Beschluss
16 K 1862/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verwaltungsrechtsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (VwGO §166 i.V.m. ZPO §114 S.1).
• Eine Regelausweisung nach §§53 Nr.1,2, 56 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn wiederholte und schwere Betäubungsmitteldelikte eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen.
• Eine Abschiebung verstößt nicht gegen §60 Abs.7 AufenthG oder Art.8 EMRK, wenn weder konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit im Zielstaat besteht noch die Ausweisung unverhältnismäßig ist.
• Bei inhaftierten Ausländern kann die Behörde in Umständen vertretbar auf die Setzung einer Ausreisefrist verzichten und die Abschiebung für den Tag der Haftentlassung ankündigen.
• Klageanträge auf Wiedererteilung oder Feststellung des Fortbestands einer Niederlassungserlaubnis sind mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Vorverfahrens unzulässig, wenn die Aufhebung der Ausweisung den Status erledigen würde.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen wiederholter Betäubungsmittelkriminalität rechtmäßig; PKH abgelehnt • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verwaltungsrechtsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (VwGO §166 i.V.m. ZPO §114 S.1). • Eine Regelausweisung nach §§53 Nr.1,2, 56 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn wiederholte und schwere Betäubungsmitteldelikte eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen. • Eine Abschiebung verstößt nicht gegen §60 Abs.7 AufenthG oder Art.8 EMRK, wenn weder konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit im Zielstaat besteht noch die Ausweisung unverhältnismäßig ist. • Bei inhaftierten Ausländern kann die Behörde in Umständen vertretbar auf die Setzung einer Ausreisefrist verzichten und die Abschiebung für den Tag der Haftentlassung ankündigen. • Klageanträge auf Wiedererteilung oder Feststellung des Fortbestands einer Niederlassungserlaubnis sind mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Vorverfahrens unzulässig, wenn die Aufhebung der Ausweisung den Status erledigen würde. Der Kläger, seit dem Kindesalter in Deutschland lebend, begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung und eines Widerspruchsbescheids, die seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie den Wegfall seiner Niederlassungserlaubnis betreffen. Die Behörde stützt die Regelausweisung auf wiederholte und teils schwere Verurteilungen wegen Betäubungsmittelhandels und anderer Straftaten. Der Kläger rügt u. a. die Berücksichtigung älterer Verurteilungen, seine Drogenabhängigkeit und gesundheitliche Probleme sowie die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Marokko. Die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde halten die Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr und Abschreckungswirkung für erforderlich und verneinen ein Abschiebungs- oder Härtefallverbot nach AufenthG sowie eine Verletzung der EMRK. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin; das Gericht prüft Erfolgsaussichten und Rechtsschutzinteresse weiterer Anträge. • PKH wurde gemäß VwGO §166 i.V.m. ZPO §114 S.1 versagt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Ausweisung stützt sich auf §§53 Nr.1,2, 56 AufenthG: Wiederholte Verurteilungen wegen Betäubungsmittelhandels begründen eine erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut straffällig wird; zudem ist die Maßnahme zur Abschreckung anderer Ausländer geeignet und verhältnismäßig. • Frühere Verurteilungen bleiben verwertbar, auch wenn der Strafmakel in einzelnen Fällen nach §100 JGG beseitigt wurde; diese Einträge sind noch nicht getilgt und unterliegen nicht dem Verwertungsverbot des §51 Abs.1 BZRG. • Die persönlichen Verhältnisse (frühe Einreise, familiäre Bindungen, Sprachkenntnisse) führen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise nach Marokko; ein Abschiebungsverbotsgrund nach §60 Abs.7 AufenthG liegt nicht vor, da keine erhebliche konkrete Gefahr im Zielland dargetan ist. • Gesundheitliche Beschwerden des Klägers rechtfertigen kein Abschiebungsverbot, weil eine operative Indikation fehlt und nur geringe Besserung durch Behandlung zu erwarten ist; dem Kläger ist zuzumuten, mit familiärer Unterstützung in Marokko für medizinische Versorgung zu sorgen. • Die Ausweisung verletzt Art.8 EMRK nicht, da Eingriffe zum Schutz der Allgemeinheit und zur Verhinderung von Straftaten gerechtfertigt sind; Betäubungsmitteldelikte rechtfertigen entschlossenes Vorgehen der Vertragsstaaten. • Die Abschiebungsandrohung ist auch ohne konkrete Fristsetzung in Haftfällen vertretbar; die Kammer hält es für zulässig, die Abschiebung für den Tag der Haftentlassung anzudrohen. • Der Antrag auf Wiedererteilung der Niederlassungserlaubnis ist mangels Rechtsschutzinteresse bzw. wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig; der Feststellungsantrag zum Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ist ebenfalls unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung der Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, weil die wiederholten und schweren Betäubungsmitteldelikte des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen und die Maßnahme verhältnismäßig sowie zur Abschreckung geeignet ist. Ein Abschiebungsverbotsgrund nach §60 Abs.7 AufenthG und kein Schutz durch Art.8 EMRK sind nicht gegeben; gesundheitliche und familiäre Umstände rechtfertigen daher keinen Verbleibsschutz. Die Anträge auf Wiedererteilung bzw. Feststellung der Niederlassungserlaubnis sind mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Vorverfahrens unzulässig. Insgesamt bleibt die behördliche Entscheidung bestehen, sodass der Kläger mit seinen Klagebegehren keinen Erfolg hat.