Urteil
1 K 2718/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0823.1K2718.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Polizeipräsidium E. tätig. Unter dem 1. September 2004 beantragte er für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen nach § 85 a LBG. Er gab zur Begründung an, durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit seiner Ehefrau sei es erforderlich, sich verstärkt der Erziehung und Versorgung seiner beiden schulpflichtigen Kinder zuzuwenden. Durch Bescheid vom 13. September 2004 genehmigte das Polizeipräsidium E. antragsgemäß die Beurlaubung nach § 85 a Abs. 1 LBG. Am 7. Dezember 2004 wurde die Personalverwaltung des Polizeipräsidium E. durch die bisherige Dienststelle des Klägers darüber unterrichtet, dass der Kläger kurz vor Beginn seiner einjährigen Beurlaubung sein Medizinstudium erfolgreich beendet habe und seit dem 1. November 2004 im Marien-Hospital in I. beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 bat das Polizeipräsidium E. den Kläger um nähere Angaben zu dem von ihm durchgeführten Medizinstudium sowie zu der von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit. In seinem Antwortschreiben gab der Kläger u. a. an, dass sowohl er als auch seine Frau sich nach bestandenen Zweiten Staatsexamina im Herbst 2004 im letzten Jahr ihres Medizinstudiums an der medizinischen Fakultät der -Universität befänden. Dieses letzte Jahr werde als Praktisches Jahr" (PJ) bezeichnet und sei noch Teil des Studiums. Es ende mit dem Dritten Staatsexamen und der danach erfolgenden Approbation. Während des PJ erhielten Medizinstudenten keinerlei Bezüge. Zeitlich könne er den Aufenthalt im Marien-Hospital nach Absprache in der Regel so arrangieren, dass er während der Schulzeiten seiner Kinder dort anwesend sei und nachmittags diese zu Hause nach der Schule beaufsichtigen könne. Für die aufgenommene Tätigkeit erziele er keinerlei Einkünfte. Die Einkünfte seiner Familie setzten sich aus Kindergeld und Wohngeld zusammen, den Rest finanziere er über zuvor gebildete Rücklagen. Mit Schreiben vom 5. April 2005 wies das Polizeipräsidium E. den Kläger darauf hin, dass ein Rechtsanspruch für seine Beurlaubung nach § 85 a LBG nur insoweit bestehe, als die aus Art. 6 GG hergeleiteten familienpolitischen Freistellungsgründe schwerer wiegten als die grundsätzliche Pflicht zur vollen Hingabe der Arbeitskraft auf Lebenszeit bei entsprechendem Alimentationsanspruch. Durch den Schulbesuch seiner Kinder und die damit verbundene Unterbrechung der Betreuung werde die Beurlaubung nicht in Frage gestellt, wenn die Abwesenheitszeit der Kinder üblicherweise zur Führung des Haushalts genutzt werde und damit auch der Betreuung der Kinder diene. Sofern eine Nebentätigkeit während der Freistellung ausgeübt werde, müsse sich diese an der Zweckbestimmung der Freistellung ausrichten. Der Kläger habe es unterlassen, auf die eigene Nebentätigkeit hinzuweisen. Dem Betreuungszweck der Kinder könne auch entsprochen werden, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG mit mindestens der Hälfte der Pflichtstundenzahl ausübe. Es werde daher beabsichtigt, die Beurlaubung zu widerrufen. Der Kläger erhielt dazu Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2005 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, der Kläger führe die tatsächliche Betreuung seiner Kinder durch. Dass er nebenher sein Medizinstudium zu Ende führe, stehe dem gesetzlichen Tatbestand des § 85 a LBG nicht entgegen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 widerrief das Polizeipräsidium E. die mit Bescheid vom 13. September 2004 genehmigte Beurlaubung ohne Dienstbezüge und forderte den Kläger auf, seinen Dienst ab dem 1. Juni 2005 beim Polizeipräsidium E. mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 41 Stunden als vollzeitbeschäftigter Beamter wieder aufzunehmen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Nach einer Bekanntmachung der universität gliedere sich die Ausbildung im Praktischen Jahr in drei Abschnitte zu je 16 Wochen. Die Ausbildungszeit von 40 Stunden pro Woche gliedere sich in 25 Stunden praktische und 5 Stunden theoretische Ausbildung sowie 10 Stunden zum Selbststudium. Während des Praktischen Jahres sollten die Studierenden in der Regel ganztägig und an allen Wochen- und Arbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein und ferner an Nacht- und Wochenenddiensten teilnehmen. Das Praktische Jahr entspreche nicht dem Freistellungszweck einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen. Es werde in einem Umfang ausgeübt, der einer Vollbeschäftigung entspreche und erst durch die Beurlaubung ermöglicht werde. Der Kläger habe es offensichtlich bewusst bei Beantragung der Beurlaubung unterlassen, auf die Durchführung des Studiums hinzuweisen. Dies lasse den Schluss zu, dass er die Beurlaubung nicht zum Zweck der Betreuung seiner 15- und 17-jährigen Kinder, sondern vielmehr zur Ausübung seines Studiums beantragt habe, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beurlaubung nicht vorlägen. In Kenntnis dieser nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, die eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme belegten, wäre die Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen nicht genehmigt worden. Der Widerruf der Beurlaubung trage außerdem zur Beseitigung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Polizeipräsidiums E. wegen des dortigen erheblichen Personalmangels bei. Auch nach dem Widerruf erscheine die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für den Kläger weiterhin gegeben. Da er in seiner Dienststelle am dezentralen Schichtdienstmanagement teilnehme, sei eine flexible und bedarfsgerechte Planung von arbeitsfreien Zeiten in einem überschaubaren Zeitraum möglich, so dass er für individuell notwendige Betreuungssituationen die Möglichkeit habe, dienstfreie Zeiten einzuplanen. Am 14. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde u. a. geltend gemacht, schon bei Bewilligung der Beurlaubung sei klar gewesen, dass der Kläger zwei Kinder betreuen wolle, die bereits 15 und 17 Jahre alt seien. Dieser Gesichtspunkt habe bereits bei der Prüfung vorgelegen und könne jetzt nicht nochmals einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Somit seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden, die den Beklagten berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 teilte das Marien-Hospital I. dem Polizeipräsidium E. mit, dass der Kläger in der Zeit vom 18. Oktober 2004 bis zum 29. Mai 2005 dort tätig gewesen sei. Vom 18. Oktober 2004 bis zum 12. Dezember 2004 sei er in der Kardiologie eingesetzt worden. Dort habe er sich sehr einsatzfreudig gezeigt und sei über die normale Regelarbeitszeit hinaus tätig geworden. In der Zeit vom 13. Dezember 2004 bis zum 6. Februar 2005 sei sein Einsatz das Schlaflabor gewesen. Dort sei es hinsichtlich der Anwesenheitszeiten mit dem Oberarzt zu Differenzen gekommen. Die Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten hätten deshalb schriftlich fixiert werden sollen. Diese Anweisung habe der Kläger nicht befolgt, sie habe sich jedoch durch baldige Umsetzung zur nächsten Ausbildungsstation erledigt. Vom 7. Februar bis zum 29. Mai 2005 sei er in der chirurgischen Klinik ausgebildet worden. Dort hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Eine Anwesenheitszeiterfassung der Studenten im praktischen Jahr finde nicht statt. Die Dauer der täglichen Praktikumszeit betrage 8 Stunden. In der Regel werde diese - unterschiedlich nach Einsatzbereichen - zwischen 7 und 8 Uhr bis 15.30 Uhr und 16.30 Uhr geleistet. Für vereinzelt zu leistende Bereitschaftsdienste während der Nacht oder am Wochenende werde Freizeitausgleich gewährt. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts lägen vor. Dies sei dann gegeben, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Erst nach Erteilung der Genehmigung sei deutlich geworden, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Beurlaubung nach § 85 a LBG NRW nicht vorlägen. Sinn und Zweck des § 85 a LBG sei es, Beamten die Möglichkeit zu geben, ihre unter 18 Jahre alten Kinder tatsächlich zu betreuen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Kläger ein Studium ausübe, das einen Zeitanteil entsprechend einer Vollbeschäftigung beanspruche. Zu Recht sei das Polizeipräsidium E. daher davon ausgegangen, dass die Beurlaubung nicht der Betreuung der Kinder, sondern missbräuchlich der Ausübung des Studiums diene. Die Voraussetzungen der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen lägen insofern nicht vor. Außerdem habe der Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf die Beurlaubung, weil ihr dienstliche Belange entgegenstünden. Das Polizeipräsidium E. habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Personalsituation seiner Behörde verwiesen. Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG läge vor, wonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zum öffentlichen Interesse zählten sowohl das finanzielle Interesse der Behörde als auch das Interesse an einer reibungslosen Funktionsfähigkeit der Behörde. Beide Interessen seien in diesem Fall betroffen. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus macht er geltend: Hintergrund der Beantragung des Urlaubs aus familienpolitischen Gründen sei die Tatsache gewesen, dass sein Sohn schulische Probleme gehabt habe. Die Versetzung des Sohnes sei erneut gefährdet und er müsse die Schule möglicherweise sogar verlassen. Außerdem habe er einen schlechten persönlichen Umgang gehabt. Seine Absicht, die Betreuung seiner Kinder während der Beurlaubung zu sichern, werde im Regelfall bereits mit dem Hinweis auf das Alter der Kinder glaubhaft gemacht. Eine Nebentätigkeit könne während der Freistellung aus familienpolitischen Gründen ausgeübt werden, wenn sie sich an der Zweckbestimmung der Freistellung ausrichte. Abgesehen davon, dass schon fraglich sei, ob ein Studium eine Nebentätigkeit darstelle, habe sich die Tätigkeit im Rahmen des Praktischen Jahres an der Zweckbestimmung der Freistellung ausgerichtet. Er betreibe sein Medizinstudium schon seit fast 16 Jahren als Teilzeit- und Hobbystudium, was sich auch daraus ergebe, dass die Mindeststudienzeit 12 Semester bis zum 3. Staatsexamen betrage. Motivation für das Studium sei lediglich gewesen, sich geistig rege zu halten und sich weiterzubilden. Das Praktische Jahr stelle noch einen Teil des Studiums dar. Durch die lange Studiendauer sei ihm der größte Teil des Lehrstoffs, der im Rahmen des Praktischen Jahres vermittelt werden solle, bereits bekannt. Der Zeitaufwand sei daher im Rahmen des Praktischen Jahres gering. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Juli 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus trägt er vor, der Kläger habe dem 1. November 2005 und damit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Studiums eine Vollzeitbeschäftigung bei der Behörde wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. 22. Juli 2005 erhobene Klage ist weiterhin in dieser Form zulässig, obwohl der davon erfasste Zeitraum des Widerrufs des dem Kläger genehmigten Urlaubs aus familienpolitischen Gründen vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2005 zwischenzeitlich verstrichen ist. Da der Kläger dem Widerruf in der Zeit vom 24. Juni bis zum 31. Oktober 2005 nicht Folge geleistet hat, hat das Polizeipräsidium E. gegen ihn unter dem 28. Juni 2005 disziplinarrechtliche Ermittlungen angeordnet. Für diese Ermittlungen ist die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von Belang. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Juli 2005 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Allerdings kommt nicht der von dem Polizeipräsidium E. ausgesprochene Widerruf und der deshalb als Rechtsgrundlage herangezogene § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, sondern vielmehr eine Rücknahme und damit § 48 Abs. 1 VwVfG als Grundlage für die getroffene Maßnahme in Betracht. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die vom Polizeipräsidium E. durch Bescheid vom 13. September 2004 ausgesprochene Beurlaubung des Klägers aus familienpolitischen Gründen für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 85a Abs. 1 LBG von Anfang an rechtswidrig war. Demgegenüber ist das Polizeipräsidium E. bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 18. Mai 2005 davon ausgegangen, dass der ursprünglich rechtmäßige Beurlaubungsbescheid nachträglich rechtswidrig geworden ist. Ein Verwaltungsakt ist aber auch dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig, wenn er sich aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als rechtmäßig erweist, ohne dass die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des angegriffnen Verwaltungsakts führt. Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 -, DVBl. 1998, 139 (140). Bei Genehmigung der beantragten Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen lagen zwar im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 85a Abs.1 Nr. 2 LBG insoweit vor, als er nach seinen Angaben im Antrag vom 1. September 2004 zwei schulpflichtige Kinder unter 18 Jahren hatte, die er nach diesen Angaben auch tatsächlich betreuen wollte, da er sich zukünftig verstärkt ihrer Erziehung und Versorgung widmen wollte, da seine Ehefrau eine Berufstätigkeit aufnehmen würde. Allerdings unterließ er bei dieser Antragstellung die weitere Angabe, dass er beabsichtigte, nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung seines Medizinstudiums - ebenso wie seine Ehefrau - ab dem 1. November 2004 dieses Studium als Arzt im Praktischen Jahr fortzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Angaben gleichfalls in einen Antrag auf Beurlaubung. Denn § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG enthält über seinen Wortlaut hinaus das Tatbestandsmerkmal, dass an die Stelle der Dienstausübung nicht eine andere Vollzeitbeschäftigung während des Beurlaubungszeitraums treten darf. Allerdings verlangt der hier einschlägige § 85a Abs. 1 Nr. 2 a) LBG von seinem Wortlaut her nur, dass der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. In diesem Fall ist ihm auf seinen Antrag ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Damit enthält der Tatbestand keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der zu erbringenden Betreuungsleistung. Da eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 85a Abs. 1 LBG bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes in Anspruch genommen werden kann, ist der Regelung bereits immanent, dass der Umfang der tatsächlichen Betreuung mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage, inwieweit der Beamte innerhalb einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 LBG neben der tatsächlichen Kinderbetreuung einer weiteren Beschäftigung nachgehen darf. Bereits aus der Wortwahl der tatsächlichen Betreuung wird man entnehmen können, dass für eine Beurlaubung entscheidend sein muss, dass der um eine Freistellung nachsuchende Beamte die gewonnene Zeit im Wesentlichen dazu nutzen wird, die Betreuung eines Kindes zu sichern. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 85a Rdnr. 7. Damit werden jedoch noch keine Aussagen zu einer neben dieser Betreuung für den Beamten möglichen anderweitigen Beschäftigung gemacht. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, so sollte damit insbesondere für Frauen eine Erleichterung geschafft werden, Familie und Berufstätigkeit miteinander in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sollte durch die in § 85a LBG vorgesehene Freistellung eine berufliche Entlastungsmöglichkeit geschaffen werden. Solange eine Schutzpflicht des Gesetzgebers für Ehe und Familie nach Artikel 6 GG besteht, sollte eine Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Beurlaubung ermöglicht werden. Durch eine möglichst lange Inanspruchnahmemöglichkeit sollte vermieden werden, dass hochqualifizierte Beamtinnen und Beamte wegen ihrer familiären Verpflichtungen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Siehe dazu Bundesrats-Drucksache 509/93 zu Artikel 1 Nr. 3, § 48a Abs. 2 BRRG. Bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht somit dafür, dass damit einem Beamten nicht ermöglicht werden sollte, einer Beschäftigung in dem Umfang einer anderweitigen Vollzeittätigkeit nachzugehen, auch wenn das Alter des zu betreuenden Kindes keine ganztätige Versorgung mehr erfordert. Dies lässt sich auch aus dem Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften entnehmen, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 85a LBG Anwendung finden. So dürfen gemäß § 68a LBG einem Beamten während einer Freistellung vom Dienst nach § 85a LBG nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen, d.h. im Falle der Freistellung aus familienpolitischen Gründen muss neben der Wahrnehmung der Nebentätigkeit die kontinuierliche Betreuung des Kindes sichergestellt bleiben. Dementsprechend kann nur eine zweckentsprechende Verwendung der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens - siehe dazu Hildebrandt/Demmler/Bachmann, Beamtengesetz NRW, Kommentar, § 68a Anmerkung 4 - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 85a LBG verstanden werden. Eine nicht mehr dem Zweck seiner Beurlaubung nach § 85a LBG entsprechende Verwendung stellt die von dem Kläger ab dem 1. November 2004 aufgenommene Tätigkeit als Arzt im Praktischen Jahr dar. Von ihrem Umfang her - das Ausbildungsjahr umfasst 48 Wochen, bestehend aus drei Abschnitten zu je 16 Wochen mit wöchentlich 25 Stunden praktischer sowie 5 Stunden theoretischer Ausbildung zuzüglich 10 Stunden Selbststudium - kommt diese Ausbildung einer Vollzeitbeschäftigung gleich. Dies wird nochmals verdeutlicht durch die Auskunft des Marien-Hospitals I. vom 21. Juni 2005, wonach die Ärzte im Praktischen Jahr dort eine tägliche Anwesenheitszeit von 8 Stunden haben, die zwischen 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr und 15.30 Uhr bzw. 16.30 Uhr abgeleistet wird. Dass der Kläger selbst diese Ausbildung als mit einer Berufstätigkeit vergleichbar angesehen hat, ergibt sich aus seiner Antragsformulierung, nach der seine Ehefrau - die gleichfalls ihre Ausbildung im Praktischen Jahr fortgesetzt hat - eine Berufstätigkeit aufnimmt. Vor diesem Hintergrund konnte die familienpolitische Beurlaubung des Klägers nach § 85a LBG nicht mehr in erster Linie der Betreuung seiner beiden 15 und 17 Jahre alten Kinder dienen, sondern der Fortsetzung bzw. dem Abschluss seiner Ausbildung als Mediziner, die an die Stelle der Ausübung des Dienstes als Polizeibeamter trat. Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Beurlaubung unter dem 1. September 2004 stand dieser Zweck für den Kläger im Vordergrund. Daran ändern nichts seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2006, nach denen er zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags erst die Klausuren der Zweiten Staatsprüfung geschrieben und noch die mündliche Prüfung Ende September / Anfang Oktober 2004 abzuleisten hatte. Auch wenn er weiter angegeben hat, dass er sich bei Beantragung der Beurlaubung noch nicht sicher gewesen sei, ob er die Staatsprüfung bestehen und damit die Zulassungsvoraussetzungen für das Praktische Jahr erfüllen würde, so hätte er doch gegenüber dem Polizeipräsidium E. die von ihm ins Auge gefasste Möglichkeit bereits bei Antragstellung offenbaren müssen. Dass er dies bei Antragstellung ins Auge gefasst hatte und dies auch bei Eintritt des Bestehens des Zweiten Staatsexamens realisieren wollte, hat er nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich bereits die Bewilligung der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen durch Bescheid vom 13. September 2004 von Anfang an als rechtswidrig. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die betroffene Behörde die Möglichkeit, den rechtswidrigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Satz 2 des § 48 Abs. 1 VwVfG unterliegt ein begünstigender Verwaltungsakt, wie ihn die Beurlaubung darstellt, den einschränkenden Rücknahmemöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG. Die im Hinblick darauf, dass die bewilligte Beurlaubung vom 13. September 2004 von Anfang an rechtswidrig war, fehlerhafte Widerrufsentscheidung des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 lässt sich in eine rechtmäßige Rücknahmeverfügung umdeuten. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Zu einer solchen Umdeutung ist nicht nur die erlassende Behörde, sondern auch das Gericht im Rahmen eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens befugt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1983 - 2 B 176/81 -, DVBl. 1984, 431 m.w.N.. Eine Umdeutung scheitert vorliegend nicht daran, dass der Ermessensrahmen einer Entscheidung nach § 49 VwVfG grundsätzlich ein anderer ist als der einer Entscheidung nach § 48 VwVfG. Während bei einer Entscheidung nach § 49 VwVfG bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob sie den Bescheid widerrufen will, wird hingegen nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG der rechtswidrige Verwaltungsakt in den Fällen, in denen sich der Begünstigte nach Satz 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Diese unterschiedliche gesetzliche Regelung des Ermessensrahmens kann daher der Umdeutung einer Widerrufsentscheidung in einen Rücknahmebescheid entgegenstehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 1987, NVwZ 1988, 942 (943); VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2002 - 1 E 5202/01 -. Vorliegend ist dies nicht der Fall, weil der Vertreter des Polizeipräsidiums E. in der mündlichen Verhandlung, nachdem er auf die Möglichkeit der Rücknahme der Beurlaubung für den gesamten Bewilligungszeitraum durch das Gericht hingewiesen worden ist, sein Ermessen hinsichtlich dieser Rücknahme dahingehend ausgeübt hat, dass er die genehmigte Beurlaubung weiterhin nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. für die Zeit ab 1. Juni 2005 zurückgenommen hat. Die übrigen von dem Polizeipräsidium E. im Bescheid vom 18. Mai 2005 hinsichtlich der Widerrufsentscheidung angestellten Ermessenserwägungen erweisen sich auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung als tragfähig. Soweit nach § 48 Abs. 3 VwVfG das Vertrauensinteresse des von der Rücknahme Betroffenen auf den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist, sind die insoweit erforderlichen Erwägungen bereits in der Widerrufsentscheidung des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 enthalten. So hat das Polizeipräsidium E. Ausführungen dazu gemacht, dass auch nach dem Widerruf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für den Kläger weiterhin gegeben sei, da er in seiner Dienststelle am dezentralen Schichtdienstmanagement teilnehme. Dadurch könne er flexibel und bedarfsgerecht arbeitsfreie Zeit in einem überschaubaren Zeitraum einplanen, so dass für individuell notwendige Betreuungssituationen die Möglichkeit bestehe, dienstfreie Zeiten einzuplanen. Im Hinblick auf diese Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erwägungen, ob der Kläger sich überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann, da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gegeben sein könnten, wonach sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Im Hinblick auf die vorliegenden Besonderheiten ist die Umdeutung der Widerrufsentscheidung in eine rechtmäßige Rücknahmeverfügung möglich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.