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Beschluss

12 L 1647/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0111.12L1647.06.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 12 K 3591/06 vom 24. November 2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 15. Juni 2006 im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 in formell nicht zu beanstandender Weise angeordnet (I.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus, weil die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (II.). I. Es bestehen keine formellen Bedenken gegen die im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der durch Verfügung vom 15. Juni 2006 an den Antragsteller ergangenen Aufforderung, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die psychischen Belastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungspflicht. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Frage, ob der Antragsteller seinen Dienstpflichten gesundheitlich gewachsen ist, das Individualinteresse des Antragstellers überwiege, von einer psychiatrischen Untersuchung verschont zu bleiben. Die Antragsgegnerin stellt hierbei darauf ab, dass mit Blick auf die Aufgaben der Feuerwehr ein gesteigertes Interesse an einer umgehenden Aufklärung gesundheitlicher Zweifel bestehe. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin konkrete, auf den Antragsteller und die von ihm wahrgenommene Tätigkeit als Beamter der Feuerwehr im Einsatzdienst bezogene Erwägungen angestellt. Ob die dargelegten und in die Abwägung einbezogenen Argumente in der Substanz tragfähig sind, ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das rein formelle Begründungserfordernis unerheblich. II. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen - wie hier - die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs bzw. einer erhobenen Anfechtungsklage wieder herstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren zu berücksichtigen. Erweist sich eine angefochtene Verfügung bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an ihrem sofortigen Vollzug, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung erfordern. Umgekehrt gebührt dem Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers in der Regel der Vorzug, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische rechtliche Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sie in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren Bestand haben dürfte. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit kann ihr jedoch nicht attestiert werden, weshalb es der zuvor beschriebenen - nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten - Interessenabwägung bedarf. 1. Formelle Bedenken gegen die Anordnung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist die gebotenen Anhörung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW durchgeführt worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen - hier psychiatrischen - Untersuchung zu unterziehen, an § 45 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) zu messen. Danach ist ein Beamter verpflichtet, sich nach der aufgrund pflichtgemäßen Ermessens erfolgten Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen, wenn aufgrund konkreter Umstände Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Regelungsgehalt des „Bescheides" vom 15. Juni 2006 habe sich erledigt, weil der Antragsteller den Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 11. August 2006 wahrgenommen habe, geht fehl. Der Regelungsgehalt der Verfügung vom 15. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 erschöpft sich gerade nicht darin, „nur" die allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen. Bereits aus der Verfügung vom 15. Juni 2006 geht hervor, dass die bei der Antragsgegnerin bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers sich „insbesondere" auf die psychischen Belastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes bezogen. Damit ist deutlich gemacht, dass bei der angestrebten Untersuchung eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers im Vordergrund stehen sollte. Die Antragsgegnerin ist mithin erkennbar nicht nur von der Erforderlichkeit der - bereits erfolgten - allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers, sondern auch von der eventuellen Erforderlichkeit einer psychiatrischen amtsärztlichen Untersuchung ausgegangen. Im Widerspruchsbescheid bestätigt die Antragsgegnerin die „Anordnung" der amtsärztlichen Untersuchung; darüber hinaus wird dem Antragsteller „aufgegeben", sich zur Untersuchung bei der Amtsärztin Frau Dr. L. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, einzufinden. Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit, aufbauend auf der Grundverfügung, sogar eine ausdrückliche Regelung. Die Entscheidung der Behörde, eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten anzuordnen, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere ob sie willkürlich erscheint. Die - vom Beamten nicht geteilten - Zweifel an seiner Dienstfähigkeit müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen" sein. Dagegen verbietet es sich regelmäßig, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten zu ergründen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - 2 B 205/82 - und vom 23. Mai 1997 - 2 A 1378/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 A 3713/04 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats. Für die Anordnung, sich auf psychiatrischem Gebiet untersuchen zu lassen, gelten allerdings strengere Anforderungen. Eine solche Weisung ist nur dann fürsorgepflichtgemäß und damit ermessensgerecht, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 6 A 1058/03 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat in hinreichender Weise dargelegt, dass deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Antragstellers sprechen. Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung der amtsärztlichen psychiatrischen Untersuchung darauf, dass der Antragsteller in Stresssituationen im Einsatzdienst, aber auch im normalen Dienstbetrieb Verhaltensauffälligkeiten zeige. Dabei sei sein Verhalten teilweise nicht mehr nachvollziehbar. Diese Einschätzung wird insbesondere in der ausführlichen Stellungnahme des Brandoberamtsrats K. vom 21. September 2006, die ihren Niederschlag im Widerspruchsbescheid gefunden hat, untermauert: In Einsatzsituationen sei deutlich zu erkennen, dass der Antragsteller psychisch nicht dazu in der Lage sei, einen Einsatz zu führen. Er nehme seine Führungsfunktion nicht wahr, sondern „verstecke" und befasse sich mit untergeordneten Tätigkeiten, wie etwa der Ermittlung von Personalien. Diese hätten für ihn persönlich aber höchste Priorität. Das eigentliche Einsatzgeschehen nehme er hierbei entweder gar nicht oder nur begrenzt wahr. Eine zielorientierte Einsatzleitung durch den Antragsteller sei in diesen Situationen nicht zu erkennen. Schon auf der Anfahrt zur Einsatzstelle zeige der Antragsteller ein Verhalten, welches als nicht normal anzusehen sei und auf psychische Schäden hinweise. Anstatt sich auf den Einsatz vorzubereiten, etwa durch Lesen von Einsatzunterlagen, beobachte der Antragsteller während der Anfahrt seine persönliche Ausrüstung und hänge diese, beispielsweise nach jeder Kurvenfahrt, wieder gerade. Unter Stressbedingungen sei bei dem Antragsteller ein deutliches Zittern erkennbar. Im normalen Dienstbetrieb sei er kontaktscheu und zeige keine Teamfähigkeit. Er kapsele sich ab und nehme außer an vorgeschriebenen Aus- und Fortbildungen am täglichen Wachbetrieb mit Kollegen nicht teil. Obgleich er dafür ausgebildet sei, übernehme er keinerlei Verantwortung. Ratschläge, Tipps und Hinweise würden ignoriert. Von jedem Schriftstück, das er anfertige, fertige er Kopien und hefte diese ab. Besonders auffällig sei sein Verhalten in Stresssituationen. Hier sei zu beobachten, dass anspruchsvolle Tätigkeiten, an denen der Antragsteller beteiligt werde, bei diesem eine erkennbare Nervosität hervorriefen und eine erhöhte Anspannung erkennbar sei. Man habe diese Verhaltensauffälligkeiten mit dem Antragsteller besprochen. Eine Änderung habe sich daraus aber nicht ergeben. In der genannten Stellungnahme wird zudem erläutert, dass der Antragsteller bereits an unterschiedlichen Stellen des feuerwehrtechnischen Dienstes eingesetzt und mit verschiedenen Tätigkeiten betraut gewesen sei. Es habe jedoch immer wieder erhebliche Probleme im Umgang mit Mitarbeitern, aber auch hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens gegeben. Dies habe zu wiederholten Umsetzungen und weiteren Maßnahmen geführt. Dennoch sei es nicht gelungen, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt, dass bei dem Antragsteller als Wachabteilungsführer der Feuerwache 1, wo er zunächst eingesetzt gewesen sei, schnell erhebliche Defizite im Bereich der Menschenführung und in der Umsetzung taktischer Maßnahmen festgestellt worden seien. Dem Antragsteller sei schließlich ein erfahrener Brandamtmann als Mentor zur Seite gestellt worden. Der Antragsteller habe allerdings fast keine Vorschläge dieses Mentors angenommen; ein kollegialer Kontakt zur Wachabteilung habe sich nicht entwickelt. Nach mehreren Beschwerden der Wachabteilung aufgrund der persönlichen Eigenarten des Antragstellers und einer gravierenden Fehleinschätzung bei einem Einsatz sei der Antragsteller aus dem Einsatzdienst herausgenommen und in ein neues Sachgebiet umgesetzt worden. Auch hier habe er aufgrund seiner persönlichen Eigenarten Probleme mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und auch mit Mitarbeitern von Fremdfirmen bekommen. Der Antragsteller sei daher erneut umgesetzt worden. Auch dort habe er sich nicht integrieren können. Daraufhin habe man noch einmal versucht, ihn für seine eigentliche Tätigkeit als Wachabteilungsführer sicher zu machen. Wieder sei ihm ein erfahrener Mitarbeiter zur Seite gestellt worden, damit er unter Aufsicht entsprechende Erfahrungen sammeln könne und im Umgang mit Mitarbeitern geschult werde. Es habe sich jedoch an seinem Verhalten nichts geändert. Im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragsgegnerin ihre Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Besonderheiten nicht dazu in der Lage sei, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen, und die bei ihm festgestellten Defizite auf einer psychischen Erkrankung beruhen könnten, weiter konkretisiert: So wird beispielhaft ein Einsatz „Feuer mit Menschenleben in Gefahr" am 19. Dezember 2005 in H. -I. benannt. An der Einsatzstelle habe der Antragsteller sich sehr ängstlich gezeigt und sei nicht dazu in der Lage gewesen, einen Einsatzbefehl zu geben. Eine Rückmeldung habe er nicht in Betracht gezogen; eine solche sei erst durch den Wachabteilungsführer gegeben worden. Die leitende Tätigkeit sei dem Antragsteller entzogen und ihm andere Aufgaben übertragen worden. Das hätte damit geendet, dass er sich auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses verlaufen und um Hilfe habe bitten müssen, um den Ausgang zu finden. Darüber hinaus habe das Verhalten des Antragstellers unter psychischer Belastung auch zur Verletzung eines Feuerwehrmannes im Einsatz geführt: Der Antragsteller habe am 23. Juli 2006 bei einem Einsatz „Person in verschlossener Wohnung" eine unangemessene Hektik entwickelt, die dazu geführt habe, dass er Schneidöl so unsachgemäß versprüht habe, dass der Strahl des Sprühöls beide Augen des ihm zugeteilten Truppmannes, Brandmeister T. , getroffen habe. Dieser habe ärztlich versorgt werden müssen. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Stellungnahme des Brandmeisters T. vom 20. November 2006 vorgelegt, in der dieser u.a. angibt: „Obwohl es sich um einen Routineeinsatz handelte, entwickelte Herr N. J. bei der Entnahme der Geräte für diesen Einsatz eine unangemessene Hektik. (...) Bei der Durchführung der Arbeiten war Herr N. immer noch sehr hektisch und unsicher. Weiterhin war er nicht in der Lage, trotz mehrmaligen Übens mit diesem Gerät (Ziehfix), dieses fachgerecht einzusetzen. (...) Durch unbegründete Hektik und fehlerhaftes Arbeiten kam dieser Unfall zu Stande und nicht wie in der Unfallanzeige beschrieben (aus ungeklärter Ursache)." Die von der Antragsgegnerin angeführten Vorgänge werden im Übrigen durch korrespondierende Beweisangebote erhärtet. In einer der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme vom 23. November 2006 sind hinsichtlich der dem Antragsteller zugeschriebenen Verhaltensauffälligkeiten Mitarbeiter der Antragsgegnerin als mögliche Zeugen aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat nach alldem dargelegt, dass der Antragsteller aus ihrer Sicht sowohl im allgemeinen Dienstbetrieb als auch im Rahmen der Einsatztätigkeit zum Teil erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Blick auf mögliche psychische Probleme Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründen. Hervorzuheben ist, dass dabei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht lediglich die Frage der Eignung des Antragstellers, ihm übertragene Führungsaufgaben erfüllen zu können, im Vordergrund steht. Gegenstand der Bedenken der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die - ihrer Meinung nach - in allen Bereichen der dienstlichen Tätigkeit offenbar werdenden Auffälligkeiten vielmehr die psychische Fähigkeit des Antragstellers, die mit seinem Amt verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Nicht zuletzt der Amtsarzt Dr. N1. hat sich für eine psychiatrische Untersuchung des Antragstellers ausgesprochen. Der Auffassung des Antragstellers, der Anordnung der psychiatrischen Untersuchung stehe schon der Umstand entgegen, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin der Anordnung zugrunde gelegten Erkenntnissen lediglich um subjektive Einschätzungen von psychologisch nicht gebildeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin handle, kann nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck der angestrebten Untersuchung ist es gerade, eine mehr als nur laienhafte Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers zu erhalten. Das Argument des Antragstellers läuft darauf hinaus, eine psychiatrische Begutachtung sei nur zulässig, wenn der Anlass hierzu bereits durch einen psychiatrischen Fachmann attestiert worden sei. Das entspricht aber gerade nicht dem Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW, der eine Abklärung ermöglichen soll, ob die nicht auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen beruhende Einschätzung des Dienstherrn zutrifft. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich mit der Aufforderung, sich im Hinblick auf seine psychische Belastbarkeit bezüglich der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit einer psychiatrischen amtsärztlichen Untersuchung durch Frau Dr. L. zu unterziehen, auch der Untersuchungsgegenstand und das Untersuchungsmittel hinreichend konkretisiert. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift die Ausführungen der Antragsgegnerin zu seinem Verhalten im Einsatz sowie gegenüber seinen Kollegen - auch im Wege der Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung - in Abrede gestellt hat und die Darlegungen der Antragsgegnerin evtl. weiterer Konkretisierung und Erhärtung bedürfen, lassen sich die angefochtenen Bescheide jedoch (noch) nicht als offensichtlich rechtmäßig einstufen. 2. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass eine Untersuchung der hier in Rede stehenden Art die Offenbarung höchstpersönlicher Angelegenheiten erfordert und damit tief in seine persönliche Sphäre eingreift. Dem steht das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit gegenüber, dass hoheitliche Aufgaben nicht von Beamten wahrgenommen werden, die infolge eines körperlichen bzw. geistigen Gebrechens oder wegen einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 6 B 13/05 -, juris. Im Falle des Antragstellers tritt die Besonderheit hinzu, dass er als Beamter der Feuerwehr im Dienstbetrieb regelmäßig mit Situationen konfrontiert wird, die psychische Belastbarkeit in einem gesteigerten Maße erfordern. Fehlt es an dieser psychischen Belastbarkeit eines Bediensteten der Feuerwehr, können aufgrund eines dadurch bedingten Fehlverhaltens nicht nur Leib und Leben seiner Kollegen, sondern auch unbeteiligter Personen gefährdet werden. Die Antragsgegnerin, die insoweit einige Situationen beispielhaft genannt hat, hat damit ein besonders gewichtiges Interesse an der zeitnahen Klärung der Frage, ob der Antragsteller dienstfähig ist oder nicht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie bei einer ärztlichen Bestätigung der Dienstfähigkeit des Antragstellers andere, ggf. auch disziplinarische Maßnahmen zu erwägen haben wird, um dessen Verhalten zu begegnen und die Gefährdung anderer Personen auszuschließen. Für das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Anordnung streitet schließlich auch, dass sie, obgleich die psychiatrische Untersuchung eines Beamten nicht zwingend „ultima ratio" ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2005 - 15 CS 05.806 -, juris, sich in der Vergangenheit bereits durch verschiedene Maßnahmen bemüht hat, den Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers zu begegnen. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise umgesetzt und ihm einen erfahrenen Beamten als Mentor zur Seite gestellt. Sie hat dem Antragsteller darüber hinaus die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragten angeboten, was der Antragsteller jedoch ausgeschlagen hat. Sämtliche Bemühungen haben nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu einer Änderung geführt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine aus Sicht des Antragstellers womöglich weniger einschneidende Mittel auf, den erhobenen Beanstandungen zu begegnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dabei nur der hälftige Betrag des Regelstreitwerts in Ansatz gebracht.