Urteil
5 K 4668/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:1110.5K4668.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Q. und (Gemarkung H. , Flur , Flurstück ) in C. . Das Flurstück liegt nicht innerhalb eines Bebauungsplanes, aber im Geltungsbereich des Landschaftsplanes C. -Mitte/Ost und im Landschaftsschutzgebiet. Im Flächennutzungsplan der Stadt C. ist für diesen Bereich Fläche für die Land- und Forstwirtschaft/Wald dargestellt. Die Straße Q. ist in diesem Bereich nur als schmaler Fußweg nutzbar. Die verkehrsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt über die Tenthoffstraße. Direkt gegenüber des klägerischen Grundstücks liegt auf der anderen Seite des Weges Q. das Wohnhaus Nr. . Ansonsten schließen sich in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung weite Freiflächen an. Das nächste, seinerseits von Freiflächen umgebene Gebäude in nördlicher Richtung steht, wie das in südlicher Richtung ebenfalls, in ca. 100 m Entfernung auf. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Pläne Blatt 72 und 106 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Auf dem klägerischen Grundstück steht seit längerer Zeit eine in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete bauliche Anlage auf, die früher - unstreitig zwischen den Beteiligten wohl bis Mitte der 70er Jahre - als Wohnhaus (eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes) genutzt wurde. Am 04. Februar 1975 beantragten die Kläger erstmals die Sanierung des Hauses. Daraufhin fand am 03. Dezember 1975 ein Ortstermin statt. In dem Vermerk heißt es: Das Gebäude war - nach Mitteilung von Frau C1. bis September 1975 bewohnt... Die Bewohnbarkeit des Gebäudes kann, wie an Ort und Stelle festgestellt wurde, nicht in Frage gestellt werden... Der Dachstuhl über dem östlichen Teil des zweigeschossigen Gebäudes ist nicht mehr standsicher und muss neu hergestellt werden..." Mit Bescheid vom 18. April 1977 genehmigte die Beklagte der Klägerin den Umbau und die Renovierung des vorhandenen Wohnhauses innerhalb der bestehenden Wohnfläche. Zu einer Ausnutzung der Baugenehmigung vom 18. April 1977 kam es in der Folgezeit aber offensichtlich nicht. Am 29. Mai 2001 wandte sich der direkte Nachbar des klägerischen Grundstücks, der Bewohner des Hauses Q. , an die Beklagte und teilte mit, das Nachbargebäude der Kläger sei akut einsturzgefährdet. Bei dem am selben Tag von der Beklagten durchgeführten Ortstermin, an dem auch die Kläger und ihr Architekt teilnahmen, wurde festgestellt, dass der größte Teil der Dachkonstruktion sowie Teile der Geschossdecken eingestürzt waren. Ein Betreten des Gebäudes war auf Grund akuter Einsturzgefahr nicht möglich. Eine Nutzung des Gebäudes oder der Gebäudeteile war nicht feststellbar. Die Eigentümer, die Kläger, erklärten sich bei dem Ortstermin bereit, zusätzlich zu den Absperrungen Schilder anzubringen, die auf die akute Einsturzgefahr des Gebäudes hinweisen. Außerdem wurde der Architekt von den Klägern beauftragt, ein Konzept für weitere Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Bausubstanz zu erarbeiten und weiterhin ein umfassendes Sanierungskonzept für das Gebäude zu erstellen. Am 06. Juni 2001 kam es zu einem nächtlichen Polizei- und Feuerwehreinsatz, nachdem sich wiederum der Nachbar - diesmal bei der Polizei - gemeldet hatte. Ausweislich ihres Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten vor Ort fest, dass sich der Dachstuhl des klägerischen Gebäudes immer mehr senkte und Dachpfannen bereits auf das Nachbargrundstück fielen. Die von der Polizei zu Hilfe gerufene Feuerwehr holte daraufhin einen Baustatiker zum Einsatzort, auf dessen Veranlassung der Kamin des Gebäudes gebrochen wurde. Beim am Folgetag stattgefundenen Ortstermin (vgl. auch die Bilder Bl. 80 - 90 der Beiakte Heft 3) stellte der Statiker die weiteren Gebäudeschäden fest. In seinem Vermerk (vgl. Bl. 91 der Beiakte Heft 3) vom 07. Juni 2001 heißt es dazu: Das Dach des vorderen Gebäudeteils ist eingebrochen, teilweise wohl auch durch den Abbruch des Kamins, so dass die Außenwände, insbesondere die Giebel am vorderen zum Nachbargebäude hin liegenden, höheren Gebäudeteil oben nicht mehr gehalten sind. Der talseitige Giebel weist breite grobe Risse auf und ist auch witterungsbedingt stark geschädigt, so dass er offensichtlich nicht mehr standsicher ist. Dieser Giebel wurde umgehend vom oben genannten Einsatzkommando abgebrochen. Der gegenüberliegende Giebel ist nicht so stark beschädigt - außerdem besteht keine direkte Gefährdung, da dieser Bereich von außen wegen Gebüsch u.ä. praktisch nicht zugänglich ist." Erstmals mit Schreiben vom 21. Juni 2001 und mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2001 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für ihr Grundstück. In dem Anschreiben heißt es, das Haus sei durch die Familie des Klägers bis 1997 bewohnt worden. Durch das defekte Dach sei es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen und Holzbauteile des Hauses seien beschädigt worden. Ein starker Sturm und das Abknicken eines großen Astes hätten dann zu den außergewöhnlichen Beschädigungen und dem Absacken des Dachstuhles geführt, was wiederum später zum Einsturz des Dachstuhls und der Holzbalkendecken geführt habe. Die Bauherren beabsichtigten die verfallene Bausubstanz wieder in Stand zu setzen. Die äußere Gestalt des Wohnhauses solle im Wesentlichen erhalten bleiben und die Nutzung solle durch die Eigentümer erfolgen. Aus statischer Sicht sei die Erhaltung des Außenmauerwerks unbedenklich. Aus wirtschaftlichen Gründen sei aber ein Neuaufbau sinnvoll und anzustreben. In den Formularen und den zeichnerischen Darstellungen, die mit dem Antrag eingereicht wurden, wurde dann jeweils ein Neubauvorhaben unter Abbruch des Altbestandes eingezeichnet. Mit Bescheiden vom 17. August 2001 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bestehe nicht. Der Bestandsschutz sei erloschen, da das Gebäude nicht mehr funktionsfähig sei. Ein Wiederaufbau nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 (gemeint ist wohl Nr. 3) BauGB sei nur für Gebäude zulässig, die durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört würden. Bei einem allmählichen Verfall liege kein außergewöhnliches Ereignis vor. Daher sei § 35 Abs. 2 BauGB anzuwenden, wonach sonstige Vorhaben nur zugelassen werden könnten, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. dann vor, wenn das Vorhaben wie hier den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspreche. Das Grundstück sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Land- oder Forstwirtschaft/Wald dargestellt und nach dem Landschaftsplan C. - Mitte/Ost liege es im Landschaftsschutzgebiet Nr. 3. Diesen Darstellungen und Festsetzungen komme die Funktion zu, den Bereich vor jedweder Bebauung frei zu halten. Den dagegen am 30. August 2001 ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheiden vom 12. August 2003, zugestellt am 21. August 2003, unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 19. September 2003 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Grundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhanges und das Bauvorhaben füge sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liege, sei es planungsrechtlich zulässig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Der Flächennutzungsplan sei unwirksam. Seine Aussagekraft als land- und forstwirtschaftliche Fläche sei auf Grund der in diesem Bereich vorhandenen Bebauung aufgehoben. Andere öffentliche Belange kämen ohnehin nicht in Betracht. Außerdem könnten die öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da es sich um eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zulässige Neuerrichtung handele. Das zur Zeit auf dem Grundstück aufstehende Gebäude genieße nach wie vor Bestandsschutz, zumindest aber habe es Bestandsschutz bis zum Zeitpunkt der Antragstellung genossen. Das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten belege, dass die Erhaltung der Bausubstanz möglich und die bauliche Anlage nach wie vor standssicher sei. Der jetzige Gebäudezustand sei nicht Folge eines allmählichen Verfalls, sondern Folge einer unsachgemäßen Notmaßnahme der Feuerwehr. Ihr Einschreiten sei allein auf Grund der subjektiven Einschätzung des Nachbarn erfolgt. Es handele sich um eine Maßnahme in Form einer Zerstörung durch Dritte gegen den Willen des Eigentümers, die auch zu den außergewöhnlichen Ereignissen i.S.v. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zähle. Auf deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Zudem sei das Gebäude zwischenzeitlich am 6. März 2004 durch einen Brand, in Folge von Brandstiftung, weiter zerstört worden. Im Jahre 1197 seien die letzten Mieter aus dem Haus ausgezogen. Das Gebäude sei danach bis zum Jahre 2004 von den Eigentümern, zuletzt als Lagerstätte genutzt worden. Sie, die Klägerin, selbst habe ihren Lebensschwerpunkt dorthin verlegt, es zumindest über das Jahr 1997 hinaus als Sommerhaus genutzt. Auf das amtliche Melderegister komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb sei auch ein Wasseranschluss und die Nutzung einer Abfalltonne unterhalten worden. Die übersandte Wasserabrechnung aus dem Jahre 2000 - 2001, (Bl. 47 der Gerichtsakte) enthält allerdings keinerlei Verbräuche und der Grundbesitzabgabenbescheid von 2002 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bezieht sich auf das Flurstück 122. Außerdem haben die Kläger ein Gutachten des Dipl.-Ing. H1. vom 18. Februar 2002 über die Bausubstanz des Gebäudes und dessen Sanierungsfähigkeit übersandt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 34 - 46 der Gerichtsakte). Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17. August 2001 und der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 12. August 2003 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Q. in C. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, es werde bestritten, das die Kläger das Gebäude bis 1997 wohngenutzt hätten. Der Nachbar habe anlässlich des Polizeieinsatzes im Jahre 2001 der Polizei gegenüber angegeben, das Wohnhaus werde seit ca. 27 Jahre nicht mehr genutzt. Melderechtlich seien die Kläger dort auch nie in Erscheinung getreten. Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude genieße auch keinerlei Bestandsschutz mehr. Die ehemals geschützte Nutzung sei schon des längeren vor Beantragung des Bauvorbescheides unter gegangen. Bereits im Jahre 2001 habe es sich in einem desolaten Zustand befunden, wie ein Ortstermin vom 29. Mai 2001 belege. Es bestehe auch daher kein Anspruch auf Neuerrichtung unter Verwendung des alten Außenmauerwerks. Sofern ein Gebäude zerstört oder so erheblich geändert werde, dass das neue" Gebäude nicht mehr mit dem alten bestandsgeschützten Gebäude identisch sei, genieße es auch nicht dessen Bestandsschutz. Eine mangelnde Identität sei besonders bei der Erforderlichkeit einer statischen Neuberechnung der Gesamtanlage wie hier anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Die Norm sei zum einen nicht auf Bauruinen anwendbar, zudem werde das Bauvolumen gesteigert und auch die weitere Voraussetzung, dass eine kontinuierliche Eigennutzung bis zur Inangriffnahme des Ersatzbaus vorliegen müsse, könne vorliegend nicht bestätigt werden. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB lägen ersichtlich nicht vor. Die Norm beziehe sich auf außergewöhnliche Ereignisse und gerade nicht auf den zunehmenden altersbedingten Verfall von Gebäuden. Die Berichterstatterin hat am 11. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten planungsrechtlichen Vorbescheide, weil den Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegenstehen (§ 71 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die diesen Anspruch versagenden Bescheide der Beklagten vom 17. August 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 12. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bauvorhaben sind planungsrechtlich unzulässig, weil sie nach dem für das Bauen im Außenbereich einschlägigen § 35 BauGB zu beurteilen sind und sie als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht zugelassen werden können. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Kläger liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Nach gefestigter Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr., 75, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung" die aufeinander folgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig mit dem letzten Gebäude. Allerdings können besondere topographische Umstände den Schluss rechtfertigen, dass der Bebauungszusammenhang abweichend von der Regel nicht am letzten Gebäude endet, sondern noch unbebaute Flächen bis zu einer sich aus bestimmten örtlichen Umständen ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, 4 C 40.87 -, BRS 50, Nr. 72 und Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, 50 Nr. 93. Ausgehend von diesen Kriterien stellt sich die Antragsfläche nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der von der Berichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt worden ist, erkennbar nicht mehr als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar, was keiner weiteren Vertiefung bedarf. Die Kammer sieht in dem mit Schreiben des Architekten vom 21. Juni 2001 und vom 10. Juli 2001 gestellten Antrag die Beantragung von zwei alternativ gestellten Bauvoranfragen. Einmal die Herstellung eines Wohnhauses unter Verwendung des noch vorhandenen Ruinenbestandes und einmal die komplette Neuerrichtung eines Wohnhauses an einem versetzten Standort. Beide alternativen Bauvoranfragen sind an § 35 BauGB zu messen. Der Vortrag der Kläger, der Wiederaufbau der Bauruine sei vom Bestandsschutz gedeckt, geht fehl. Sofern es sich um eine vom Bestandsschutz erfasste Maßnahme handelte, bedürfte es im Übrigen keiner bauplanungsrechtlichen Prüfung, da Änderung im Sinne von § 29 BauGB anders zu verstehen ist als Änderung im Sinne der Bauordnung Nordrhein- Westfalen - BauO NRW -. Das BauGB verfolgt städtebauliche Interessen, bei der BauO NRW stehen sicherheitsrelevante Aspekte im Vordergrund, vgl. BverwG, Urteil vom 14. April 2000 - 14 C 5/99 - (juris). Der sogenannte einfache Bestandsschutz erlaubt nur den Erhalt und die Nutzung des vorhandenen Bestandes einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung. Vorhanden sein muss aber stets ein funktionsgerecht nutzbarer Bestand, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 03. Februar 1994 - 11 A 1149/91 - (juris). Ist ein Haus infolge von Verfall nicht mehr nutzbar, hat es damit sein Bewenden, der Bestandsschutz ist erloschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1972 - 4 C 212.65 -, DVBl. 1972, 219. Auf welchen Zeitpunkt für diese Prüfung abzustellen ist, lässt die Kammer offen. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dass der Bestandsschutz jetzt unzweifelhaft erloschen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, wie die Fotos Bl. 80 - 90 der Beiakte Heft 3 eindrucksvoll belegen. Aber selbst wenn man zugunsten der Kläger auf den Zeitpunkt ihrer Bauvoranfragen abstellt, handelte es sich auch damals schon um eine verfallene Ruine ohne Bestandsschutz. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 30. Mai 2001 (vgl. Bl. 29 der Beiakte Heft 3) hat am Vortrag unter Beteiligung der Kläger, ihres Architekten und Vertretern des Bauordnungsamtes der Beklagten ein Ortstermin auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden. Bei diesem wurde festgestellt, dass bereits der größte Teil der Dachkonstruktion sowie Teile der Geschossdecken eingestürzt waren. Ein Betreten des Gebäudes war aufgrund akuter Einsturzgefahr nicht möglich. Damit wird eindrucksvoll belegt, dass schon am 29. Mai 2001 kein funktionsgerecht nutzbares Wohnhaus mehr bestand und der Bestandsschutz schon damals erloschen war. Damit bedürfen die Kläger für ihr Wohnbauvorhaben einer planungsrechtlichen Prüfung. Bei dieser Prüfung unterliegen beide alternativen Bauvoranfragen, sowohl der Wiederaufbau aus vorhandenen Resten, der vom einfachen Bestandsschutz nicht gedeckt ist, als auch eine komplette Neuerrichtung eines Wohnhauses den selben rechtlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, dem öffentliche Belange nach Abs. 3 der Norm entgegenstehen. Der Flächennutzungsplan der Stadt C. enthält für das klägerische Grundstück die aussagekräftige Darstellung Fläche für Land- und Fortwirtschaft/Wald. Darüber hinaus liegt das Grundstück innerhalb des Landschaftsplans C. -Mitte/Ost mit einem Bauverbot. Damit stehen die zwei öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB dem Wohnbauvorhaben der Kläger entgegen. Da bereits die Beeinträchtigung eines Belanges zur Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens führt, kann offen bleiben, ob auch noch die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Die vorgenannten öffentlichen Belange können dem Bauvorhaben auch entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB liegen nicht vor. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zulässig. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Kläger, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, § 35 Abs. 4 Nr. 2 a BauGB. Aber bereits die zweite Voraussetzung, das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf (b), liegt nicht vor. Was Missstände oder Mängel im Sinne der Norm sind, definiert § 35 BauGB nicht. Das BauGB selbst verwendet den Begriff jedoch in § 177. Aus Sinn und Zweck der Norm und ihrem systematischen Zusammenhang ist zu folgern, dass zumindest ein - wenn auch eingeschränkt - funktionsfähiges Gebäude vorhanden sein muss. Deshalb kommt ein Neubau nur in Betracht, wenn die Missstände und Mängel nicht durch Instandsetzung oder Modernisierung beseitigt werden können, welche durch den einfachen Bestandsschutz gedeckt sind. Erst wenn Instandsetzung für den Eigentümer wirtschaftlich oder technisch nicht vertretbar ist, darf er ganz oder teilweise einen Neubau errichten, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1979 - 1 A 143/78 -, BRS 35 Nr. 84. Nach den zuvor gemachten Ausführungen war jedoch ein entsprechendes funktionsfähiges Wohngebäude nicht mehr vorhanden. Auch an der dritten (c) ebenfalls nicht vorliegenden Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wird deutlich, dass ein funktionsfähiges Altgebäude vorhanden sein muss. Danach muss das Gebäude längere Zeit vom Eigentümer genutzt worden sein, und zwar eigentlich bis zur Neuerrichtung ohne Unterbrechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1989 - 4 B 41/88 -, BauR 88, 324 = BRS 48 Nr. 71. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kläger jedoch schon bei Stellung der Bauvoranfrage dort nicht mehr gewohnt. Ob dort, wie von den Klägern vorgetragen, bis 1997 Mieter gewohnt haben, woran die Kammer erheblichste Zweifel hat, kann daher offen bleiben. Gleiches gilt für die von den Klägern behauptete Nutzung bis in die Gegenwart als Sommerhaus. Die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB soll demjenigen zugute kommen, der sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt hat, dass dieses Wohnhaus für das Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wohnhausnutzung sollte nicht erleichtert werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2001 - 4 B 42/01 -, BauR 2002, 1059 = BRS 64 Nr. 106. Der weitere Vortrag der Kläger, der Einsatz der Feuerwehr in der Nacht vom 06. auf den 07. Juni 2001 sei rechtswidrig gewesen und daher ein außergewöhnliches Ereignis, was sie berechtige unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einen Ersatzbau zu errichten, erscheint abwegig. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ermöglicht die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Die Kammer hat schon keinerlei Zweifel am Einsatz der Feuerwehr. Diese wurde ausweislich des Einsatzberichtes der Polizei (vgl. Bl. 78 der Beiakte Heft 3) zur Hilfe gerufen und zog ihrerseits einen Baustatiker hinzu, nachdem die Polizei vor Ort festgestellt hatte, dass sich der Dachstuhl des Hauses immer weiter senkte und vereinzelt Dachpfannen auf das Nachbargrundstück fielen. Aber unabhängig davon, fehlt es an der Außergewöhnlichkeit des Einsturzes. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB will gerade nicht den allmählichen Verfall eines Hauses im Außenbereich durch die Ermöglichung eines Ersatzbaus belohnen, vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Lose Blattsammlung, Stand: April 2005, § 35 Rdnr. 152 m. w. N. Der weitere Einsturz des Hauses in dieser Nacht war vielmehr die natürliche absehbare Entwicklung infolge des desolaten Gebäudezustandes zu diesem Zeitpunkt. Etwa eine Woche zuvor bei dem Ortstermin am 29. Mai 2001 wurde ja bereits die akute Einsturzgefahr festgestellt, die sich in dieser Nacht realisiert hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.