Urteil
15 K 4047/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0122.15K4047.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für die Einleitung von in der Kläranlage W. -I. behandeltem Schmutzwasser in den I1. . 3 Die Einleitung wurde dem Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidenten E. vom 9. August 1988 erlaubt. Einem - gegen andere Regelungen des Erlaubnisbescheides - eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29. Juli 1988 half der Regierungspräsident Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1992 ab. 4 Das Landesumweltamt (LUA) setzte die hier streitige Abgabe für das Veranlagungsjahr 1992 mit Bescheid vom 29. Januar 1994 auf 801.684,00 DM fest. Es ging dabei u.a. davon aus, daß die einzuhaltende Abwassermenge von 1.440 m3/2 h am 11. November 1992 mit 2.200 m3/2 h um 52,77 % überschritten worden sei. Dementsprechend erhöhte es die Zahl der Schadeinheiten aller abgaberelevanten Parameter um 26,38 % (52,77 % : 0,5), den Wert des Parameters Blei wegen Überschreitung des Überwachungswertes um 120 %. 5 Mit dem dagegen unter dem 23. Februar 1994 eingelegten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, daß der Abwasserdurchfluß auf der Kläranlage W. -I. im Zulauf gemessen werde. Auch bei Regen werde der gesamte Abwasserzufluß dem Kombinationsbecken zugeführt. Der bei der Erhöhung zugrundegelegte Durchfluß habe überwiegend aus Niederschlagswasser bestanden. Angesichts der zusätzlichen Erhebung von Abwasserabgabe für Niederschlagswasser bestehe in diesem Fall eine Doppelveranlagung. 6 Das LUA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 zurück. Die Messung der Höchstabwassermenge im Zulauf entspreche dem wasserrechtlichen Bescheid vom 9. August 1988, da das geforderte Durchflußmeßsystem im Ablauf noch nicht in Betrieb gewesen sei. Gegen die Verwertbarkeit des Meßergebnisses spreche auch nicht, daß der Durchfluß überwiegend aus Niederschlagswasser bestanden habe. Der Begriff Abwasser umfasse sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser. 7 Mit der am 9. Juli 2004 erhobenen Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß zur Berechnung der Schmutzwasserabgabe die im Kläranlagenzulauf gemessene Abwassermenge zugrundegelegt worden sei. Die Zuflußmessung in der Venturirinne habe seinerzeit gegebenenfalls das über einen Zuflußkanal mit einer Kapazität von 2.400 l/s insgesamt der Kläranlage zugeführte Mischwasser" (mit Schmutzwasser vermischtes Regenwasser) nach mechanischer und chemischer Behandlung erfaßt. Der biologischen Behandlung sei jedoch nach entsprechenden Entlastungen in den Vorfluter nur eine Abwassermenge von Q max = 160 l/s zugeleitet worden. 8 Insoweit sei der Zufluß nicht mit dem Abfluß, auf den sich die festgelegte Höchstabwassermenge von 1.440 m3 (2 h) beziehe, identisch gewesen. Die festgelegte Höchstabwassermenge beziehe sich aber auf den Abfluß aus der letzten Behandlungsstufe der Kläranlage. Richtigerweise hätte deshalb an der selben Stelle, an der die Qualität der Abwasserbehandlung in Gestalt der Ablaufkonzentration gemessen worden sei, auch die Menge der so behandelten Abwässer gemessen werden müssen. Im übrigen sei der Anspruch der Beklagten auf die Abwasserabgabe wegen des über 10 Jahre nicht betriebenen Widerspruchsverfahrens verwirkt. Ohnehin sei die Zuständigkeit des LUA zur Erhebung der Abwasserabgabe mangels Einhaltung der dazu durch die Landesverfassung vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben. 9 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 10 den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist. 11 Die Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz des aufgelösten Landesumweltamtes übernommen hat, beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie stellt darauf ab, daß die Abwasserabgabe entsprechend den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt sei. Wenn der Kläger davon ausgehe, daß die Messung der Höchstabwassermenge nicht an der festgelegten Meßstelle im Venturikanal hätte vorgenommen werden dürfen, so hätte er dies in einem Widerspruchsverfahren gegen den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid klären müssen. 14 Soweit der Höchstabwasserabfluß von Niederschlagswasser beeinflußt sei, entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Die Vorschrift § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG enthalte eine Regelung für Abwasser, das Schmutz- und Niederschlagswasser umfassen könne. 15 Im übrigen sei davon auszugehen, daß die wasserrechtliche Genehmigungsbehörde die Mengenbegrenzung im Zusammenhang mit den Festlegungen hinsichtlich der Mengenmessung betrachtet habe. Anderenfalls wäre (für eine Übergangszeit) völlig auf die Festlegung einer Höchstmenge verzichtet worden. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist. 22 Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers zur Zuständigkeit des LUA hinsichtlich der Erhebung der Abwasserabgabe und verweist dazu auf die den Beteiligten bekannten Urteile der Kammer vom 27. März 2006 (15 K 109/04) und vom 8. Juni 2006 (15 K 4814/04). 23 Die hier allein streitige Erhöhung der Abgabe wegen Überschreitung der Abwassermenge erfolgte rechtswidrig. 24 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Höchstabwassermenge von 1.440 m3/2 h nicht überschritten worden. Der am 11. November 1992 gemessene Wert von 2.200 m3/2 h ist nicht verwertbar und konnte deshalb der Abgabenfestsetzung nicht zugrundegelegt werden. 25 Die mangelnde Verwertbarkeit folgt aus dem hier maßgeblichen Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 9. August 1988. 26 Danach ist grundsätzlich eine Höchstabwassermenge von 1.440 m3/2 h einzuhalten. Die Überwachung dieser Menge erfolgt an der Mengenmeßstelle im Ablauf der Kläranlage (so Ziffer IV. a) Satz 1 und 2 des Erlaubnisbescheides). Die Regelung war jedoch in dieser Form für das Veranlagungsjahr 1992 (noch) nicht anwendbar. 27 Die Festlegung durch den Erlaubnisbescheid hat mit Blick auf zwei Besonderheiten Modifizierungen erfahren. Zum einen war zu berücksichtigen, daß das nach Ziffer V.1.1 geforderte Durchflußmeßgerät im Ablauf der Kläranlage nach der letzten Behandlungsstufe noch nicht in Betrieb genommen war. Bis dahin erfolgte die Überwachung der festgesetzten Menge an der vorhandenen Meßstelle am Venturikanal (Ziffer IV a) Satz 3). Nach Ziffer V.1.15 Satz 2 sollte der Abwasserdurchfluß gleichwohl entsprechend Ziffer V.1.1 gemessen und registriert werden. 28 Zum anderen galt es zu beachten, daß es bei einem Regenwetterfall aufgrund unzureichender Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung im Einzugsgebiet zu einer hydraulischen Überlastung der Kläranlage kam (Ziffer IX 1.) und deshalb Sanierungsmaßnahmen durchzuführen waren (Ziffer IX 2.). 29 Trotz Berücksichtigung dieser Umstände blieb die Einleitungserlaubnis auf die zweifache Trockenwettermenge von 1.440 m3/2 h begrenzt und wurde für das darüberhinaus anfallende Mischwasser ausdrücklich abgelehnt (Ziffer I.2). Wenn trotzdem davon ausgegangen wurde, daß die Sanierung des Kanalnetzes und der Ausbau der Niederschlagswasserbehandlung nicht zu einer wesentlichen Änderung des Abwasserdurchflusses im Ablauf der Kläranlage führen werden und nicht ersichtlich sei, daß der Meßbereichsendwert des Meßsystems durch die Sanierung beeinflußt werde (Ziffer IX 6.), so wurden damit auch die Rahmenbedingungen für die hier streitige, entsprechend Ziffer V.1.1 durchzuführende Durchflußmessung im Zufluß der Kläranlage vorgegeben. 30 Der Meßwert sollte demnach unbeeinflußt von (regelwidrig) zugeführtem Niederschlagswasser sein. Nur so konnte ein Wert ermittelt werden, der bei regelrechtem Betrieb der Kläranlage im Ablauf - entsprechend Ziffer V.1.1 - angefallen wäre. 31 Anders als wohl die Beklagte meint kann der festgelegte Grenzwert wegen der aufgezeigten, (angeblichen) Bedeutungslosigkeit von Sanierungsmaßnahmen und der Begrenzung auf die zweifache Trockenwettermenge nicht dahin interpretiert werden, daß er auch regelwidrig zugeführtes Niederschlagswasser umfassen sollte. 32 Das Gericht wird in seiner davon abweichenden Auffassung dadurch bestärkt, daß die Beklagte - als obere Wasserbehörde - in anderen Fällen den Höchstabwasserabfluß für die Zeit vor Sanierung der Niederschlagsabwasserbehandlung und die Zeit nach der Sanierung unterschiedlich festgelegt hat (vgl. Umstellungsbescheid vom 27. April 1992, Ziffer 4.1, betreffend die Kläranlage E1. -L. ). Wenn im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, läßt dies bei berücksichtigter Sanierungsbedürftigkeit nur den Schluß zu, daß (regelwidrig) zugeführtes Niederschlagswasser nicht gemessen werden sollte. 33 Die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen geben Aufschluß darüber, daß die Messung vom 11. November 1992 offensichtlich deutlich von Niederschlagswasser beeinflußt war. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 36