Beschluss
19 K 1192/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr als entfernte Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein rechtskräftig aufgehobener Bewilligungsbescheid begründet keinen fortwirkenden Anspruch auf Hilfe.
• Die Anspruchsgrundlage des § 19 SGB VIII setzt ein Persönlichkeitsdefizit der Mutter/des Vaters und eine daraus folgende abstrakte Gefährdung der Entwicklung des Kindes voraus; bei bereits eingetretenen Entwicklungsstörungen des Kindes kommen vorrangig Hilfen zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht.
• Die fachlich-kooperative Entscheidung der Jugendhilfe ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen; sie muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Verpflichtungsklage gegen Einstellung gemeinsamer Unterbringung (§ 19 SGB VIII) • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr als entfernte Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein rechtskräftig aufgehobener Bewilligungsbescheid begründet keinen fortwirkenden Anspruch auf Hilfe. • Die Anspruchsgrundlage des § 19 SGB VIII setzt ein Persönlichkeitsdefizit der Mutter/des Vaters und eine daraus folgende abstrakte Gefährdung der Entwicklung des Kindes voraus; bei bereits eingetretenen Entwicklungsstörungen des Kindes kommen vorrangig Hilfen zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII) in Betracht. • Die fachlich-kooperative Entscheidung der Jugendhilfe ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen; sie muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Die Klägerin begehrt mit Verpflichtungsklage die Übernahme der Kosten für die gemeinsame Unterbringung mit ihrem Sohn in einer Einrichtung (St. K.-Haus) ab 1.11.2005. Der Beklagte hatte zuvor einen Bewilligungsbescheid aufgehoben und die Hilfe zum Ende Oktober 2005 eingestellt; die Aufhebungsentscheidung ist bestandskräftig. Die Klägerin stellte anschließend erneut einen Antrag auf gemeinsame Unterbringung; der Beklagte lehnte ab. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht prüft, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII vorliegen. Relevante Befunde zeigen beim Kind bereits Entwicklungsauffälligkeiten und bei der Mutter eine geistige Behinderung; Gutachten und Bericht der Einrichtung sprechen für eine notwendige professionelle und teils getrennte Betreuung des Kindes. • Das PKH-Gesuch ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die Klage voraussichtlich unbegründet ist; Erfolgsaussichten sind nur entfernt vorhanden. • Der früher ergangene Bewilligungsbescheid aus 2001 wurde mit bestandskräftigem Bescheid aufgehoben; ein fortwirkender Anspruch der Klägerin darauf besteht nicht. • Die Anspruchsgrundlage § 19 SGB VIII setzt ein in der Person der Mutter liegendes Erziehungsdefizit und eine daraus resultierende abstrakte Gefährdung der Kindesentwicklung voraus; bei bereits konkret eingetretenen Entwicklungsstörungen des Kindes sind vielmehr Hilfen zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zu prüfen. • Die vorliegenden Unterlagen und sozialpädiatrische Begutachtung lassen den naheliegenden Schluss zu, dass beim Sohn bereits Entwicklungsstörungen vorliegen, die professionell intensiv zu begleiten sind und dass die gemeinsame Unterbringung nicht erwiesen geeignet ist, das aus der Behinderung der Mutter resultierende Erziehungsdefizit zu beheben. • Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Prüfung fachlicher Maßstäbe und Nachvollziehbarkeit; vor diesem Maßstab ist die Entscheidung des Beklagten, Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie in Erwägung zu ziehen, fachlich vertretbar. • Die Klägerin bzw. ihre Vertreterin haben den naheliegenden Verdacht einer kausalen Verbindung zwischen der Behinderung der Mutter und der Entwicklungsstörung des Kindes nicht ausgeräumt; erforderliche Untersuchungen (z. B. kinderpsychologische Abklärung) wurden nicht veranlasst. • Vor diesem Hintergrund fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht der Verpflichtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid; daher ist PKH mit Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verpflichtungsklage voraussichtlich unbegründet ist. Der aufgehobene Bewilligungsbescheid begründet keinen fortwirksamen Anspruch. Nach den eingesehenen fachlichen Gutachten und Berichten liegen beim Kind bereits Entwicklungsstörungen vor, so dass vorrangig Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt und die gemeinsame Unterbringung der Mutter mit dem Kind nach § 19 SGB VIII derzeit nicht als geeignet erscheint. Die Klägerin hat die erforderlichen Anhaltspunkte für eine Kausalkette zwischen der Behinderung der Mutter und der Störung des Kindes nicht entkräftet. Daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Hauptsache, weshalb PKH zu versagen ist.