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Beschluss

9 L 1172/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0921.9L1172.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil weder der Antragsteller durch Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargetan hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Aufbringung der Kosten für die Prozessführung in der Lage zu sein, noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 7 Die Anordnung genügt mit der Begründung, dass das bisherige Verhalten des Antragstellers, durch das er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt habe, nur den Schluss zulasse, dass er für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassung weitere Straftaten im Bundesgebiet begehen werde, weshalb ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet etwa bis zur gerichtlichen Klärung der Ausweisung nicht gestattet werden könne, den formellen und materiellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ihr ist eindeutig zu entnehmen, dass es dem Antragsgegner um den Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr erneuter, die Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigender Übergriffe seitens des Antragstellers bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ging. 8 Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, wovon auszugehen ist, wenn sich die Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig erweist. 9 Vorliegend wird sich die angefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren nicht als rechtswidrig erweisen. 10 Die Ausweisung des Antragstellers ist in materieller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. 11 Die Frage, ob der Antragsteller sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) berufen kann, was der Antragsgegner im Bescheid vom 11. Juli 2006 noch annimmt, in seinem Schriftsatz vom 16. August 2006 allerdings mit der Begründung in Zweifel zieht, dass der Antragsteller mangels hinreichender Beschäftigungszeiten keine eigene Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erworben habe und durch die Selbständigkeit seines Vaters vor Eintritt in das Rentenalter bedingt keine abgeleiteten Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 beanspruchen könne, lässt die Kammer im vorliegenden Verfahren offen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur ausschließlichen Anwendung von Art. 7 ARB 1/80 auf volljährige Kinder, 12 Urteil vom 16. März 2000, Rs. C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217, Rn. 26 f., und vom 7. Juli 2005, Rs. C 373/03 (Aydinli), InfAuslR 2005, 352, Rn. 27, 13 verleiht dieser diesen, unabhängig davon, ob sie ein eigenes Recht auf Zugang zur Beschäftigung erworben oder eine Beschäftigung aufgenommen haben, eine privilegierte Rechtsstellung, die sie, solange sie die Verbindung zum Aufnahmestaat nicht abbrechen, nur nach Art. 14 ARB 1/80 verlieren können. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren davon ab, die ausländerbehördliche Akte des Vaters des Antragstellers zwecks Feststellung beizuziehen, ob der Antragsteller diese Rechtsstellung nicht bereits in früheren Jahren, nämlich vor der Selbständigkeit des Vaters, erworben hat. Denn in der Person des Antragstellers sind die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt. 14 Der Antragsgegner hat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend beachtet, dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nur nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Ausländerbehörde und nur gestützt auf ein Verhalten des Betroffenen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, erfolgen kann. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 224. 16 Die Ausweisung findet danach ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 AufenthG. Nach Absatz 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dies ist nach Absatz 2 Nr. 2 AufenthG insbesondere der Fall, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. 17 Der Antragsteller ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 18 1. Urteil des Landgerichts C. vom 23. Juli 2003 -00 Js 00/00 00 KLS -: Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 19 2. Urteil des Landgerichts N. vom 4. Juni 2004 - 00 Js 000/00 00 KLS 000/00 -: Verurteilung wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren. 20 Damit liegen nicht nur vereinzelte Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor. Darüber hinaus sind die Verstöße - was sich auch insbesondere aufgrund der verhängten Strafe im Urteil des Landgerichts N. zeigt - nicht geringfügig. 21 Für den Antragsteller, der bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung seit dem 23. Oktober 1991 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, die seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, greift der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein. Dies bedeutet, dass er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Abs. 5, 5a und 7 AufenthG vor. Hier liegt der Regelfall nach § 53 Nr. 1 AufenthG vor, da der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts N. vom 4. Juni 2004 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. 22 Darüber hinaus liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Denn es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von dem Antragsteller eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Bereits die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe lässt die persönliche Schuld des Antragstellers erkennen. Für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass der Antragsteller sich als resozialisierungsunfähig erwiesen hat. Zum einen hat er während des laufenden Strafverfahrens wegen der am 18. Februar 2003 begangenen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug am 3. März 2003 den Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen. Zum anderen ist er seit dem 16. März 2006 angeklagt in der Zeit vom 29. August 2005 bis zum 6. September 2005 durch zwei selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln im Sinne der Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, und das, obgleich er sich in dieser Zeit wegen der abgeurteilten - oben erwähnten - Delikte im offenen Strafvollzug befand. 23 Sodann hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Ausweisung zutreffende Ermessenserwägungen nach § 55 Abs. 3 AufenthG angestellt, insbesondere vor dem Hintergrund der für den Antragsteller ungünstigen Sozialprognose. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen analog § 117 Abs. 5 VwGO insoweit Bezug auf die ausführlichen Erwägungen in der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2006. 24 Die dazu vom Antragsteller in der Antragsschrift gemachten Ausführungen führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung bzw. können noch im Widerspruchsverfahren durch ergänzende Erwägungen zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung führen, so dass es auf die Frage, ob der Antragsgegner anwaltliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, nicht ankommt. 25 Der Antragsteller macht zunächst geltend, Vater von zwei Kindern deutscher Staatsangehörigkeit zu sein. Der Antragsgegner geht in seiner Verfügung vom 11. Juli 2006 davon aus, dass der Antragsteller nur Vater eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit ist, nämlich desjenigen, das er zusammen mit seiner Ehefrau hat. Bisher hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes seiner Lebensgefährtin zu sein. Der Antragsteller hat die Vaterschaft bisher nicht anerkannt. 26 Selbst bei unterstellter Vaterschaft des Antragstellers im Verhältnis zur Tochter seiner angeblichen Lebensgefährtin ändert dies aufgrund der im vorliegenden Verfahren nachgeschobenen ermessensfehlerfreien Erwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. August 2006 nichts an der Erfolglosigkeit eines Klageverfahrens gegen die Ausweisung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Erwägungen nicht auch im Widerspruchsverfahren in gleicher Weise berücksichtigen wird. 27 Mit seiner deutschen Ehefrau lebt der Antragsteller nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammen. 28 Dass der Antragsteller mit einer Lebenspartnerin deutscher Staatsangehörigkeit zusammenlebt, trifft allenfalls für die Zeit vor Haftantritt zu. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 AufenthG das Zusammenleben in einer Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers als nachrangig eingestuft. Diese gesetzgeberische Wertung ist zu beachten. 29 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe regelmäßigen Umgang mit seinen aus der Ehe sowie der lebenspartnerschaftlichen Beziehung hervorgegangenen beiden Kindern, beide wüssten, dass er - der Antragsteller - ihr Vater sei und beide würden sehr an ihm hängen, ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Antragsteller aus der Haft gepflegten Vater-Kind-Beziehungen über die typischerweise zwischen engsten Familienangehörigen bestehende Verbundenheit hinausgehen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist insbesondere nichts dafür zu entnehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt er und seine Kinder in besonderer Weise, d.h. mehr als im Regelfall, auch auf persönliche Beistandsleistungen des jeweils anderen Familienmitglieds angewiesen sind. Dies voraussetzende außergewöhnliche Belastungen hat der Antragsteller jedenfalls nicht geltend gemacht. Sie sind auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, einschließlich der darin befindlichen Strafurteilsbegründungen, nicht zu entnehmen. Dass sie auch nach der subjektiven Auffassung des Antragstellers nicht bestehen, zeigt das bisherige strafbewährte Verhalten des Antragstellers, durch das er Beschränkungen im Umgang mit seinen Kindern in Kauf genommen und persönliche Beistandsleistungen in Belastungssituationen - mangels freien Umgangs - für Jahre unmöglich gemacht hat. Gerade hierauf hat auch der Antragsgegner in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2006 abgestellt. 30 Die beanstandungsfreie Absolvierung der Haftzeit, einschließlich eines Einsatzes des Antragstellers innerhalb der Haftanstalt im Bereich der Mitarbeiterversorgung, ist nicht glaubhaft. Der Antragsteller ist während der Haft bereits erneut strafrechtlich in einer Weise in Erscheinung getreten, die die Herausnahme des Antragstellers aus dem offenen Vollzug erforderlich machte. Dass er nunmehr im Bereich der Mitarbeiterversorgung eingesetzt wird, mag ein Verdienst seinerseits sein, stellt allerdings allenfalls einen Ansatz zu einer positiven Entwicklung dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nahezu unberücksichtigt gelassen werden kann. 31 Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne seitens des Antragstellers begegnet keinen Bedenken. Dass der Antragsteller in Deutschland geboren ist, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, wo seine Eltern und seine Geschwister wohnen, dass er zwei Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hat, die an ihm hängen und zu denen er Kontakt pflegt, steht der Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller werde sich nach einer Ausreise in die Türkei in das dortige Umfeld einleben, nicht entgegen. Der Antragsteller kennt die Türkei von - wenn auch nur wenigen - Urlauben. Sprachkenntnisse, auch wenn sie, wie der Antragsteller behauptet, nicht vollständig sind, sind vorhanden. Der Antragsteller ist noch jung. Gründe, keinerlei Kontakte zur dortigen Bevölkerung zu erhalten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht diesbezüglich auch nicht geltend, keine Verwandten oder Bekannten mehr in der Türkei zu haben, an die er sich zunächst wenden kann. Zutreffend ist auch die Erwägung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller bei einer Ausreise in die Türkei die Möglichkeit offensteht, Kontakte zu seinen - hier lebenden - Kindern, Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin telefonisch oder durch Besuchsaufenthalte derselben in der Türkei zu pflegen. Dies wird ihm durch den Umstand, dass die Familie trotz seiner Verfehlungen voll hinter ihm steht, nicht unwesentlich erleichtert, da dies die Bereitschaft der Betroffenen steigert, die finanziellen Mehraufwendungen für die Kontakte (mit) zu tragen. 32 Allerdings ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Prüfung des § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bzw. der §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK bisher ausreichend die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder die Lebenspartnerin des Antragstellers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigt hat, insbesondere diejenigen für seine Ehefrau, seine Lebenspartnerin und seine Kinder, allesamt deutsche Staatsangehörige. 33 Vor dem Hintergrund jedoch, 34 - dass er von seiner türkischstämmigen Ehefrau deutscher Staatsangehörigkeit ge trennt lebt, 35 - dass die lebenspartnerschaftliche Beziehung durch die Untersuchungshaft und die Haftverbüßung seit Jahren auf Besuchskontakte reduziert ist, 36 - dass das aus der lebenspartnerschaftlichen Beziehung hervorgegangene Kind erst drei Jahre alt ist und angesichts der Inhaftierungen des Antragstellers nur recht kurz als Kleinkind mit diesem zusammengelebt haben kann und 37 - dass sein aus der Ehe hervorgegangenes Kind ebenfalls seit Jahren nicht mehr mit ihm zusammenlebt und diesem Kind aufgrund der Umstände, dass seine Mutter türkischer Volkszugehörigkeit ist und es mit im Haushalt der Eltern des Antragstellers lebt, der türkische Kulturkreis nicht fremd sein dürfte, 38 würde sich bezüglich aller Betroffenen die durch die Ausweisung bedingte Unterbrechung ihres „Familienlebens" nicht so auswirken, wie bei einem langfristigen Zusammenleben in räumlicher Nähe. Der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind wäre auch zuzumuten, in der Türkei zu leben. Im Übrigen müssen sie sich, ebenso wie die Lebenspartnerin und deren Kind, angesichts des Sicherheitsrisikos, das der Antragsteller für die Allgemeinheit darstellt, darauf verweisen lassen, die famil iäre Lebensgemeinschaft jedenfalls vorübergehend durch Brief-, Telefon- und Besuchskontakte aufrecht zu erhalten. Denn angesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten und der manifestierten Wiederholungsgefahr führen auch die aus Sicht der Ehefrau, Lebensgefährtin und Kinder durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Beziehungen nicht zu einem Ausnahmefall, der ein Absehen von der Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen könnte. 39 Der Ausweisung stehen auch nicht die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern entgegen. Denn die - hier zugunsten des Antragstellers unterstellte - Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt nicht zur Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes. Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die im Rahmen des Art. 39 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft - EG - geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit von Unionsbürgern so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes ausdrücklich bestätigt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, 41 a.a.O. 42 Daraus folgt jedoch nicht, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln sind. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG, wo davon ausgegangen wird, dass für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Aufenthaltsgesetz in vollem Umfang und nicht nur - wie für Unionsbürger durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und durch die Verweisung in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU geregelt - in sehr eingeschränktem Umfang gilt. 43 So auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -. 44 Davon ausgehend hat der Antragsgegner zutreffend festgestellt, dass auch bei einer analogen Anwendung des § 6 FreizügG/EU die Ausweisung aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten spezialpräventiv aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt wäre. Ob die Haft den Antragsteller tatsächlich positiv beeinflusst, kann sich angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsstellers und der begangenen Straftaten erst nach einigen Jahren straffreien Verhaltens zeigen. Es spricht jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand angesichts des früheren Verhaltens des Antragstellers alles dafür, dass sich der Antragsteller nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Damit besteht auch gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. 45 Auch § 7 FreizügG/EU steht einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, weil das FreizügG/EU keine uneingeschränkte Anwendung auf türkische Staats-angehörige findet. 46 So auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 - unter Berücksichtigung der zum 30. April 2006 umzusetzenden Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. 47 Die Ausweisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Wirkungen auf 10 Jahre befristet wurden. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Antragsteller begangen hat, und nach seiner privaten sozialen und wirtschaftlichen Situation erscheint eine Frist von 10 Jahren seit Ausreise nicht ermessensfehlerhaft. 48 Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist bis zum 30. September 2006 genügt den Anforderungen, da sie mehr als einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, beträgt. 49 Danach wird die getroffene Entscheidung bei Einbeziehung der ergänzenden Erwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. August 2006 im Hauptsacheverfahren nicht mehr beanstandet werden können. Sonstige im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigungsfähige Umstände, die gegen eine Ausweisung des Antragstellers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 50 Die hilfsweise begehrte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines derartigen Hilfsantrages, weil das mit ihm verfolgte Begehren bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist, ist er unbegründet. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird die vom Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 52