Beschluss
12 L 1666/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1208.12L1666.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Leitung der Abteilung Umweltplanung/ Umweltorganisation/ Agenda 21 mit externen Bewerbern zu besetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Wie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, macht er nicht geltend, die Besetzung mit einem externen Bewerber entspreche nicht dem Gebot der Bestenauslese. Denn die Antragsgegnerin hat bisher überhaupt noch keinen (externern) Bewerber ausgewählt, dem die zu besetzende Stelle übertragen werden soll. Vielmehr will der Antragsteller verhindern, dass externe Bewerber überhaupt am Auswahlverfahren beteiligt werden, da die vorgenommene externe Ausschreibung nicht zulässig gewesen sei. 6 Der Antrag ist nicht begründet. 7 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 8 Im vorliegenden Fall besteht bereits kein Anordnungsgrund. 9 Der Antragsteller bedarf jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt keiner einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. 10 Zum einen steht vor der Auswahlentscheidung des Dienstherrn überhaupt nicht fest, ob die Entscheidung zu Ungunsten eines bestimmten Beamten ausgeht. Gerichtliche Feststellungen in diesem Stadium wären deshalb gegebenenfalls gänzlich über-flüssig. Diese Sachlage wird im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes nicht dadurch durchgreifend infrage gestellt, dass die Auswahl des Antragstellers im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sehr unwahrscheinlich sein mag. 11 Zum anderen kann ein unterlegener Bewerber um eine Beförderungsstelle nach der Auswahlentscheidung ausreichenden Rechtsschutz erlangen. Der Dienstherr ist verpflichtet, vor der Besetzung einer Beförderungsstelle die unterlegenen Bewerber vom Ausgang des Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten, damit diese Bewerber noch effektiven Rechtsschutz erlangen können. 12 BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, DVBl. 1989, S. 1247 13 Für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihre Mitteilungspflicht nicht beachten wird, besteht kein Anhalt. Im Rahmen eines solchen etwaigen (vorläufigen) Rechtschutzverfahrens ist im Falle einer Auswahl eines externen Bewerbers hinreichend Raum für eine Prüfung, ob eine externe Ausschreibung vorgenommen werden durfte bzw. ob dieser Bewerberkreis in die Auswahl einbezogen werden durfte. Ein Grund für eine Vorverlagerung dieses vorgesehenen Rechtsschutzes besteht nicht. 14 Vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 75. 15 Wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der behauptete Anordnungsanspruch besteht. Es sei deshalb lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob und in welcher Weise eine Ausschreibung erfolgt bzw. wie der Bewerberkreis gebildet wird, für sich gesehen grundsätzlich nicht die Rechtsstellung eines Beamten berührt. Ob hier ausnahmsweise etwas anderes aus Nr. 5.3.5 der Regelungen zur dezentralen Personal- und Organisationsarbeit" folgt, ist sehr fraglich. Abgesehen von der Frage, ob die in dieser Regelung vorgesehene grundsätzlich" verwaltungsinterne Ausschreibung nicht auch Ausnahmen zulässt, sind die Regelungen" im Hinblick auf das Haushaltssicherungskonzept erlassen worden, wie der Antragsteller selbst vorträgt. Vor diesem Hintergrund ist auch sehr zweifelhaft, ob diese Regelungen mit haushaltswirtschaftlichem Charakter einem Beamten überhaupt subjektive Rechtspositionen verleihen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17