZPO abzulehnen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Die Klägerin begehrt die vollständige Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils; eine solche Verpflichtungsklage ist sachlich nur begründet, wenn für jede Klausur ein wesentlicher Verfahrensfehler festgestellt wird, oder ein Mangel alle Klausuren gleichermaßen betrifft, oder ein inhaltlicher Zusammenhang eine Gesamtwiederholung erfordert. • Zwischen den einzelnen Klausuren bestand kein inhaltlicher Zusammenhang, daher rechtfertigt ein nur für die medizinisch-pflegerische Klausur gerügter Fehler keine Wiederholung aller Arbeiten. • Der mögliche Verlust einer Seite bei der Korrektur der medizinisch-pflegerischen Klausur wurde dadurch ausgeglichen, dass der Klägerin eine Wiederholung dieser Klausur angeboten wurde; eine andere Korrekturmöglichkeit bestand nicht. • Die Behauptung, die Klägerin sei zur Teilnahme an der Klausur am 27. Juli 2005 gedrängt worden, rechtfertigt ohne rechtzeitig erhobenen Einwand der Prüfungsunfähigkeit keine spätere Anfechtung; Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich geltend gemacht oder durch Rücktritt angezeigt werden. • Formale Mängel wie Korrektur mit Bleistift, Korrektur durch den Korrektor im Urlaub oder mögliche fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses begründen in der Regel keinen Anspruch auf Wiederholung, sondern allenfalls auf Neubewertung der Prüfungsleistungen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Klage auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils ist in der geltend gemachten Gesamtheit unbegründet: Für eine umfassende Wiederholung fehlen hinreichende, auf alle Klausuren wirkende Verfahrensmängel und ein inhaltlicher Zusammenhang der Arbeiten. Eine bereits angebotene individuelle Wiederholung der betroffenen medizinisch-pflegerischen Klausur begegnet keinen ersichtlichen rechtlichen Bedenken. Formale Fehler und verspätet geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit rechtfertigen keine erneute Gesamtdurchführung der Prüfung, allenfalls eine Neubewertung einzelner Leistungen.