OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 4061/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0720.12K4061.05.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher entsprechen Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger stand als Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach Festsetzung der Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 15. März 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähig, was der Beklagte ablehnte. Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 16. Juli 2001 Klage. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2004 - 1 K 3262/01 - wurde der Beklagte verurteilt, die vom Kläger genannten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 erfolgte eine entsprechende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge, die im Januar 2005 zu zwei Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 1180,57 Euro bzw. 1097,18 Euro führten. 3 Mit Schreiben vom 30. März 2005 beanstandete der Kläger, dass die seit dem Jahr 2001 vorenthaltenen Teile der Versorgungsbezüge unverzinst nachgezahlt worden seien. 4 Mit Bescheid vom 15. April 2005 lehnte der Beklagte die Zahlung von Zinsen mit der Begründung ab, es bestehe weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch ein Anspruch auf Prozesszinsen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 lehnte der Beklagte die Zahlung von Prozesszinsen ab. 6 Am 19. Dezember 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 7 Er trägt vor, es bestehe ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB. Er habe im Verwaltungsstreitverfahren (VG Gelsenkirchen - 1 K 3262701 -) eine Verpflichtungsklage erhoben und es sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass die Anträge unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben würden und dass im Falle seines - des Klägers - Obsiegens eine Nachzahlung erfolgen müsse. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 zu verpflichten, ihm Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus den Nachzahlungen von 1180,57 Euro und 1097,18 Euro zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehe nicht, da im Klageverfahren VG Gelsenkirchen - 1 K 3262701 - keine eindeutig bestimmte Geldleistung Streitgegenstand gewesen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Klarzustellen ist angesichts der insoweit unscharfen Fassung des Klageantrags, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahrens (nur) die Zahlung von Prozesszinsen ist. Bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 23. Mai 2005 hat der Kläger nur noch die Zahlung von Prozesszinsen geltend gemacht und ein etwaiges vorheriges Begehren auf Verzugszinsen jedenfalls nicht weiterverfolgt. Dementsprechend verhält sich der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 auch nur zu dem geltenden gemachten Anspruch auf Prozesszinsen. 17 Entsprechende gilt für die vorliegende Klage. Dort ist eindeutig von einem Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen analog § 291 BGB die Rede, wenn auch in der Klagebegründung in der Argumentation der Unterschied zwischen Verzugszinsen und Prozesszinsen nicht immer beachtet worden ist. Prozesszinsen kann es nämlich frühestens für die Zeit ab Rechtshängigkeit eines eingeklagten Anspruchs geben und nicht für die Zeit davor. 18 Nur klarstellend wird deshalb darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auch nicht besteht. Denn § 49 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) schließt die Gewährung von Verzugszinsen aus. Im Übrigen werden auch unabhängig von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlussregelung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht Verzugszinsen nur gewährt, wenn dies in dem einschlägigen Rechtsgebiet ausdrücklich vorgesehen ist. 19 Die Klage auf Gewährung von Prozesszinsen ist unbegründet. 20 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Zahlung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB nur in Betracht, wenn die Klage entweder auf Auszahlung eines (konkreten) Geldbetrages gerichtet ist oder wenn die Verwaltung durch die Klage dazu verpflichtet werden soll, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der die Zahlungspflicht unmittelbar auslöst. Diese Verpflichtung muss dabei allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. 21 Vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 - NJW 1998, 3368 m.w.N, OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 - 22 Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass eine für die Gewährung von Prozesszinsen erforderliche eindeutige Bestimmtheit der Geldforderung voraussetzt, dass keine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, wobei es nicht entscheidend ist, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf der Grundlage von Ermessen einräumenden Vorschriften oder auf der Grundlage zwingender Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. 23 BVerwG, a.a.O. zu einem Sachverhalt, in dem es - wie im vorliegenden Fall - im Ausgangsstreit um die Gewährung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes ging 24 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die im Ausgangsverfahren (VG Gelsenkirchen - 1 K 3262/01 -) anzuwendende Norm (§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F.) sogar noch einen Ermessensspielraum eröffnete. An dieser Qualifizierung ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren im Urteil im Hinblick auf die Ausgestaltung der anzuwendenden Norm als Soll- Vorschrift und mangels Vorliegens von atypischen Gesichtspunkten eine Verpflichtung und nicht nur eine Neubescheidung ausgesprochen hat. Besteht aber ein behördlicher Regelungsspielraum liegt - erst recht - bei Klageerhebung noch keine eindeutig bestimmte Geldforderung vor. 25 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, DVBl. 1996,104 26 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es bei Klageerhebung im Ausgangsrechtsstreit auch an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 291 BGB fehlte, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung. Diese trat entweder erst mit der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung durch den Änderungsbescheid vom 8. Dezember 2004 oder allenfalls geringfügig früher mit Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 7. Oktober 2004 (im November 2004) ein. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 28