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Beschluss

16 L 926/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0719.16L926.06.00
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Leitsätze

Die Anwendung der Ausweisungsermächtigung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, obwohl diese bei falschen oder unvollständigen Angaben die Ausländerbehörde nur dann zur Ausweisung ermächtigt, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anwendung der Ausweisungsermächtigung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, obwohl diese bei falschen oder unvollständigen Angaben die Ausländerbehörde nur dann zur Ausweisung ermächtigt, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ausweisung und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind und weil der Zweck der angefochtenen Verfügung vereitelt würde, wenn mit ihrem Vollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gewartet würde. Zweck der Verfügung ist es, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, den er durch vorsätzlich falsche Angaben im Aufenthaltserlaubnisverfahren verlängern konnte, alsbald nachhaltig und abschreckend zu beenden. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Verfügung nachrangig. Die Ermessensausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Der Antragsteller hat hier gegen den zur maßgeblichen Tatzeit gültigen § 92 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) verstoßen, weil er mit Erklärungen vom 31. März 2000 und 17. September 2001 (Beiakte Heft 1 Bl. 432 und 442) vorsätzlich unrichtige Angaben über seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen N. C. gemacht hat, um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies geschah trotz schriftlichen Hinweises auf die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Die Anwendung der Ausweisungsermächtigung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, obwohl diese bei falschen oder unvollständigen Angaben die Ausländerbehörde nur dann zur Ausweisung ermächtigt, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist. Denn es handelt sich bei der Nr. 1 nicht um ein spezielleres Gesetz mit derogativer Wirkung. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben unabhängig von § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zur Ausweisung unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser Verstoß nicht nur vereinzelt oder geringfügig ist. Außerdem gilt § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur bei falschen oder unvollständigen Angaben in Verfahren „nach diesem Gesetz", also nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 16 L 2314/04 - und 3. Januar 2006 - 16 L 1696/05 -. In den vorliegend noch nach dem Ausländergesetz abgeschlossenen Verfahren des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bedurfte es des Hinweises auf den damals geltenden Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG nicht. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit N. C. am 31. März 2000 und am 17. September 2001 nicht (mehr) bestand, drängt sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge einschließlich der Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 30. April 2003 und 9. Juni 2004 im Scheidungsverfahren - 181 F 5913/01 - und der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Juni 2004 und dessen Urteil vom 9. Juni 2004 in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren - 181 F 4974/03 - zur Überzeugung des Gerichts auf. Das ergibt sich insbesondere aus den detaillierten, widerspruchsfreien und plausiblen Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers, dass sie am 27. April 1999 Herrn B. kennen gelernt habe, dass sie seit Mai 1999 mit dem Antragsteller keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe, dass sie vor ihrer Niederkunft mit M. am 18. Februar 2000, dem Kind des Herrn B. , aus der ehelichen Wohnung (T.--------straße 5 in E. ) ausgezogen und mit Herrn B. zusammengezogen sei und dass danach nur noch Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und ihr stattgefunden hätten. Dass die Ehefrau des Antragstellers bereits vor der Niederkunft mit M. am 18. Februar 2000 mit dem Kindesvater B. zusammengewohnt habe, hat dieser am 9. Juni 2004 als Zeuge vor dem Amtsgericht E. ausgesagt. Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch den Umstand bestätigt, dass das Kind M. noch am Tage der Geburt nicht unter der Anschrift der angeblichen Ehewohnung T.-------- straße 5 (Beiakte 1, Bl. 432) , sondern unter der Anschrift B1.------straße 39 in E. angemeldet worden ist, wie das Einwohnermeldeamt E. dem beschließenden Gericht auf Anfrage mitgeteilt hat. Die Besuche der früheren Ehefrau in der Wohnung des Antragstellers lassen sich ohne weiteres durch die gemeinsamen Vorsprachen am 31. März 2000 und 17. Sep- tember 2001 bei der Ausländerbehörde erklären. Gegenüber alldem überzeugt die Behauptung des Antragstellers, die endgültige Trennung habe erst im Oktober 2001 stattgefunden, nicht. Schon das Datum Oktober 2001 erscheint ohne konkreten ehebezogenen Anlass konstruiert und vor dem Hintergrund der am 17. September 2001 beantragten und erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auffällig verfahrensangepasst. Der Annahme der Trennung vor der Niederkunft der früheren Ehefrau am 18. Fe- bruar 2000 steht die übereinstimmende Erklärung der früheren Eheleute im An- hörungstermin im Scheidungsverfahren am 30. April 2003, „seit mindestens Oktober 2001 getrennt zu leben", schon inhaltlich nicht entgegen. Die derart formulierte Bestimmung des Trennungszeitpunktes reichte offenbar im Scheidungsverfahren aus, ersparte es andererseits beiden Eheleuten, die bei der Ausländerbehörde am 31. März 2000 und 17. September 2001 erfolgten Falschaussagen offen zu legen. Zum Umzug seiner schwangeren Ehefrau vor der Niederkunft am 18. G. 2000 in die B2.-----straße und der damit verbundenen räumlichen Trennung der Eheleute äußert sich der Antragsteller nicht. Er behauptet allerdings in der eidesstattlichen Versicherung vom 31. Mai 2006, seine Ehefrau sei noch bis kurz vor der angeblichen Trennung im Oktober 2001 in seiner Wohnung ein- und ausgegangen. Diese Formulierung spricht indes schon dafür, dass auch der Antragsteller davon ausging, dass es nicht auch ihre Wohnung war, dass also die Eheleute räumlich getrennt lebten. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser räumlichen Trennung und das trotz des ihm angeblich bekannten Umstandes, dass seine Frau Kinder von einem anderen Mann hatte bzw. erwartete, eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben soll, benennt er jedenfalls nicht. Die eidesstattliche Versicherung vom 31. Mai 2006 steht nach alldem der genannten Einschätzung der Beziehung des Antragstellers zu seiner früheren Ehefrau am 31. März 2000 und 17. September 2001 nicht entgegen. Woraus sich zu diesem Zeitpunkt seine angebliche Hoffnung nährte, dass seine frühere Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm fortsetzen oder wiederaufnehmen würde, bleibt offen. Die Tatsache, dass sie ihn am 31. März 2000 zum Antragsgegner begleitete, geschah ersichtlich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 des AuslG erworben hatte bzw. am 17. September 2001 vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller noch keine unbefristete Aufenhaltserlaubnis hatte, die Ausdruck einer Verfestigung seines legalen Aufenthalts in Deutschland sein würde. Auch ist nichts dazu vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seit der Geburt des Kindes M. im G. 2000 bis zur angeblichen Trennung im Oktober 2001 in irgendeiner Weise zu diesem Kind in Kontakt getreten wäre, was die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft mit dessen Mutter sicherlich mit sich gebracht hätte, obwohl er nicht dessen leiblicher Vater war. Auf Grund der vorsätzlich falschen Angaben des Antragsstellers ist seine Aufenthaltserlaubnis verlängert und dann unbefristet erteilt worden, so dass der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt ist und der Antragsteller Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Bei den Verstößen des Antragstellers handelt es sich nicht nur um vereinzelte oder geringfügige Verstöße (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den weiteren Aufenthalt. Hat sich ein Ausländer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis erschlichen, so kann darin regelmäßig kein geringfügiger Verstoß gesehen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 - m.w.N. zur § 46 Nr. 2 AuslG. Das gilt auch und gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich das strafbare Engagement des Ausländers als Fortsetzung des Bemühens darstellt, über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren (seit der Einreise im April 1992 bis zum letzten Urteil im Mai 1997) mittels dreier erfolgloser Asylverfahren in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht zu erreichen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 AufenthG die persönlichen Belange des Antragstellers zutreffend und mit überzeugenden Gründen berücksichtigt. Insbesondere sind keine Duldungsgründe wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ersichtlich, die im Rahmen der Ermessenserwägungen nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen wären. Soweit sich der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er ebenfalls nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 59, 58 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.