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Urteil

1 K 1473/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K1473.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 23. Februar 1957 geborene Kläger steht als Polizeikommissar beim Polizeipräsidium S. im Dienst des Beklagten. 3 Vom 26. Januar 1999 bis zum 5. März 1999 wurde der Kläger erstmals stationär im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Herten behandelt. In der Folgezeit war er in ständiger psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Am 7. Juni 2001 gab er auf der Polizeiwache Süd seine Dienstwaffe nebst Munition ab. Nach Anhörung des Personalrates forderte das Polizeipräsidium S. ein polizeiärztliches Gutachen zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers an. In seinem Gutachten vom 29. Mai 2002 kam Regierungsmedizinaldirektor Dr. Q. zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen rezidivierender mittelgradiger Depression auf Dauer keine Schusswaffe führen könne und für mindestens zwei Jahre nicht für den Wechseldienst geeignet sei; daher sei der Kläger polizeidienstunfähig. Eine Verwendung in der allgemeinen inneren Verwaltung sei jedoch vollzeitig möglich. Das Gutachten beruhte insbesondere auf dem neurologischen Gutachten des Professor Dr. I. vom 20. März 2002 und auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 8. März 2002. Unter dem 14. Oktober 2002 erläuterte Dr. Q. sein Gutachten dahin, dass auf Grund der bestehenden Wiederholungsgefahr der Depression bis hin zur Selbsttötungsgefahr das Führen der Schusswaffe nicht mehr gestattet werden könne. Das Polizeipräsidium S. holte die Zustimmung des Personalrates zum Laufbahnwechsel und zur Umsetzung in den Gewahrsam ein. 4 Durch Bescheid vom 10. Februar 2003 stellte das Polizeipräsidium S. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest, forderte ihn zur Dienstaufnahme auf, setzte ihn innerhalb der Polizeihauptwache S. in den Gewahrsamsdienst um und teilte mit, dass er grundsätzlich beabsichtige, für den Kläger einen Laufbahnwechsel anzustreben. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Februar 2003 zu dem beabsichtigten Laufbahnwechsel Stellung zu nehmen. 5 Den Widerspruch des Klägers vom 19. Februar 2003, mit dem dieser auf seine seit dem 25. Februar 2003 wieder attestierte aktuelle Dienstfähigkeit Bezug nahm, wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, zurück. 6 Der Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei wieder gesund und polizeidienstfähig. Die polizeiärztliche Prognose aus dem Jahr 2002 sei inzwischen überholt. Dies werde durch ein jetzt einzuholendes Gutachten bestätigt. Die ihm seit 2002 übertragenen Aufgaben im Polizeigewahrsam und in der Kraftfahrzeug- und Materialverwaltung habe er erfolgreich wahrgenommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 10. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Februar 2004 aufzuheben, soweit die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit betroffen ist. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor, die vom Kläger zuletzt wahrgenommenen, nur übergangsweise übertragenen Aufgaben würden regelmäßig von Angestellten der Vergütungsgruppen VIb/VII ausgeübt. Der Kläger gehöre nicht zu den lebensälteren Polizeibeamten, die § 194 Abs. 1 Satz 2 LBG im Interesse der Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung erfasse. Der Kläger weise auch keine besonderen Qualifikationen auf, die eine Verwendung im Innendienst ohne Laufbahnwechsel rechtfertigen könnten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Personalakte des Klägers Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch den Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist; damit hat er zugleich rechtmäßig die Entscheidung getroffen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht erfüllt sind. 15 Der Kläger ist polizeidienstunfähig gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift ist ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes umfassen im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit der Beamten eine erhöhte körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Dies schließt grundsätzlich für alle Polizeivollzugsbeamten die gesundheitliche Eignung für das Führen einer Waffe ein. 16 OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - ; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 194 LBG, Rn. 18ff mit weiteren Nachweisen. 17 Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Dies folgt aus dem polizeiärztlichen Gutachten des Dr. Q. vom 29. Mai 2002 und dem fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 8. März 2002. Dr. Q. gelangt in seinem Gutachten zu der zusammenfassenden Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und begründet dieses Ergebnis mit der Rezidivgefahr der Depression bis hin zur Suizidalität, die das Führen einer Waffe auf Dauer ausschließt. Neben dem ohnehin für mindestens zwei Jahre festgestellten Ausschluss des Wechseldienstes ist deshalb eine Verwending im Außendienst nicht möglich. Seine Feststellungen hat Dr. Q. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2002 bekräftigt und gegenüber der allgemeinen Dienstfähigkeit abgegrenzt. Die polizeiärztlichen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des Dr. H. vom 8. März 2002, das überzeugend ausführt, dass bei dem Kläger angesichts seiner rezidivierenden depressiven Störung eine erneute Befundverschlechterung bis hin zur Suizidalität möglich ist und dass bei wiederholt auftretender Suizidalität das Führen von Schusswaffen ausgeschlossen ist. 18 Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers ist im gerichtlichen Verfahren nicht angezeigt. Die medizinischen Feststellungen des Gutachters und des Polizeiarztes sind unverändert tragfähig. Sie beruhen auf der besonderen Fachkunde des Gutachters auf seinem ärztlichen Spezialgebiet und auf der besonderen Fachkunde des Polizeiarztes gerade betreffend die Anforderungen des öffentlichen Dienstes allgemein und des Polizeivollzugsdienstes im Besonderen. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die medizinischen Feststellungen für die Vergangenheit zutreffend waren. Er macht lediglich für die Folgezeit eine bessere Selbsteinschätzung seines psychischen Gesundheitszustands geltend. Angesichts der Art seiner Erkrankung, die die Gefahr von Rezidiven einschließt, ist eine derartige Besserung - abgesehen von der Frage des im vorliegenden Verfahren rechtlich maßgeblichen Zeitpunkts - bis hin zum Erreichen der Schwelle der Polizeidienstfähigkeit jedoch ausgeschlossen. 19 Die Weigerung des Beklagten, § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG zu Gunsten des Klägers anzuwenden, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Prüfung, ob ein Beamter, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG weiter im Polzeidienst verwendet werden soll, erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zum Beginn des Ruhestandes. Entscheidend ist dabei, ob die vom Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in seine Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Im Rahmen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr die Verwendungsbreite des einzelnen betroffenen Beamten ebenso berücksichtigen wie grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -. 21 Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte das ihm eingeräumte Organisationsermessen im Fall des Klägers rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Kläger von einer Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen. Der Beklagte hat insbesondere die bisherige Verwendungsbreite des Klägers und den Umstand berücksichtigt, dass der noch nicht fünfzig Jahre alte Kläger mehr als zehn Jahre Dienst im Polizeivollzugsdienst - grundsätzlich bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres - verichten müßte und nach einem Laufbahnwechsel noch deutlich mehr als zehn Jahre im allgemeinen Verwaltungsdienst - derzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - arbeiten könnte. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 24