Beschluss
7 K 5306/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0920.7K5306.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Unter dem 2. März 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten zwei Anträge auf Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Integration ausländischer Jugendlicher. Neben weiteren Maßnahmen wurden für eine Motivationsmaßnahme Fördermittel in Höhe von 25.806,- DM beantragt und für eine Stützmaßnahme Fördermittel in Höhe von 12.144,- DM. Dabei sollten im Rahmen der Motivationsmaßnahme in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 für neun Jugendliche über einen Zeitraum 46 Wochen 15 Zeitstunden (davon sechs mit sozialpädagogischer Begleitung) geleistet werden; hierfür sollten zwei Mitarbeiter eingesetzt werden von denen einer Sozialpädagoge sein sollte. Ferner sollte mit zwei Zeitstunden wöchentlich der Aufbau von Kooperationen mit externen Ausbildungsinstitutionen gefördert werden. Im Rahmen der Stützmaßnahme sollten im gleichen Zeitraum für sieben Teilnehmer über 46 Wochen sechs Zeitstunden (davon zwei mit sozialpädagogischer Begleitung) geleistet werden und weitere zwei Zeitstunden auf den Aufbau von Kooperationen mit externen Ausbildungsinstitutionen verwandt werden. Für die Maßnahme sollte ein Mitarbeiter (Sozialpädagoge) eingesetzt werden. 3 Mit zwei Bescheiden vom 25. August 1998 bewilligte die Beklagte die beantragten Zuwendungen für die vorgenannte Stützmaßnahme und die Motivationsmaßnahme. Grundlage der Bescheide waren die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Motivations- und Stützmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Jugendlichen aus Zuwandererfamilien. In den Besonderen Nebenbestimmungen zu den Bescheiden wurde u.a. unter Nr. 2 festgeschrieben, dass die Mindestteilnehmerzahl der Motivationsmaßnahme sieben und die der Stützmaßnahme fünf nicht unterschreiten durfte, wobei Jugendliche, die drei Wochen fortlaufend unentschuldigt fehlten, nicht mehr als Teilnehmer gezählt werden durften. Unter Nr. 4 wurde festgelegt, dass die Maßnahmen für die gesamte Dauer mit 1/3 des Stundenvolumens sozialpädagogisch zu begleiten waren. Gem. Nr. 8 durfte das festgelegte Stundenvolumen von 276 Zeitstunden für die Motivationsmaßnahme weder über- noch unterschritten werden. Gem. Nr. 10 war in geeigneter Form sicherzustellen, dass zur Durchführung der Maßnahme qualifizierte Fachkräfte eingesetzt wurden. In den teilweise zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide erklärten ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) verpflichtete Nr. 5.12 den Zuwendungsempfänger, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen. 4 Im November 1999 wurde der Beklagten bekannt, dass gegen die erste Vorsitzende des Klägers, Frau K. N. , und ihren Ehemann G. N. ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden war. Sie forderte die Einreichung des Verwendungsnachweise an, der ihr von dem Kläger unter dem 15. März 2000 vorgelegt wurde. Dieser bescheinigte - nicht der Wahrheit entsprechend -, dass bei beiden Maßnahmen die Hälfte der geleisteten Stunden durch einen Sozialpädagogen durchgeführt worden war. Er bescheinigte ferner wahrheitswidrig, dass die Stützmaßnahme über 36 Wochen anstelle der ursprünglich beantragten 46 Wochen gelaufen sei und zwar lediglich mit vier anstelle sechs Zeitstunden wöchentlich, so dass sich der auf den Verwendungszweck verwandte Betrag von den bewilligten 12.144,-DM auf 7.128,- DM reduzierte. Die Motivationsmaßnahme war ausweislich des unzutreffenden Verwendungsnachweises über die vollen 46 Wochen gelaufen, nur die Wochenstunden waren von 15 auf 10 reduziert. Demnach betrug der auf den Verwendungszweck verwandte Betrag nur 18.216,- DM anstelle der bewilligten 25.806,- DM. Zurückzuzahlen waren seitens des Klägers nach dessen eigener Berechnung 12.606,- DM. 5 Mit Bescheid vom 19. Mai 2000 widerrief die Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 25. August 1998 insgesamt. Hinsichtlich der Stützmaßnahme führte sie aus, dass die in dem verspätet vorgelegten Verwendungsnachweis angegebene Stundenzahl nicht mit den Aussagen der Teilnehmerinnen übereinstimme. Außerdem sei lediglich von Februar bis März 1999 ein Deutschnachhilfekurs durchgeführt worden. Dies verstoße gegen die in Ziff. 1.1 der ANBest-P festgelegte Pflicht, die Mittel nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Außerdem sei der Kurs an einem anderen Kursort als dem in der Anfangsmeldung mitgeteilten abgehalten worden. Dies verstieße gegen die Mitteilungspflicht aus Ziff. 5.12 ANBest-P. Hinsichtlich der Motivationsmaßnahme sei die Durchführung nur in Einzelgesprächen erfolgt, was gegen Nrn. 4-9 der besonderen Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid verstieße. Ferner habe der Kläger Nr. 10 der besonderen Nebenbestimmungen dadurch verletzt, dass kein Sozialpädagoge eingesetzt worden sei. Vielmehr sei in der Anfangsmeldung ein Herr Ergenc genannt worden, der lediglich Student gewesen sei und dem die Motivationsmaßnahme unbekannt gewesen sei. Schließlich sei unter Verstoß gegen Nr. 2 der Besonderen Nebenbestimmungen die Mindestteilnehmerzahl von sieben nie erreicht worden. Den widerrufenen Betrag von 37.951,- DM forderte die Beklagte gemäß § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurück. 6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, soweit eine Rückzahlung von mehr als 23.067,- DM festgesetzt war. Zur Begründung führte er aus, dass die im Verwendungsnachweis vom 15. März 2000 angegebene Stundenzahl unbeabsichtigt falsch gewesen sei. Tatsächlich sei die Stützmaßnahme nur über 28 Wochen gelaufen, die Motivationsmaßnahme über 13 Wochen. Er habe somit 23.067,- DM zuviel erhalten. Wegen des verbleibenden Zuwendungsbetrages von 14.884,- DM seien Widerruf und Rückforderung aber zu Unrecht erfolgt. Der Kursort sei kein mitteilungspflichtiger Umstand gewesen. Der durchgeführte Deutschnachhilfekurs sei vom Förderzweck gedeckt gewesen. An der Motivationsmaßnahme hätten 14 Teilnehmer teilgenommen, es sei unerheblich, dass es sich um andere Jugendliche als in der Anfangsmeldung gehandelt habe. Es habe zwar kein Unterricht, sondern nur Einzelgespräche stattgefunden. Dies sei aber vom Zuwendungsbescheid auch nicht verboten gewesen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass der Kläger mehrfach gegen die in Ziff. 5.12 der ANBest-P normierte Pflicht verstoßen habe, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen. Hinsichtlich Stütz- und auch Motivationsmaßnahme sei nicht mitgeteilt worden, dass die beantragte Stundenanzahl nicht annähernd erreicht worden sei, vielmehr sei ein falscher Verwendungsnachweis abgegeben worden. Ferner sei ohne die erforderliche Benachrichtigung hinsichtlich der Stützmaßnahme der Durchführungsort verändert worden und hinsichtlich der Motivationsmaßnahme der Teilnehmerkreis. Außerdem liege hinsichtlich beider Maßnahmen ein Verstoß gegen Ziff. 10 der besonderen Nebenbestimmungen vor, weil kein Sozialpädagoge eingesetzt worden sei und der benannte Herr F. diese Qualifikation nicht besessen habe. 8 Am 11. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25. September 2000 (1 K 3640/00) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Ziff. 10 der besonderen Nebenbestimmungen vorliege, weil der nicht hinreichend qualifizierte Herr F. auch gar nicht eingesetzt worden sei. Ferner ist er der Ansicht, dass kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus Ziff. 5.12 ANBest-P vorliege, weil weder der Durchführungsort noch die Stundenzahl noch der Teilnehmerkreis maßgebliche Umstände für die Zuwendungsbewilligung gewesen seien. Im übrigen habe der Kläger bei Beantragung der Zuwendung keine Falschangaben gemacht, vielmehr sei die Maßnahme später abweichend von den Antragsangaben durchgeführt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 aufzuheben, soweit dem Kläger darin eine Rückzahlung von mehr als 23.067,- DM auferlegt wird. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtenen Bescheide. 14 Mit Zustimmung der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2003 gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet und mit Beschluss vom 4. August 2006 das Ruhen für beendet erklärt. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten die Sache erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Dortmund (73 Js 610/99) und das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Mai 2006 (14 III M 3/03). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2,3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Nach Nr. 2 der Vorschrift kann der Widerruf auch dann erfolgen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 18 Vorliegend hat der Kläger die bewilligten Mittel nicht für den in den Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweck verwandt. Zweck der Leistungen war hier die Durchführung einer Motivationsmaßnahme und einer Stützmaßnahme zur Förderung der beruflichen Integration ausländischer Jugendlicher. Beide hat der Kläger nicht durchgeführt. Dies entspricht zum einen den Feststellung des Landgerichts Dortmund in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (14 III M 3/03) gegen G. N. unter Punkt 48, 49. Die Nichtdurchführung ergibt sich zum anderen schon aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt. Anstelle der bewilligten Stützmaßnahme über 46 Wochen à sechs Zeitstunden unter sozialpädagogischer Betreuung hat der Kläger lediglich von Februar bis April 1999 einen Deutschnachhilfekurs unter Leitung eines Sozialarbeiters durchgeführt. Dies kann auch nicht als teilweise Zweckerfüllung gewertet werden, denn es handelt sich um ein aliud, welches gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides verstößt. So sah Nebenbestimmung Nr. 4 die sozialpädagogische Begleitung über die gesamte Kursdauer vor. Diese hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt stattgefunden; vielmehr hat der Kläger nur im Antrag wie auch im Verwendungsnachweis vom 15. März 2003 wahrheitswidrig angegeben, dass ein Sozialpädagoge eingesetzt werde. Der in der Anfangsmeldung benannte Student F. war weder Sozialpädagoge noch in die Maßnahme eingebunden, ebensowenig existierte ein anderer Sozialpädagoge. Verstoßen wurde ferner unstreitig gegen die Vorgabe der Nebenbestimmung Nr. 8, derzufolge die genehmigte Stundenzahl von 276 h nicht unterschritten werden durfte. Selbst nach eigenen Angaben des Klägers im korrigierten Verwendungsnachweis wurden maximal 40 h geleistet. Verstoßen wurde ferner gegen die in Nr. 10 statuierte Pflicht, eine qualifizierte Fachkraft einzusetzen. Im Fall des Deutschunterrichts hätte es ausweislich der Nebenbestimmung der Befähigung zum Lehramt bedurft; die Qualifikation des Kursleiters Herrn U. als Diplomsozialarbeiter ersetzt hier nicht die erforderliche fachpädagogische Qualifikation. Schließlich wurde, wie aus dem Kursheft abzulesen, die Mindestteilnehmerzahl von fünf Teilnehmerinnen allenfalls von über einen Zeitraum von fünf Wochen erreicht; ab dem 8. März 1999 waren zwei der sechs Teilnehmerinnen wegen Beendigung ihrer Ausbildung ausgeschieden. 19 Auch die Motivationsmaßnahme wurde nicht durchgeführt. Anstelle der bewilligten fünfzehn Zeitstunden unter sozialpädagogischer Betreuung über 46 Wochen hat der Kläger lediglich sporadische Einzelgespräche mit Schülern der Gewerblichen Schulen III durch einen Sozialarbeiter führen lassen. Auch hierbei scheidet eine Wertung als teilweise Zweckerfüllung aus, weil es sich um ein aliud handelt, welches gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides verstößt. Nach den Feststellungen des Landgerichts unter Punkt 49 existierte nicht einmal ein fester Teilnehmerkreis; hierin liegt ein Verstoß gegen die notwendige Mindestteilnehmerzahl von sieben Teilnehmern (vgl. Nebenbestimmung Nr. 2). Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen festen Kreis von 14 Teilnehmern unterstellt, so ersetzen die gelegentlichen Einzelgespräche mit diesen Personen keinen Gruppenunterricht. Nur ein Gruppenunterricht war aber von Zuwendungsantrag und Bewilligung vorgesehen; jeder einzelne Teilnehmer hätte demnach an 690 Unterrichtsstunden teilnehmen müssen; dabei hätten Jugendliche, die drei Wochen in Folge unentschuldigt fehlten, nach Nebenbestimmung Nr. 2 nicht mehr als Teilnehmer gezählt werden dürfen. Die Aussage des Kursleiters (Kursheft S. 43 = BA 2, Bl. 45), dass die Schüler nicht als Gruppe zusammengefasst werden konnten und es galt, sie dort wahrzunehmen, wo sie sich gerade im Berufsschulunterricht befanden" belegt evident das Scheitern der bewilligten Maßnahme. Nicht erfüllt ist außerdem Nebenbestimmung Nr. 4, derzufolge der gesamte Kurs sozialpädagogisch zu begleiten war. Dies hat - wie oben ausgeführt - unstreitig zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. 20 Der Beklagte hat das ihm in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, sind die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000. Danach erfolgte der Widerruf, weil die Maßnahmen angesichts der Stundenzahlreduzierung nur zum Teil durchgeführt worden seien und die erforderliche sozialpädagogische Betreuung nicht stattgefunden habe und dies entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 5.12 ANBest-P nicht unverzüglich der Beklagten mitgeteilt wurde. Ferner deshalb, weil die Änderung des Teilnehmerkreises der Motivationsmaßnahme und des Durchführungsortes der Stützmaßnahme nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. Es kann dahinstehen, ob der Durchführungsort und der in der Anfangsmeldung namentlich benannte Teilnehmerkreis Umstände darstellten, die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblich waren und deren Änderung deshalb hätte mitgeteilt werden müssen. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Stundenanzahl und die fehlende sozialpädagogische Betreuung als Änderung des bewilligten Verwendungszweckes hätten mitgeteilt werden müssen. Der zugrundeliegende Sachverhalt, der wie dargelegt als Nichtdurchführung beider Maßnahmen zu werten ist, war der Behörde bekannt. Es ist unschädlich, dass sie in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich nur auf den Mitteilungspflichtverstoß abgestellt hat. Denn für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten, die aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff. 22 Ermessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff. 24 Im Falle des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Voraussetzungen vor, die eine solche Verwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des Für und Wider ermöglichten, weil der Tatbestand der Zweckverfehlung gegeben war. Außergewöhnliche Umstände, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung aus der Sicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen, sind von diesem nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. 25 Die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in voller Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). 26 Der Kläger kannte oder musste die Umstände kennen, die zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben. Es musste ihm klar sein, dass die von ihm getätigten rudimentären Bemühungen (zum einen 5wöchiger Deutschnachhilfekurs durch nicht hinreichend qualifizierten Sozialarbeiter anstelle 46wöchiger Stützmaßnahme mit zwingend vorgeschriebenen 276 h begleitet durch einen Sozialpädagogen sowie zum anderen sporadische Einzelgespräche mit Berufsschülern - so man sie antraf - anstelle 46wöchiger Motivationsmaßnahme im Gruppenunterricht durch Sozialpädagogen) nicht ansatzweise die Erfüllung des Bewilligungszweckes darstellten. Es musste ihm ebenso klar sein, dass er all dies hätte unverzüglich mitteilen müssen. Stattdessen hat er im März 2000 einen Verwendungsnachweis vorgelegt, der hinsichtlich der Stundenanzahl und der sozialpädagogischen Betreuung wahrheitswidrig war. Der Kläger hat es mindestens grob fahrlässig verabsäumt, seinen Pflichten aus den Zuwendungsbescheiden nachzukommen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 28