Beschluss
7 L 1777/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0130.7L1777.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. November 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die Aufstellung und der Betrieb näher bezeichneter Unterhaltungsspielgeräte (sog. Fun Games) untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift wird Folgendes ergänzt: Die in der Verfügung genannten vier Spielgeräte verstoßen gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. 6 Der Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden. 7 Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. 8 Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, 9 vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. 10 Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, die aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer Spiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun- Game-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan Punkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das entgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass die von ihr betriebenen Fun Games dem Unterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als reines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch Geschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, 11 BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -. 12 Etwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte Spielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. Letztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie ohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und erheblich höhere Verluste ermöglichen. 13 In Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Zudem verfügen - dies hat die Besichtigung des Antragsgegners am 29. September 2006 eindeutig ergeben - die Geräte über sog. Risikotasten, selbst wenn diese gegenwärtig nicht funktionsfähig sind. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner fest. Die dabei getroffenen Feststellungen sind durch den Vortrag der Antragstellerin nicht infragegestellt. 14 Auch die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Betreiber hält die Kammer ein angedrohtes Zwangsgeld von 5.000,00 Euro für jedes Spielgerät im Falle eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung nicht für unverhältnismäßig. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten Spielgeräte im Hauptverfahren einen Betrag von 5.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn kaum lohnt. Dieser Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren. 16