Urteil
11 K 3083/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Asylbewerber nach §1 Abs.1 AsylbLG sind nach §9 AsylbLG grundsätzlich von Leistungen nach dem BSHG und vergleichbaren Landesgesetzen (z. B. GHBG) ausgeschlossen.
• §2 Abs.1 AsylbLG ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des BSHG; diese ist durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren.
• Ermessensgebundene Verwaltungsvorschriften binden die Behörde für den Regelfall und lassen für atypische Einzelfälle Ermessensspielraum.
• Die Gewährung von Blindengeld war hier ermessensfehlerfrei zu versagen, weil kein atypischer Härtefall vorlag, der eine Ausnahme gerechtfertigt hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Blindengeld an Asylbewerberinnen ohne atypische Härte • Asylbewerber nach §1 Abs.1 AsylbLG sind nach §9 AsylbLG grundsätzlich von Leistungen nach dem BSHG und vergleichbaren Landesgesetzen (z. B. GHBG) ausgeschlossen. • §2 Abs.1 AsylbLG ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des BSHG; diese ist durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. • Ermessensgebundene Verwaltungsvorschriften binden die Behörde für den Regelfall und lassen für atypische Einzelfälle Ermessensspielraum. • Die Gewährung von Blindengeld war hier ermessensfehlerfrei zu versagen, weil kein atypischer Härtefall vorlag, der eine Ausnahme gerechtfertigt hätte. Die Klägerin, 1955 geboren und blind, beantragte Blindengeld nach dem GHBG. Sie stammt aus dem früheren Jugoslawien und hielt sich als Asylbewerberin in Deutschland auf. Bereits 1992 wurde sie als schwerbehindert anerkannt; ab Oktober 1992 bis Juli 1999 wurde Blindengeld gezahlt. Der Beklagte stellte die Leistungen im Juli 1999 ein und verzichtete aus Vertrauensschutzgründen auf Rückforderung. Das Bundesamt hatte 2000 Abschiebungshindernisse festgestellt, diese Feststellung 2004 jedoch widerrufen; die Klägerin führte mehrere Widerspruchs- und Klageverfahren und beantragte schließlich Neubescheidung für den Zeitraum 1.6.2000–21.5.2004. Sie beschränkte die Hauptklage später auf den Hilfsantrag. Der Beklagte verwies auf Verwaltungsvorschriften, wonach §67 BSHG (Blindenhilfe) bei Leistungsberechtigten nach §2 AsylbLG nicht anzuwenden sei. Das Gericht hatte nur über die Neubescheidung für den genannten Zeitraum zu entscheiden. • Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes: Die Klägerin fiel im relevanten Zeitraum unter die Regelung des §1 Abs.1 AsylbLG bzw. in den Zuständigkeitsbereich des §2 Abs.1 AsylbLG, sodass §9 AsylbLG die Anwendung des BSHG und vergleichbarer Landesgesetze wie des GHBG grundsätzlich ausschließt. • Entscheidungsspielraum nach §2 Abs.1 AsylbLG: §2 Abs.1 ermöglicht in engen Einzelfällen eine entsprechende Anwendung des BSHG; nach §120 Abs.1 S.2 BSHG sind Ausländern zusätzliche Leistungen im Einzelfall möglich, wenn dies gerechtfertigt ist. • Bindung durch Verwaltungsvorschriften: Der Beklagte wendet einen ministeriellen Erlass an, der die entsprechende Anwendung des BSHG auf bestimmte Vorschriften beschränkt und §67 BSHG ausschließt; solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sind für die Behörde bindend und zulässig, weil sie Willkür vermeiden. • Ermessensprüfung im Einzelfall: Solche Verwaltungsvorschriften gelten für den Regelfall, lassen aber bei atypischen Härtefällen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall liegen keine außergewöhnlichen, den Erlass überwindenden Umstände oder atypische Härtefälle vor. • Vertrauensschutz und Fehlerwiederholung: Die frühere, langjährige Leistungserbringung (1992–1999) bindet die Behörde nicht zu einer erneuten Fehlerwiederholung zugunsten der Klägerin; ein Anspruch aus Vertrauensschutz auf weitere Leistungen besteht nicht. • Ermessensfehlerfreiheit: Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt und die Gewährung von Blindengeld abgelehnt; die Ablehnung ist ermessensfehlerfrei und rechtmäßig gemäß §113 Abs.5 S.2 VwGO. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG für den Zeitraum 1.6.2000–21.5.2004, weil sie dem Anwendungsbereich des AsylbLG unterfiel und §9 AsylbLG die Anwendung des BSHG/GHBG ausschließt. Eine Ausnahme nach §2 Abs.1 AsylbLG kam nicht in Betracht, da kein atypischer Härtefall vorlag, der die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift überwand. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind ermessensfehlerfrei; deshalb besteht keine Verpflichtung zur Neubescheidung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.