Beschluss
1 L 1560/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1221.1L1560.06.00
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 24. Oktober 2006 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere hat sich die angegriffene Verfügung nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben, sich unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 27. Oktober 2006 beim Polizeiärztlichen Dienst zwecks Entnahme einer Haarprobe einzufinden. Jedoch versteht die Kammer diese Regelung - im Übrigen in offensichtlicher Übereinstimmung mit den Beteiligten - nicht im Sinne einer Befristung dergestalt, dass die Verfügung nach Ablauf des genannten Tages keine Wirkung mehr entfalten soll. Bei einem sachgerechten Verständnis kann diese Formulierung vielmehr nur so verstanden werden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich ermöglichen wollte, ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zwecks Vermeidung weiterer (disziplinarrechtlicher) Konsequenzen bis zum 27. Oktober 2006 freiwillig nachzukommen. 6 Der Antrag ist aber unbegründet. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil beispielsweise die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. 8 Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin liegen nicht vor. 9 In formeller Hinsicht ist die durch den Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerfrei zustande gekommen, wobei insbesondere das besondere öffentliche Interesse hieran in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet worden ist. Die Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass eine sofortige Vollziehung - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine grundsätzlich im Einzelnen dazulegende Abwägung der beteiligten Interessen erfordert, die es dem Betroffenen und dem Gericht ermöglicht, nachzuvollziehen, welche besonderen öffentlichen Interessen die Vollziehung rechtfertigen sollen. Der Antragsgegner hat zur Begründung darauf abgestellt, dass es sowohl im fiskalischen Interesse als auch im Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes sowie im Interesse der durch die notwendige Vertretung betroffenen Kolleginnen und Kollegen liege, möglichst schnell Klarheit über die Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu erlangen. Diese Gesichtspunkte nehmen jeweils den Einzelfall in den Blick. Ob sie darüber hinaus als solche tragfähig sind, um ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 10 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, ist das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen als voraussichtlich erfolglos, überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. 11 Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass ein Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die dienstliche Weisung zur Abgabe einer Haarprobe erweist sich danach als rechtmäßig. 12 Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, an einem solchen Test, der außerhalb disziplinarrechtlicher Ermittlungen wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit angeordnet wird, mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt aus seiner allgemeinen Pflicht, sich Maßnahmen zu unterziehen, die der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit dienen. Diese allgemeine Pflicht wiederum folgt aus dem in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und hat, soweit nicht Spezialvorschriften wie z. B. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 79, § 194 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) eingreifen, in der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht des § 58 Satz 2 LBG ihren landesgesetzlichen Niederschlag gefunden. Im vorliegenden Fall dient die angeordnete Abgabe einer Haarprobe, worauf der Antragsgegner mehrfach hingewiesen hat, ausschließlich der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Es geht demgegenüber ausdrücklich nicht um Ermittlungen zur Feststellung eines Dienstvergehens, so dass der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung zu § 81 a der Strafprozessordnung, der die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten im Strafverfahren regelt, schon aus diesem Grunde nicht greift. Bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten außerhalb disziplinarer Ermittlungen handelt es sich um eine hiervon völlig verschiedene Rechtslage, die den Beamten jedenfalls dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn konkrete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. Februar 1972 - I D 38.71 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 43, S. 305, 307 f., vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1981, S. 220, und vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 -, BVerwGE 73, S. 118, 119 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. März 1985 - 16 B 85 A.174 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, S. 630 f., Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 -, ZBR 2006, S. 174, 175; Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 - juris; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2006 - 2 K 3129/06 - zu der Frage der Zulässigkeit einer verdachtsunabhängigen Blutentnahme zur Feststellung der Fahrtauglichkeit. 14 Derartige konkrete Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben. Am 16. Oktober 2006 kam es zu einem polizeilichen Einsatz gegen einen I. T. N. , in dessen Verlauf dieser angegeben hat, die Antragstellerin habe etwa drei Monate zuvor bei ihm ein halbes Gramm Kokain für den Eigenbedarf erworben. Diese Aussage hat Herr N. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 17. Oktober 2006 wiederholt und um die Angabe ergänzt, er wisse aus der BTM-Szene, dass die Antragstellerin regelmäßig THC konsumieren solle. Anders als die Antragstellerin meint, rechtfertigt allein der Umstand, dass Herr N. bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es nicht, dessen Angaben von vornherein als völlig unglaubhaft abzutun. Dies gilt umso mehr als auch das Anzeigeverhalten eines am 18. Oktober 2006 in der Wohnung der Antragstellerin eingesetzten Drogenspürhundes einen Anhalt dafür bietet, dass einige der dort aufbewahrten Gegenstände in Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen sind. Existieren mithin nicht ohne Weiteres außer Acht zu lassende Anhaltspunkte für einen gegebenenfalls regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin, besteht weiterhin auch Anlass, deren Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in der angegriffenen Verfügung vom 24. Oktober 2006, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, führt insbesondere der Konsum von Kokain zu einer sich schnell einstellenden psychischen Abhängigkeit, die neben erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen mit einer Reihe schwerwiegender psychischer Nebenwirkungen, wie z. B. Verfolgungsängsten, zeitliche und örtliche Desorientierung, gesteigerte Nervosität und Aggressivität, einhergeht. Dass derartige Folgen eines regelmäßigen Kokainkonsums sich in allen Verwendungsbereichen auf die Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten auswirken können, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. 15 Vgl. zu den Folgen des Kokainkonsums auch Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren e. V. (DHS), Die Sucht und ihre Stoffe, Eine Informationsreihe über die gebräuchlichen Suchstoffe, Teil 3: Kokain. 16 Die Entnahme einer Haarprobe durch den Polizeiarzt ist schließlich auch verhältnismäßig. Sie ist zur Feststellung, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit tatsächlich Drogen konsumiert hat, unstreitig geeignet. Desweiteren ist die Einschätzung des Antragsgegners, die polizeiärztliche Entnahme einer Haarprobe sei mangels anderer gleichermaßen geeigneter, aber weniger belastender Untersuchungsmethoden auch erforderlich, da ein möglicher Drogenkonsum mittels einer körperlichen Untersuchung oder der Analyse von Blut- oder Urinproben nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigt werden könne, nicht zu beanstanden. Anders als durch die vorgenannten Untersuchungsmethoden lassen sich durch eine Haaranalyse - in Abhängigkeit von der untersuchten Haarlänge - auch noch nach mehreren Wochen oder Monaten Erkenntnisse für einen gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum gewinnen. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit der Entnahme einer Haarprobe durch den Polizeiarzt nicht durch die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 vorgelegten Ergebnisse zweier von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Drogenscreenings, die keinen Hinweis auf einen regelmäßigen Drogenkonsum erbracht haben, in Frage gestellt. Während nämlich den eingereichten Laborberichten nicht hinreichend entnommen werden kann, inwieweit sichergestellt war, dass die untersuchten Haarproben tatsächlich von der Antragstellerin stammen, lässt sich durch das Tätigwerden des polizeiärztlichen Dienstes jede Möglichkeit einer Manipulation verlässlich ausschließen. Letztlich steht die Entnahme einer Haarprobe auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Die Entnahme weniger Kopfhaare stellt nur einen ganz geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität der Antragstellerin dar. Demgegenüber stehen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn ein Polizeibeamter seinen verantwortungsvollen und sicherheitsrelevanten Dienst wahrnimmt, obwohl sein Handlungs- und Urteilsvermögen durch den Konsum von Drogen möglicherweise beeinträchtigt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragstellerin ihren Dienst in der Landesreiterstaffel versieht und der Umgang mit Pferden offenkundig besonders gefahrenträchtig ist. 17 Nach alledem überwiegt auf der Grundlage der Bewertung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2006 das sofortige Vollziehungsinteresse die Interessen der Antragstellerin. Besondere Gesichtspunkte des Einzelfalls, die abweichend hiervon eine andere Entscheidung erfordern könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 19