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Urteil

10 K 1898/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1127.10K1898.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin beantragte unter dem 04. Dezember 2003 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer 4,20 m x 3,20 m großen City-Star Werbeanlage für Wechselwerbung mit integrierter Beleuchtungsanlage, freistehend auf Monofuß, mit einer Gesamthöhe von 5,70 m vor dem Gebäude G.-------straße 106 in E. auf dem Grundstück Gemarkung E. , Fl. 00, FlSt. 60. Die Werbetafel soll mit ihrer Schmalseite in einem Abstand von weniger als 0,5 m quer zu dem genannten Gebäude, das auf dem Grundstück Gemarkung E. , Fl. 00, FlSt. 63 steht, errichtet werden. Die Grundstücke stellen kein einheitliches Buchgrundstück dar. 3 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu errichtende Werbeanlage die erforderliche Abstandfläche von mindestens 3 m zu dem Gebäude G.-------straße 106 nicht einhalte. 4 Mit ihrem Widerspruch im Schreiben vom 6. Januar 2004 trug die Klägerin vor, dass die Werbetafel wegen § 6 Abs. 10, 12 Nr. 3 BauO NRW eine Abstandfläche nicht einzuhalten habe, weil die Beleuchtung der Räume des Gebäudes durch die geplante Werbeanlage nicht wesentlich beeinträchtigt würde. 5 Mit Bescheid vom 25. Februar 2004, der Klägerin am 16. März 2004 zugestellt, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 6 Abs. 12 BauO NRW greife nicht ein, weil die Werbeanlage und das Gebäude nicht auf demselben Grundstück lägen, was aber Voraussetzung sei. 6 Am 15. April 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass die Werbetafel zwar grundsätzlich wegen ihrer Größe Abstandflächen auslöse, nicht aber hinsichtlich ihrer Schmalseiten, die mit einer Breite von 0,40 m mit einem Lichtmast vergleichbar seien und deshalb insoweit keine Wirkungen wie Gebäude hätten. Wollte man dies nicht so sehen, greife jedenfalls § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW ein. 7 Die Klägerin beantragt, 8 ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Dezember 2003 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Februar 2004 die Genehmigung zur Errichtung der beantragten City-Star Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Fl. 00, FlSt. 60 zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug. 12 Am 22. Juni 2006 hat die Berichterstatterin vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt . Insoweit wird auf das Protokoll Bl. 36 der Gerichtsakte verwiesen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Der Vorsitzende entscheidet als Einzelrichter nach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgter Übertragung des Rechtstreits im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Februar 2004 (Datum entsprechend dem Empfangsbekenntnis) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung für die Werbeanlage kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 20 Hier ist ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW gegeben. Gemäß § 6 Abs. 10 S. 1 gelten für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Regelungen der Abs. 1 bis 9 über die Einhaltung von Abstandflächen gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. 21 Die hier streitige Werbeanlage ist eine bauliche Anlage i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Von ihr geht auch aufgrund ihrer Größe eine Wirkung wie von Gebäuden aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind die von der streitgegenständlichen Webeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen und beleuchtungsmäßigen Auswirkungen auf die Nachbargrenze. 22 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen , 10. Aufl. 2003, § 6 Rdnr. 269; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, NWVBl 1993, 224 und Beschluss vom 28.2.2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124. 23 Das gilt auch für die Schmalseiten, die hier unstreitig eine Breite von 0,40 m haben. Dass die Anlage als Ganzes der Betrachtung unterliegt und hinsichtlich der Geltung der Abstandvorschriften nicht nach Breit- und Schmalseiten unterschieden werden kann, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 10 S. 1 BauO NRW, der eine Differenzierung etwa mit der Formulierung "gelten insoweit" gerade nicht vornimmt. Im Übrigen hat die streitgegenständliche Werbeanlage angesichts der Größe des eigentlichen Werbeträgers (4,20 m x 3,20 m bei einer Tiefe von 0,40 m) und ihrer Gesamthöhe von 5,70 m trotz des gewählten Aufstellungsortes quer zur Grundstücksgrenze je nach Sonneneinfallwinkel auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargrundstücks und je nach Betrachtungswinkel vom Nachbargrundstück aus auch eine starke optische Beeinträchtigung zur Folge. Die flächenhafte Wirkung der Werbetafel entfällt hier also nicht entscheidend dadurch, dass sie mit ihrer Schmalseite quer zum Nachbargrundstück errichtet werden soll. Die Beeinträchtigung wird hier zwar in der Regel geringer sein als die durch ein Gebäude verursachte Beeinträchtigung; sie ist aber damit noch vergleichbar. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist auch nicht mit den baulichen Anlagen vergleichbar, die - wie etwa bestimmte Masten - (vgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O.) keine Abstandflächen einhalten müssen, weil ihnen keine gebäudegleiche Wirkung zukommt. Die Anlage mag zwar zum Nachbargrundstück hin mit ihrer Schmalseite eine Breite aufweisen, in der ein Mast wohl noch ohne Einhaltung einer Abstandfläche zulässig wäre, ihr kommt jedoch insbesondere wegen der Ausmaße des eigentlichen Werbeträgers eine großflächige, gebäudegleiche Wirkung zu, die mit der eines rundherum schlanken Mastes nicht vergleichbar ist. 24 So auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 1 KO 1180/03 -, BauR 2006, 1289. 25 Die streitgegenständliche Werbeanlage löst auch nicht etwa deshalb keine Abstandfläche aus, weil sie der Privilegierung des § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW unterfiele. Danach sind in den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandflächen bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Abs. 10), zulässig, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem erkennbaren Normzusammenhang nach allein auf Anlagen, die mit dem Gebäude, auf das sie einwirken, auf demselben Grundstück stehen, 26 vgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 6 Rdnr. 301. 27 Dabei ist unter Grundstück der bürgerlich-rechtliche Zusammenhang gemeint, d.h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer Nummer eingetragen ist. 28 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 1 Rdnr. 28 f.. 29 Das ist bei den hier in Rede stehenden Flurstücken 60 und 63 unstreitig nicht der Fall. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin bilden die Flurstücke 60, 62 und 63 kein einheitliches Buchgrundstück. 30 Damit löst die zu dem Gebäude G.-------straße 106 ausgerichtete Schmalseite der Werbeanlage eine Abstandfläche von jedenfalls 3 m Tiefe aus (§ 6 Abs. 5 S. 5 BauO NRW), die sie aufgrund des geringen Abstandes zum Nachbargrundstück nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst einhalten kann, was aber gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW erforderlich wäre. 31 Ob auch andere Seitenflächen der Werbeanlage die erforderliche Tiefe der Abstandfläche nicht einhalten, bedarf hier keiner Entscheidung, weil bereits der oben festgestellte Verstoß die Versagung der Baugenehmigung rechtfertigt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 33