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Urteil

6 K 4886/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0206.6K4886.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlung von Lastenausgleich. 3 Durch Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1984 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem Feststellungsgesetz (FG) wurden für die Klägerin und ihren damaligen Ehemann als unmittelbar Geschädigte zu je ½ Wegnameschäden -Gebäude- und Kaufpreisschaden - festgestellt (an Grundvermögen i.H.v. 3.187,50 RM sowie an privatrechtlichen Ansprüchen i.H.v. 300,00 RM). Als Schadenszeitpunkt wurde das Verlassen des Vertreibungsgebiets am 19. Oktober 1980 bzw. 21. November 1981 zugrunde gelegt. Die Vertreibungsschäden betrafen ein Grundstück in T. (Q. ). Mit entsprechend datiertem Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung wurde der Klägerin ein - ab dem 01. April 1982 zu verzinsender Endgrundbetrag i.H.v. 1.920,00 DM zuerkannt. Die Erfüllung durch Auszahlung an die Klägerin erfolgte mit Bescheid vom 10. November 1982 i.H.v. 1.812,80 DM sowie mit Bescheid vom 20. März 1984 i.H.v. 172,80 DM. Insgesamt wurde der Anspruch auf Hauptentschädigung zuzüglich Zinszuschlag mit 1.985,60 DM erfüllt. 4 Im März 2003 ermittelte die Beklagte, dass die (zwischenzeitlich geschiedene und wiederverheiratete) Klägerin in C. wohnte, und bat sie unter Hinweis auf die geänderten Verhältnisse in Q. um Mitteilung, wie sie ihr anteiliges Eigentumsrecht an dem Vermögen in T. wahrnehme bzw. wann und wie sie darüber seit ihrer Ausreise verfügt habe. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen und durch entsprechende polnische Dokumente belegt, stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin und ihr früherer Ehemann 1983 einem Herrn S. N. eine Grundstücksvollmacht zum Verkauf das Grundstücks erteilt hatten. Mit notariellem Vertrag vom 19. März 1990 hatte dieser das Grundstück in T. für 25.000.000,- A. an die Eheleute L. verkauft. Der Kaufpreis sollte danach an Herrn N. ausge-zahlt werden. 5 Mit Schreiben vom 08. September 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte - und jetzige Ehemann der Klägerin - mit, dass sich die Klägerin nur dunkel an irgendeine Entschädigungszahlung erinnern könne; die Vollmacht zugunsten des ihr unbekannten Herrn N. sei ihr völlig in Vergessenheit geraten. In jener Zeit sei alles durch den damaligen Ehemann, Herrn H. , abgewickelt worden. Deshalb habe sie den Sinn der damaligen Vorgänge nicht durchschaut. Der Ankauf des Grundstücks in T. sei mit Geldmitteln ihres damaligen Ehemanns erfolgt. Vor und nach der Scheidung (1987) habe sich die Klägerin mit dem Grundstück nicht mehr befasst. Ihr sei nicht einmal bewusst gewesen, Miteigentümerin zu ½ der Grundbesitzung gewesen zu sein. Das sei ihr erst durch das Anschreiben der Beklagten im März 2003 wieder klar geworden. Nach ihren daraufhin angestellten Ermittlungen sei der Kaufpreis von 25 Millionen A. ausschließlich Herrn H. zu Gute gekommen. Mittlerweile sei das Grundstück weiter veräußert worden. Da der Kaufpreis an Herrn H. in A. gezahlt worden sei, wäre es im Übrigen 1990 gar nicht möglich gewesen, den Kaufpreis zu transferieren. Es fehle daher an einem Schadensausgleich. 6 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 01. Dezember 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin 1.011,13 Euro Hauptentschädigung im Hinblick auf den Schadensausgleich an dem Einfamilienhaus in T. zu ½ Anteil zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch den Verkauf des Grundstücks sei nachgewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die volle Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen in Q. vorgelegen habe und der Schaden ausgeglichen worden sei. Der anteilige Verkaufserlös liege über der zuerkannten Hauptentschädigung. Ob und ggf. wann der erzielte Verkaufserlös der Klägerin tatsächlich zugeflossen sei, sei für das Rückforderungsverfahren ohne Bedeutung, zumal ein Herausgabeanspruch gegen den geschiedenen Ehemann bestehe. 7 Hiergegen legte die Klägerin am 15. Dezember 2003 bei der Beklagten Beschwerde ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück in Form der Veräußerung durch einen Bevollmächtigten auch schon früher bestanden habe, so dass im Verhältnis zum Lastenausgleichsverfahren keine Veränderung eingetreten sei. Entscheidend sei aber vor allem, dass sie selbst keine Zahlung erhalten habe. 8 Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 10. November 2003 hat die Beklagte auch von Herrn H. die anteilige Hauptentschädigung zurückgefordert. Dieser hatte behauptet, für das Grundstück sei lediglich ein Kaufpreis von umgerechnet 600 Euro erzielt worden, der für aufgelaufene Steuern verwandt worden sei. 9 Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies die Bezirksregierung N1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Grundsätze des Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG im Hinblick auf in Q. gelegene Objekte entsprechend anzuwenden seien. Seit Dezember 1994 sei die Diskriminierung deutschen Flüchtlingseigentums entfallen und könnten A. -Vermögen in die Bundesrepublik transferiert werden. Daraus folge, dass die Klägerin seitdem die Möglichkeit hatte, ihren Anspruch auf den hälftigen Anteil des Kaufpreises ggf. gerichtlich zu verfolgen. Die Ermittlung des Rückforderungsbetrages berücksichtige den vollen Schadensausgleich und entspreche im Übrigen den Bestimmungen. Die Rückforderung des Zinszuschlags sei als verfassungsgemäß anerkannt. Eine Kappung des Rückforderungsbetrages komme nicht in Betracht. Nutzungsausfälle könnten dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen- gehalten werden. 10 Am 25. August 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Absatz 3 von § 349 LAG spreche lediglich von einer widerlegbaren Vermutung. Nach den gegebenen Umständen stehe aber fest, dass sie nie einen Erlös für den Verkauf erhalten habe. Darüber hinaus könne die Auffassung der Beklagten, schon allein der zivilrechtliche Herausgabeanspruch führe zu einem Vermögensausgleich, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs müsse zumindest auch zumutbar sein. Offenbar habe ihr geschiedener Mann selbst auch keine Zahlung erhalten, so dass davon auszugehen sei, dass Herr N. in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. Die damalige Erwerberin, Frau L. , habe ihr bestätigt, dass der Kaufpreis vereinbarungsgemäß an Herrn N. gezahlt worden sei. Dieser sei inzwischen verunglückt, so dass er auch nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Eine Rechtsverfolgung in Q. sei daher sicherlich aussichtslos. Dass sie die Bevollmächtigung des Herrn N. nicht widerrufen habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie bei der Unterzeichnung im Jahr 1983 überhaupt nicht gewusst habe, was sie unterzeichnet habe. Schuldlos sei sie daher gehindert, den Verkaufserlös zu realisieren, zumal auch die Erben des Herrn N. de facto und de jure nicht mehr belangt werden könnten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 01. Dezember 2003 und den Beschwerdebescheid der Bezirksregierung N1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 20. August 2004 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Durch den Verkauf des Grundstücks sei bewiesen, dass der Q1. Staat bis dahin nicht in das Eigentumsrecht eingegriffen hatte. Nach 1989 habe die Klägerin ihre volle Verfügungsgewalt wieder erlangt, was zu einem Schadensausgleich führe. Spätestens im Dezember 1994 hätte auch Q2. Währung wieder transferiert werden können. Wenn es richtig sei, dass der Bevollmächtigte den Verkaufserlös erhalten habe, später allerdings verstorben sei, könne ein Herausgabeanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden, sofern der Nachlass die Forderung zulasse. Letztlich sei allein entscheidend, dass der Vermögensausgleich nach der Liberalisierung in Q. eingetreten sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1-4) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- ) ist nicht begründet; der Bescheid vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG - in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung - ist eine gewährte Hauptentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 349 LAG zurückzufordern, wenn ein Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese im Jahr 1992 eingefügte Rückforderungsregelung als solche verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 B 49.95 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1. 21 Vorrangige Bedeutung hat § 349 LAG zwar vor allem wegen des Ausgleichs von Zonenschäden, die nach dem BFG festgestellt wurden und für die § 349 LAG aus Anlass der deutschen Wiedervereinigung als ein gegenüber der Wiederaufnahme einfacheres reines Rückabwicklungsverfahren des seinerzeitigen Feststellungs- und Zuerkennungsverfahrens eingeführt worden ist. Die Vorschrift erfasst aber nicht nur BFG-Schäden, sondern gilt für alle Bereiche des Lastenausgleichs, also auch den Leistungsbereich der FG-Schäden in den Vertreibungsgebieten; sie zieht damit die lastenausgleichsrechtlichen Konsequenzen aus den politischen Veränderungen in den Staaten des früheren Ostblocks. 22 Vgl. Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage, § 349 LAG RdNr. 3; speziell zu sog. polnischen Belegenheitsfällen: VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005 - 13 K 1011/04 -, Mitt. BAA 2006, 82 und VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 6 K 670/96 -, Mitt.BAA 1998, 72. 23 Die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 349 LAG für eine Rückforderung sind erfüllt. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der Feststellung war, dass der Grundbesitz dem Eigentümer im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, ist dieselbe wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Frage maßgeblich, ob ein Schaden im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294 (296), und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6. 25 Es kommt daher nicht darauf an, ob der Grundbesitz förmlich enteignet und zwischenzeitlich zurückübertragen worden ist oder wie der zivilrechtlich Berechtigte sonst die volle Verfügungsgewalt wiedererlangt hat. Unerheblich ist auch, ob die ursprüngliche Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Hauptentschädigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs ist der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8, und vom 20. Juni 2002 - 3 C 1.02 -, NJW 2002, 3189 (3190). 27 Grundlage der Schadensfeststellung war vorliegend nicht eine Enteignung des Grundstücks in T. , sondern die Erkenntnis, dass Aussiedler aus Q. regelmäßig über die zurückgelassenen Vermögenswerte nicht mehr oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise verfügen konnten. Dies reichte aus, um an dem Grundstück einen Vertreibungsschaden feststellen zu können. Innerhalb des Systems des Lastenausgleichsrechts korrespondiert mit dem Begriff der Wegnahme im Sinne von § 4 BFG bzw. dem Vertreibungsschaden im Sinne von § 3 FG die „Rückgabe" im Sinne von § 349 LAG. Da der Schaden hier auf einer Auszehrung der Eigentümer-stellung beruht, reicht als Rückgabe die wirtschaftliche Wiederherstellung der Eigentümerbefugnis aus. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998, a.a.O. 29 Mangels eines förmlichen staatlichen Aktes für den Schadenseintritt verläuft die Grenze zwischen Schaden und Schadensausgleich fließend und können auch lediglich allgemeine politische und rechtliche Entwicklungen diese Grenze bestimmen. Maßgeblich ist dabei, ob der Lastenausgleichsempfänger eine ähnliche Rechtsposition einnehmen kann wie ein Einheimischer. 30 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005 - 13 K 1011/04 -, Mitt.BAA 2006, 82 ff. 31 Die politische Wende in den Staaten des früheren Ostblocks und namentlich in Q. hat nach 1989 auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Eigentums zu einer Liberalisierung geführt, die mit der für die Schadensanerkennung maßgeblichen Situation vor 1990 nicht mehr vergleichbar ist. So wurde z.B. der Rechtsschutz für offizielle und inoffizielle Aussiedler aus Q. gegenüber behördlichen Maßnahmen gegen das Grundvermögen durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften wirksam verbessert. 32 Vgl. dazu im Einzelnen: VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005, a.a.O. und VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 6 K 670/96 -, Mitt.BAA 1998, 72 m.w.N. 33 Diese Verbesserung betrifft nicht nur die freie Verfügbarkeit über das Grundvermögen selbst, sondern auch Verfügungen über grundstücksbezogene Einnahmen und Grundstücksveräußerungserlöse. Bereits nach dem Devisenrechtsgesetz vom 15. Februar 1989 war Ausländern ein Verkehr mit polnischer Währung erlaubt und konnte über auf Sparkonten befindliche Vermögen in Q. frei verfügt werden. Jedenfalls ab dem Inkrafttreten des Q4. Devisengesetzes vom 2. Dezember 1994 ist es vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsentwicklung und unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in Q. gerechtfertigt, wieder regelmäßig von einer freien Verfügungsmöglichkeit über Geldguthaben auszugehen. Von diesem Zeitpunkt an unterlag die Q3. Währung auch bezüglich des Transfers in das Ausland sowie aus dem Ausland keinen Einschränkungen mehr und konnten z.B. Mieteinnahmen und Veräußerungserlöse auf deutsche Konten überwiesen werden. 34 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgrundlagen des VG Stuttgart im Urteil vom 14. Oktober 1997 (a.a.O.), das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nach dem 31. Dezember 1989 über das Grundstück in T. bzw. über einen entsprechenden Kaufpreis als Surrogat wieder frei verfügen konnten. 36 Diese Einschätzung rechtfertigt sich zunächst daraus, dass das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1990 - also nach 1989 - namens und im Auftrag der Klägerin und ihres Ehemanns wirksam verkauft und das Eigentum damit rechtsgeschäftlich auf die Eheleute L. übertragen worden ist. Durchgeführt wurde das Rechtsgeschäft durch den in Q. wohnhaften Herrn S1. N. , der von der Klägerin wirksam bevollmächtigt worden war. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich nämlich am 15. Dezember 1983 an einen Notar in I. gewandt und eine notarielle Vollmacht ausstellen lassen, die nicht befristet war und nie zurückgenommen wurde. Gegen deren Wirksamkeit bestehen keine Bedenken, da die geschäftsfähige Klägerin vor dem Notar durch eigenhändige Unterschrift eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, die niemals angefochten worden ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Notar bei der Amtsausübung pflichtwidrig gehandelt und eine Erklärung beurkundet hätte, die die Klägerin gar nicht abgegeben hat. Es mag sein, dass sich die Klägerin über die Konsequenzen der Vollmachtserteilung nicht im Klaren war und die Verhandlung im Wesentlichen ihrem damaligen Ehemann überlassen hat. Dafür spricht, dass der Hausbau in T. mit dessen Mitteln finanziert worden sein soll und die Klägerin dementsprechend ihren Anteil am Lastenausgleich an ihn weitergeleitet hat; außerdem war aus damaliger Sicht mit einer wirtschaftlichen Verwertung vom Ausland aus nicht zu rechnen, so dass es nachvollziehbar ist, wenn sich die Klägerin nicht mehr weiter um die Angelegenheit gekümmert und das Grundstück im Laufe der Zeit mehr oder weniger vergessen hat. Dies hatte sie im Wesentlichen auch mit Schreiben vom 8. September 2003 so eingeräumt, in dem es heißt, sie habe den Sinn der damaligen Vorgänge nicht durchschaut und ihr sei nicht einmal bewusst gewesen, Miteigentümerin der Grundbesitzung gewesen zu sein. Dies alles ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit der von ihr an Herrn N. erteilten Vollmacht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in völliger Unkenntnis der Zusammenhänge gehandelt haben kann, da sie für das Grundstück in T. mit eigenhändiger Unterschrift Lastenausgleich beantragt hat und kurz nach dem - von ihr persönlich wahrgenommenen - Notartermin im Dezember 1983 im Jahr 1984 die Auszahlung ihres Anteils am Lastenausgleich an ihren damaligen Ehemann veranlasst hat. 37 Durch den - wie bei jedem Einheimischen normal abgewickelten - Verkauf des Grundstücks ist gleichzeitig bewiesen, dass der polnische Staat seit dem Verlassen Polens nicht in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hatte und dass das Grundstück wieder ein sinnvoll nutzbarer Vermögenswert war. 38 Soweit die Klägerin einwendet, sie selbst habe - was ihr das Gericht durchaus abnimmt - keinerlei Zahlungen aus dem Grundstücksverkauf erhalten, steht dies einer „Rückgabe" im Sinne von § 349 LAG nicht entgegen. In Bezug auf die Kaufpreis-forderung als Surrogat für das veräußerte Grundstück kommt es für den Schadens-ausgleich nicht auf die tatsächliche Erlangung der geschuldeten Leistung an; viel-mehr stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, eine geldwerte Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG dar. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 28.05 -, juris; Löbach/Kreuer, 2. Auflage, LAG, § 349 Rdnr. 19. 40 Entscheidend ist dabei, dass die Situation, die zur Annahme eines Vertreibungsschadens geführt hat, nicht mehr fortbestand und das Vermögen deshalb nicht mehr entwertet war. Soweit die Durchsetzung der Kaufpreisforderung auf Grund von kriminellen Machenschaften, persönlichen Vereinbarungen oder Rücksichtnahmen, privaten Problemen und ähnlichen Umständen, die in der Sphäre des Rückforderungsadressaten liegen, nicht realisiert werden kann, steht dies einem Schadensausgleich nicht entgegen; es fehlt insoweit an jedem Bezug zur Aussiedlung. Es kommt in diesem Zusammenhang daher nicht darauf an, ob und wohin der Kaufpreis in welcher Höhe geflossen ist; insbesondere bedarf es keiner Aufklärung, ob der Kaufpreis von 25 Millionen A. , deren Wert seinerzeit deutlich über dem Betrag der Ausgleichsleistung lag, ausschließlich Herrn H. zu Gute gekommen ist (wie es im Schreiben vom 8. September 2003 heißt) oder ob der Kaufpreis vereinbarungsgemäß an den Bevollmächtigen N. gezahlt und von diesem veruntreut worden ist (wie es später heißt). Eine Auszahlung an Herrn N. müsste sich die Klägerin wegen der erteilten Vollmacht zudem auch zurechnen lassen. 41 Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im März 1990 ein erzielter Kaufpreis in polnischer Währung noch nicht frei nach Deutschland transferiert werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 42 vgl. Beschluss vom 29. Mai 1990 - 3 B 104/89 -, IFLA 1991, 9-10, mit weiteren Nachweisen, 43 liegt ein feststellungsfähiger Schaden im Sinne des § 12 Abs. 6a LAG nicht schon dann vor, wenn ein den allgemeinen devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegendes Devisenausländerkonto für den Transfer in das westliche Ausland gesperrt ist, sondern erst dann, wenn - zusätzlich - der Ausländer auch diejenigen Zugriffsmöglichkeiten, die einen Aufenthalt in der Volksrepublik Q. erfordern, nicht nutzen kann. Entsprechendes muss umgekehrt auch für den Schadensaugleich gelten. Nach Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung einen Kaufpreis auf ein Sperrkonto einzahlen und z.B. bei Besuchsreisen nach Q. - etwa zur Finanzierung der Besuchsaufenthalte oder zum Erwerb polnischer Güter - verwerten können. Dies hätte eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundvermögens bzw. des erzielten Kaufpreises dargestellt. 44 Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. September 1990 - 16 K 1760/88 -, Mitt.BAA 1991, 17 ff. 45 Nach der Entwicklung der Verhältnisse in Q. war 1990 nicht mehr damit zu rechnen, dass die Klägerin wegen der vertreibungsbedingten Ausreise im Falle einer Einreise in das Land in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Dies wird schon dadurch belegt, dass sie sich 1988 und im Sommer 1991 in T. aufgehalten und im Zusammenhang mit diesen Aufenthalten von keinerlei Problemen berichtet hat. Dass es zu keiner Verwertung des Kauferlöses durch sie kam, hat keine aussiedlungsbedingten Gründe, sondern solche, die - wie dargelegt - in der privaten Sphäre der Klägerin zu suchen sind. 46 Spätestens seit dem Inkrafttreten des polnischen Devisengesetzes vom 2. Dezember 1994 hätte der Erlös aus dem Grundstücksverkauf auch ohne weiteres nach Deutschland transferiert werden können, da von diesem Zeitpunkt an Ausländer völlig frei ohne Devisengenehmigung über polnische Konten verfügen konnten. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VG Arnsberg (a.a.O.) in polnischen Belegenheitsfällen, wonach Aussiedler über ihr in Q. belegenes Grundvermögen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wieder frei verfügen können, und geht mit dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 9. November 2004 davon aus, dass entgeltliche Verfügungen (nach dem 31. Dezember 1989 und) vor dem 2. Dezember 1994 grundsätzlich als Beleg für einen entsprechenden früheren Schadensausgleich anzusehen sind. Dass hier etwas anderes gelten könnte, der Schaden also nicht oder nicht in voller Höhe ausgeglichen wäre, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar. Da die Klägerin - mit einem halben Anteil - Empfängerin der Ausgleichsleistung war, war die Beklagte zum Erlass des Rückforderungsbescheides gegen sie verpflichtet und zwar unabhängig davon, wem zuvor der Lastenausgleich letztlich zugeflossen war. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG räumt der Ausgleichsbehörde kein Ermessen ein. Im Bereich der gebundenen Verwaltung kann das Vorgehen einer Behörde allenfalls dann gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn es bei der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als systemlos und willkürlich angesehen werden muss. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die Beklagte an die Arbeitsanweisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in sog. „polnischen Belegenheitsfällen" gehalten hat und den Fall der Klägerin nicht willkürlich herausgegriffen hat. 47 Die Berechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 1.011,13 Euro steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte dafür, dass ein den Rückforderungsbetrag mindernder Restschaden im Sinne fehlender Objektidentität bzw. von Wertminderungen anzuerkennen wäre oder dass hier ausnahmsweise die Kappungsgrenze des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG eingreifen könnte, sind nicht ersichtlich. 48 Wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, sind im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken ersichtlich. Dies gilt auch für die Rückforderung des Zinszuschlags. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13, 14, 15/96 -, BGBl. I S. 4501 = Mitt.BAA 2003, 34, im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 333 LAG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 333 LAG i.V.m. den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 1 LAG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO nicht vorliegen. 53