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Urteil

19 K 5386/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0721.19K5386.04.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 19. August 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 19. August 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Die Klägerin bezieht wie ihre Eltern seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Nachdem der Beklagte nachträglich Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Klägerin für das Jahr 2002 Zinseinkünfte gutgeschrieben worden waren, ermittelte er im Oktober 2003, dass zwei auf den Namen der Klägerin ausgestellte Sparbücher mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt 3.597,11 EUR bestanden, welche bei Sozialhilfeantragstellung nicht angegeben worden waren. Verfügungsvorbehalte sowie Sperrvermerke waren nicht eingetragen. Der Großvater der Klägerin erklärte schriftlich, die Sparbücher, die seine Frau und er für die Enkelkinder nach der Geburt angelegt und monatlich mit 25,- EUR besparten, befänden sich seit der Eröffnung bei ihm. Er werde seinen Enkelkindern die Sparbücher übergeben, entweder wenn sie volljährig seien oder eine Ausbildung abgeschlossen hätten. Er wolle sich jedoch offen halten, den Betrag nicht zu übergeben, wenn die Enkelkinder z.B. keine Ausbildung machten oder straffällig würden. Mit Bescheid vom 13. November 2004 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 3. Juni, 30. Juni, 28. Juli, 20. August und 18. September 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 zu viel geleistete Sozialhilfeleistung in Höhe von 1.481,11 EUR zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich nicht um verwertbares Vermögen ihrerseits, sondern um Ersparnisse ihrer Großeltern handele, die ihr noch nicht endgültig zugeflossen seien. Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises vom 19. August 2004, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag zugestellt, wurde der Rückforderungsbetrag auf 853,63 EUR reduziert und der Widerspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Die Ausführungen des Großvaters der Klägerin könnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden; bei den Sparguthaben handele es sich um Vermögen der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Freigrenzen ergebe sich ein Vermögensbetrag über 1.481,11 EUR. Hiervon sei ein Betrag in Höhe von 853,63 EUR im Zeitraum Juli bis Oktober 2003 anstelle der erhaltenen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt einzusetzen gewesen. Die Verwertung dieses Vermögens jenseits der Schongrenze bilde auch keine Härte. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Angabe dieser Vermögenswerte gegenüber dem Beklagten pflichtwidrig und zumindest grob fahrlässig unterlassen habe. Das Ermessen sei im Sinne einer Rücknahme auszuüben. Die Klägerin hat am Montag, dem 20. September 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, die beiden Sparbücher hätten sich im ausschließlichen Alleinbesitz ihrer Großeltern befunden; weder sie selbst noch ihre Eltern hätten in der Vergangenheit hierauf Zugriff gehabt. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, für sie sei das Sparguthaben tatsächlich nicht verwertbar gewesen. Ihre Großeltern im Klagewege auf Herausgabe der Sparbücher in Anspruch zu nehmen, sei ihr zudem nicht zumutbar und daher eine unzulässige Härte. Die Klägerin beantragt, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 19. August 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend weist er darauf hin, dass eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Konto eröffnenden Großvater der Klägerin darüber, dass Gläubiger der Guthabenforderung nicht die namentlich bezeichnete Kontoinhaberin sein solle, nicht nachgewiesen sei. Insoweit dürfte der Klägerin ein Einsichtsrecht in den Kontoeröffnungsvertrag zustehen, um die Gläubigerstellung aufzuklären. Misslinge ihr der Nachweis, nicht Gläubigerin zu sein, gehe das zu ihren Lasten. Dann dürfte ihr ein Herausgabeanspruch kraft Eigentums am Sparbuch zustehen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 sowie am 1. September 2006 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift jeweils vom gleichen Tage verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25. Juli 2006 durch Vernehmung des Zeugen F. T. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1. September 2006 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 19. August 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X für eine Rücknahme der den Sozialhilfebezug der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 regelnden Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit sind nicht gegeben. Damit scheidet auch der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aus. Die der Hilfegewährung zugrundeliegende Bewilligungsbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin verfügte im genannte Zeitraum nicht über verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, das die Höhe des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 BSHG überschritten hätte. Zwar hat die Klägerin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter dem Beklagten nicht die Existenz von zwei auf den Namen der Klägerin ausgestellten Sparbüchern mitgeteilt. Vielmehr hat der Beklagte hiervon erst nachträglich durch die Gutschrift von Zinseinkünften für das Jahr 2002 Kenntnis erlangt. Die Klägerin war jedoch nicht zur Angabe der Sparguthaben in Höhe von insgesamt 3.597,11 EUR im Oktober 2003 verpflichtet, weil es sich dabei nicht um von ihr einzusetzendes Vermögen, sondern Forderungen ihres Großvaters, des Zeugen T. , gegen die Sparkasse handelte. Entgegen der Annahme des Beklagten lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Maßgebend ist die Willensrichtung bei Errichtung des Kontos, d.h. welchen Zweck der Antragsteller mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen Dritter verfolgt hat. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980, m.w.N. Demgemäß reicht die bloße Anlegung des Sparbuches auf einen fremden Namen nicht aus, um ein eigenes Forderungsrecht des Dritten an der Spareinlage zu begründen. Vielmehr ist entscheidend, wer das Sparbuch besitzt, es sei denn es ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner des Sparkontos Anhaltspunkte für das Gegenteil. OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 2 S 235/95 -, FEVS 48, 199. Zwar sind die beiden Sparbücher auf den Namen der Klägerin ausgestellt. Eine Vereinbarung mit der Sparkasse dahin, dass - ungeachtet des Besitzes des Sparbuches - nur an sie als Gläubigerin der Forderung mit befreiender Wirkung gezahlt werden könne, ist aber weder aus dem im Jahre 1999 geschlossenen Sparvertrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, ersichtlich noch sprechen hierfür sonstige Indizien. Nach der Aussage des Großvaters der Klägerin, des Zeugen T. , ist das erste Sparkonto im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Enkelkindes eröffnet und von ihm und seiner Frau regelmäßig in kleinen Raten bespart worden. Hieran zu zweifeln, liegt schon deshalb fern, weil Herr T. nachvollziehbar erläutert hat, dass für die Schwester der Klägerin, °°°°°°°°°°, nach deren Geburt ebenso verfahren worden sei. Nachdem im Jahre 1999 am selben Tag für jedes Enkelkind ein neues Sparkonto eröffnet worden ist, sind die hierauf entstandenen Guthaben ausweislich der vorgelegten Verträge und Kontoauszüge durch Raten in Höhe von 50,- DM bzw. 25,- EUR ebenfalls von den Großeltern angespart worden. Auch zu jenem Zeitpunkt waren die Klägerin und ihre Schwester noch minderjährig. Alle Dispositionen wurden ohne Zutun der Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vollzogen. Wie sich der Aussage des Herrn T. entnehmen lässt, war vielmehr seine im Jahr 2003 verstorbene Ehefrau an den Überlegungen maßgeblich beteiligt. Auf deren (mutmaßlichen) Willen ist er mehrfach unaufgefordert zu sprechen gekommen. Insoweit passt zu der Annahme, dass sich die Großeltern als Vermögensinhaber ansahen, dass Herr T. sich nicht mehr erinnern kann, wem er wann Kenntnis von den Sparbüchern verschafft hat. Diese Bekundung ist deshalb glaubhaft, weil er sich ansonsten widerspruchsfrei und offen zu den Umständen der Sparguthaben geäußert und den Eindruck vermittelt hat, das Geschehen so wiedergeben zu wollen, wie es sich nach seiner Erinnerung zugetragen hat. Es war ihm danach wohl nicht wichtig, die Kinder zu informieren, da der Zeitpunkt der Vermögensübertragung ohnehin in der Zukunft lag und von ihm erst noch bestimmt werden musste. Darüber hinaus spricht dafür, dass der Großvater der Klägerin die angesparten Guthaben als sein Vermögen ansah, schon die im Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Erklärung, die Sparbücher befänden sich seit der Eröffnung bei ihm. Er werde seinen Enkelkindern die Sparbücher übergeben, entweder wenn sie volljährig seien oder eine Ausbildung abgeschlossen hätten. Er wolle sich jedoch offen halten, den Betrag nicht zu übergeben, wenn die Enkelkinder z.B. keine Ausbildung machten oder straffällig würden. Den Willen, über die Forderung verfügungsberechtigt bleiben zu wollen, hat Herr T. dann in Bezug auf das ältere Sparbuch dadurch dokumentiert, dass er gemeinsam mit seiner Frau im Jahre 1999 umdisponiert, ein neues Sparkonto angelegt und das vorhandene Guthaben später anders als für das Enkelkind verbraucht hat. Zwar mag das Argument, es sei den Kindern der unterschiedlich hohe Guthabenstand nicht zu erklären gewesen, für sich genommen nur eingeschränkt überzeugend sein. Auch hätten andere Lösungen als der völlige Neubeginn nahegelegen. Jedoch spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage gerade ihre Originalität: Die Großeltern hatten sich diese Lösung gemeinsam als gerecht überlegt und dann ins Werk gesetzt, ohne hierbei erkennbar die Interessen ihrer Enkelkinder am Erhalt des bis dahin angefallenen Vermögens zu berücksichtigen. Die alten Sparbücher habe man statt dessen „liegen lassen", ohne das Guthaben anzutasten; später - erneut bezieht Herr T. sich auf den Tod seiner Frau - seien sie auf ihn umgeschrieben und für die Geschäfte der Tochter verbraucht worden. Diese Vorgehensweise passt ins Bild, wie der Zeuge es geschildert hat, indem sie belegt, dass der ursprüngliche Zweck, einen zwar separierten, aber eigenen Vermögensposten zu schaffen, nie geändert worden ist. Maßgeblich ist schließlich, dass nach der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Großvaters der Klägerin als Zeugen zur sicheren Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Herr T. die fraglichen Sparkonten für die minderjährige Klägerin - und ebenso für deren Schwester W. - angelegt und bespart hat, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Eine Zäsur ist insoweit offenbar erst nach dem Tod der Ehefrau des Zeugen und der Geschäftsaufnahme seiner Tochter eingetreten. Zum einen belegt aber der Umstand, dass das auf den Namen der Enkel angelegte Geld später ohne weiteres für die Tochter abgehoben worden ist, erneut die vorbehaltene Verfügungsberechtigung des Herrn T. . Seine - insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters - der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erklärung, Schulden seiner Tochter verhindern zu wollen, dokumentiert, dass er die Guthaben als sein Vermögen ansah. Das wird insbesondere durch die Bekundung bestätigt, ihm tue diese Umwidmung nicht leid, weil er doch nicht über Sparguthaben habe verfügen können, während seine Tochter Zinsen für Kredite bezahlen müsse. Glaubwürdigkeit erhält der Zeuge nicht zuletzt dadurch, dass er herausgestellt hat, insoweit im mutmaßlichen Einverständnis seiner verstorbenen Ehefrau zu handeln. Zum anderen sind auch die ursprünglichen Sparbücher offenbar in seinem Besitz verblieben und später, d.h. nach dem Tod der Ehefrau, auf ihn umgeschrieben worden. Jedenfalls ist nicht ansatzweise erkennbar, dass diese Guthaben irgendwie für die Enkel hätten verwendet werden sollen. Insoweit scheint die Aussage plausibel, dass das Geld zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch vorhanden und danach ebenfalls für die Geschäfte der Tochter (statt für die Bedürfnisse der Enkel) abgehoben worden sei. Insoweit hat Herr T. dadurch, dass er auf diese beiden Umstände immer wieder Bezug genommen hat, verdeutlicht, dass er vorher keinen Gedanken daran hatte, die Bücher aus der Hand zu geben. Selbst wenn die Sparbücher an die Mutter der Klägerin ausgehändigt worden sind, was jedenfalls im Jahr 2006 geschehen zu sein scheint, so ist damit kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass es sich bei irgendeinem Sparguthaben um Vermögen der Klägerin gehandelt haben könnte. Allein die übereinstimmende Absicht von Herrn T. und seiner Tochter, im Falle des Geschäftserfolges die Guthaben der Enkelkinder wieder aufzufüllen, macht aus den Abhebungen keine Darlehen der Klägerin und ihrer Schwester an die Mutter. Vielmehr könnte - wenn überhaupt - daraus allenfalls eine entsprechende Verbindlichkeit der Mutter gegenüber dem Zeugen erwachsen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.