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Urteil

19 K 1739/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K1739.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger eine satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist seit April 1990 Mitglied des beklagten Versorgungswerks und stellte unter dem 26. Februar 2004, eingegangen am 2. März 2004, einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Zur Dokumentation seines Gesundheitszustandes fügte er eine Bescheinigung des Dr. med. I. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10. März 2004 bei. Danach handele es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine symptomatische Epilepsie bei Zustand nach bakterieller Meningitis in der Kindheit. 3 Aufgrund dieser aktenkundigen Befundlage beauftragte das beklagte Versorgungswerk Dr. med. T. , Facharzt für Neurologie, mit der Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme. Das daraufhin unter dem 13. April 2004 nach Aktenlage erstattete Gutachten sieht keine Hinweise dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Architekt weiterhin nachzugehen, auch wenn es ihm aufgrund der Epilepsie nicht möglich sei, ein Kfz zu steuern oder sich auf Leitern bzw. Gerüsten zu bewegen. In der Bescheinigung des Dr. med. I. würden nur sehr allgemein gehaltene Empfehlungen ausgesprochen, die bei jedem Epilepsiekranken relevant seien, jedoch nur sehr eingeschränkt auf die konkrete Tätigkeit eines in der Bauleitung beschäftigten Architekten zu beziehen seien. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund von Folgestörungen der Epilepsie oder bereits primär infolge der Erkrankung aus der Kindheit eine Einschränkung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte aufweise. 4 Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag ab, da aus den vorhandenen Unterlagen trotz der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Klägers eine chronische Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nicht hervorgehe. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. August 2004 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 unter Hinweis auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik E. vom 1. September 2004 begründete. Darin werden aufgrund des Aufenthalts in der Klinik vom 10. bis 31. August 2004 folgende Diagnosen gestellt: 1. organisches Psychosyndrom mit kognitiven Störungen und Gedächtnisstörungen bei cerebralem Anfallsleiden, 2. längere depressive Reaktion, 3. cerebrales Anfallsleiden mit wiederholten Grand-mal-Anfällen nach Meningitis im 8. Lebensjahr. Nach der sozialmedizinischen Epikrise werde der Kläger als arbeitsunfähig für den Beruf des Architekten entlassen. Sein Leistungsbild sei erheblich eingeschränkt. Bei ausgeprägten kognitiven und mentalen Einschränkungen sei eine Tätigkeit, auch nur Teilzeit, als Architekt nicht mehr vorstellbar. Er könnte allenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 3 - 6 Stunden täglich in Tagesschicht ausüben, wobei näher benannte Einschränkungen bestünden. 5 Das daraufhin vom beklagten Versorgungswerk in Auftrag gegebene neurologische Aktengutachten erstattete Dr. med. C. , Facharzt für Neurologie, unter dem 12. November 2004. Der Gutachter kommt aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der erheblichen Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung und Gedächtnisleistung nicht in der Lage sei, die berufsspezifischen Aufgaben des Architekt ausreichend durchzuführen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berufsunfähigkeit sei auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26. Januar 2004 abzustellen. Allerdings wäre aufgrund der unzureichenden Aktenlage bzw. unzureichenden Vorbefunde die persönliche Begutachtung durch einen in der Epileptologie erfahrenen Neurologen sinnvoll; dazu sollte eine neuropsychologische Diagnostik erfolgen. Dem nachkommend veranlasste das beklagte Versorgungswerk eine Untersuchung des Klägers und weitere Gutachten: Aufgrund persönlicher Vorstellung des Klägers am 6. Mai und 7. Juli 2004 in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F. diagnostizierten die Gutachter Prof. Dr. I1. , Ltd. Oberarzt der Klinik, und Dr. H. , Oberarzt, unter dem 21. Juli und 4. August 2004 Epilepsie mit einfach-fokalen und sekundär-generalisierenden Anfällen bei Zustand nach bakterieller Meningitis in der Kindheit und leiteten eine Umdosierung ein. Im Radiologischen Zusatzgutachten des Dr. med. L. , Chefarzt der Radiologie des -Hospitals C1. , vom 26. Januar 2005 heißt es auf der Basis einer Kernspintomographie: Kein Nachweis umschriebener, pathologischer Signalveränderungen in den vorliegenden Sequenzen; keine Auffälligkeiten im Bereich der Hypophyse. Das Psychologische Gutachten des Dipl.-Psych. M. , Psychologischer Psychotherapeut, vom 10. Februar 2005, das auf der Grundlage der Diagnose der Neurologischen Klinik, des neurologischen Aktengutachtens von Dr. C. und des Entlassungsberichts der Reha-Klinik E. sowie zweier ambulanter mehrstündiger Untersuchungen des Klägers am 13. Januar und 3. Februar 2005 beruht, stellt zusammenfassend erhebliche kognitive Beeinträchtigungen in allen wesentlichen kognitiven Bereichen (Konzentration, Gedächtnis und Exekutivfunktionen) fest. Schließlich erstattete Prof. Dr. N. , Leiter der Neurologischen Klinik des -Hospitals C1. , unter dem 8. März 2005 ein Fachneurologisches Gutachten, das alle vorgenannten Stellungnahmen und Berichte einbezieht und sich auf eine ambulante Untersuchung des Klägers am 24. Januar 2005 stützt. Danach sei unter Zusammenfassung aller erhobenen Befunde und der vorliegenden Unterlagen beim Kläger von einer kryptogenen Epilepsie mit seltenen, überwiegend nächtlichen Grand-mal-Anfällen und häufigen komplex-partiellen Anfällen auszugehen, die mit einer so genannten Hirnleistungsschwäche in Form von Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche, erhöhter Ermüdbarkeit und formalen Denkstörungen einhergehe. Eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit als Architekt sei allein aufgrund der erhöhten Unfallgefahr im Rahmen der Grunderkrankung anzunehmen. Unter Ausschluss von Tätigkeiten wie der Anwesenheit auf Baustellen wäre jedoch selbst unter Berücksichtigung der kognitiven Beeinträchtigungen immer noch eine Tätigkeit z.B. im Begutachterwesen denkbar, zumal eine Progredienz der Epilepsie nicht erkennbar sei und die Möglichkeiten einer suffizienten antikonvulsiven Therapie ohne psychisches Nebenwirkungspotential bei weitem noch nicht ausgeschöpft seien. Schreibtischarbeiten, Erstellung von Zeichnungen oder Erledigungen von Schriftwechseln seien dem Kläger zumindest in Form einer Teilzeitbeschäftigung zuzumuten. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch des Klägers zurück. Unter ausdrücklicher Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde sei eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Satzung nicht anzunehmen. 7 Der Kläger hat am 1. Juni 2005 Klage erhoben. 8 Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Vorverfahren und macht ergänzend geltend, Mitglied des Versorgungswerks zu sein, Versorgungsabgaben entrichtet und die berufliche Tätigkeit eingestellt zu haben; er stehe noch bis Februar 2007 im Bezug von Leistungen der Arbeitsagentur. Der Kläger meint, berufsunfähig zu sein. Seit dem letzten großen Anfall im Januar 2004, anlässlich dessen er von der Arbeitsstelle in das Uniklinikum F. gebracht und dort einige Tage betreut worden sei, habe er keinen Grand-mal-Anfall mehr erlitten; allerdings führe die Medikation zu einer starken Dämpfung und Verlangsamung. Nach wie vor träten Hologramme auf, was dazu führe, dass er Mühe habe, das Gleichgewicht zu halten, und nach außen nicht wahrnehmungsfähig sei. Ferner sei er auf ständige Begleitung angewiesen. Nachdem er in den neunziger Jahren eine Umstellung oder Absetzung der Medikamente durchgemacht habe, was zu einem häufigen Auftreten von Grand-mal-Anfällen geführt habe, wolle er das nicht noch einmal ausprobieren. 9 Zum Gutachten von Prof. Dr. N. führt der Kläger aus, das Ergebnis sei angesichts der Feststellungen der übrigen Gutachter nicht nachvollziehbar. Allerdings gestehe selbst dieser Gutachter zu, dass erhebliche Leistungseinschränkungen vorlägen. Im Einzelnen werde im Gutachten der durch einen Grand-mal-Anfall ausgelöste stationäre Aufenthalt des Klägers in der Uni-Klinik F. am 26. Januar 2004 nicht erwähnt. Darüber hinaus seien im Rahmen der Sozialanamnese die Angaben des Klägers nicht bzw. unzutreffend verwertet worden. Schließlich habe der Gutachter der Untersuchung nur ca. fünf Minuten persönlich beigewohnt; die Urteilsbildung sei durch den Assistenzarzt erfolgt. Weiterhin fehle es an einer konkreten Aussage über das tägliche Arbeitspensum, seien die zeitliche Auswirkungen der Pausen- und Arbeitsintervalle unklar und die Ausführungen zur Medikationseinstellung mit ihren Nebenwirkungen sehr hypothetisch und mit den realen Verhältnissen des Klägers unvereinbar. Im Übrigen stehe das Gutachten u.a. im Widerspruch zu den Feststellungen der Reha-Klinik E. und des Gutachters Dr. C. . 10 Zur weiteren Begründung verweist er auf die beigefügte Kopie des Schwerbehindertenausweises, ausweislich dessen ab dem 23. März 2005 ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen „G" und die Notwendigkeit ständiger Begleitung zuerkannt worden seien. Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 25. Juli 2005. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. N. durchgeführten testpsychologischen Diagnostik ergäben sich Einschränkungen im Bereich der kognitiven und mnestischen Funktionen, die nur zeitlich befristete, geistig einfache Tätigkeiten zuließen; differenzierte und anspruchsvolle Tätigkeiten eines Architekten seien mit dem beschriebenen Leistungsbild nicht mehr möglich. 11 Zudem bezieht sich der Kläger auf die gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Dortmund vom 17. August 2005, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe. Schließlich hat der Kläger einen Arztbericht des Prof. Dr. I1. vom 7. Dezember 2006 sowie Medikamenteneinnahmepläne vom 14. Dezember 2005 und 20. März 2006 vorgelegt. Zum neurologischen/psychiatrischen Befund heißt es im Arztbericht: „Deutliche kognitive Beeinträchtigungen mit psychomotorischer Verlangsamung, Schwerbesinnlichkeit, Umständlichkeit, Wortfindungsstörungen, keine herdneurologischen Defizite, keine Hinweise auf Wahnbildung oder Halluzinationen". 12 Bezüglich der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. N. vom 29. September 2006 macht der Kläger geltend, dass der Gutachter aufgrund fehlender tatsächlicher Kenntnisse gar nicht beurteilen könne, wie sich die Medikation des Klägers in den Monaten nach seiner Vorstellung dort im Januar 2005 entwickelt habe. Dementsprechend könne er auch nicht beantworten, welche Möglichkeiten einer suffizienten antikonvulsiven Therapie ohne psychisches Nebenwirkungspotential bestünden. Bei Prof. Dr. I1. befinde sich der Kläger demgegenüber seit 2 ½ Jahren in ständiger Behandlung. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend der Satzung zu gewähren. 15 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das beklagte Versorgungswerk bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 18 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2006 sowie am 15. Dezember 2006 und 16. Februar 2007 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften jeweils vom gleichen Tage verwiesen. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 25. September 2006 hin hat Prof. Dr. N. die schriftliche Stellungnahme vom 29. September 2006 zu näher bezeichneten Fragen abgegeben. Das Gericht hat zu den Auswirkungen der vom Kläger eingenommenen Medikamente auf seine Tätigkeit als Architekt Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2006 durch Vernehmung des Prof. Dr. I1. als sachverständigem Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bezieht sich die Kammer auf das Sitzungsprotokoll. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. 22 Der Ablehnungsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Berufsunfähigkeitsrente. 23 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (VWS). Nach dieser Satzungsbestimmung hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammergesetz - BauKaG NRW -) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. 24 Die beiden letztgenannten Voraussetzungen, d.h. Einstellung der Tätigkeit als Architekt und Entrichtung einer monatlichen Versorgungsabgabe, sind hier erfüllt. Im Streit befindet sich damit lediglich die erstgenannte Voraussetzung des Klageanspruchs, nämlich die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Satzung. Diese Voraussetzung hat das beklagte Versorgungswerk zu Unrecht verneint. 25 Berufsunfähigkeit ist in § 11 Abs. 1 VWS definiert als die Unfähigkeit zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören nach dem in Bezug genommenen § 1 Abs. 5 BauKaG NRW u.a. die Beratung, Betreuung und Vertretung anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. 26 Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 VWS liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist. 27 OVG NRW, Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -; Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -. 28 Das Mitglied kann deshalb auch auf eine von seiner bisherigen Tätigkeit abweichende, andersartige Tätigkeit verwiesen werden. Die hieraus folgenden Risiken im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und hieraus möglicherweise folgende Vermittlungsschwierigkeiten sind nicht abgesichert. 29 OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 A 5556/98 - (ärztliches Versorgungswerk). 30 Ebenso liegt Berufsunfähigkeit nicht bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn das Leistungsvermögen soweit aufgehoben ist, dass das Einkommen, das das Mitglied aus der Tätigkeit erzielen kann, auf die es verwiesen wird, nicht mehr zur Schaffung einer zumutbaren Existenzgrundlage ausreicht. Daraus folgt, dass Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, durch eine berufliche Tätigkeit als Architekt seine Existenzgrundlage in bescheidenem Rahmen zu sichern. 31 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1987 - 6 A 115/84 - . 32 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger berufsunfähig. Er ist durch gesundheitliche Einschränkungen vollständig unfähig, jedwede Tätigkeit aus dem gesetzlich fixierten Berufsbild des Architekten zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuüben. 33 Dabei geht die Kammer von dem in den vorliegenden Gutachten übereinstimmend diagnostizierten Krankheitsbild des Klägers aus, wie es beispielsweise Prof. Dr. N. unter dem 8. März 2005 beschrieben hat. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen und Atteste haben auch die übrigen Fachärzte ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Diagnose einer therapiebedürftigen Epilepsie zugrunde gelegt. Uneinigkeit besteht darüber, ob und inwieweit der Kläger an daraus resultierenden oder mit der notwendigen Medikation der Grunderkrankung einhergehenden kognitiven Beeinträchtigungen leidet und welches Gewicht sie haben. 34 Im Hinblick auf das Ausmaß der durch die unstreitigen Befunde bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers folgt die Kammer der Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. I1. : Dieser hat unter dem 7. Dezember 2006 „deutliche kognitive Beeinträchtigungen mit psychomotorischer Verlangsamung, Schwerbesinnlichkeit, Umständlichkeit, Wortfindungsstörungen" attestiert und in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu zeitgebundenem Arbeiten bzw. Teamarbeit auf dem Berufsfeld eines Architekten auch in Zeiten ohne Anfälle nicht in der Lage sei. 35 Nach den Erhebungen aller Gutachter sind - im anfallsfreien Zustand - Einschränkungen in den wesentlichen kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis) zu konstatieren. Insbesondere der Dipl.-Psych. M. hat diese, ausgelöst durch das neurologische Aktengutachten von Dr. C. vom 12. November 2004, ausführlich getestet und festgestellt, dass - ungeachtet eines suboptimalen Leistungsverhaltens - relevante Einschränkungen der Konzentrations- und Gedächtnisleistungen bestünden. Hinzu träten Störungen der höheren Exekutivfunktionen. Diese wiederum hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. I1. weiter entfaltet, indem er dem Kläger die Multitasking-Fähigkeit abspricht und nur Arbeiten an einer Sache gleichzeitig als möglich ansieht. Im Hinblick auf den Vorbehalt des Gutachters M. , der Kläger habe nicht die bestmögliche Leistung erbracht, ist festzuhalten, dass er insoweit übersehen haben dürfte, dass der Kläger krankheits- bzw. medikamentenbedingt verlangsamt ist. Dementsprechend findet sich im ärztlichen Entlassungsbericht der Reha- Klinik E. vom 1. September 2004 die Beobachtung, dass der Kläger die gestellten Testaufgaben leistungsorientiert und konzentriert bearbeitet habe. Es sei bei der Verhaltensbeobachtung der Eindruck einer leichten Verlangsamung entstanden. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich nicht ergeben. Die attestierten deutlichen Beeinträchtigungen der Kurzzeitgedächtnis- und Arbeitsgedächtnisleistungen sowie der Aufmerksamkeitsfunktionen wurden mit einer neuro- psychologischen Testuntersuchung ermittelt, die während des dreiwöchigen Krankenhausaufenthaltes durchgeführt wurde. Die seinerzeit ermittelte verminderte Gedächtnisleistung deckt sich mit den Feststellungen von Prof. Dr. I1. , der gerade in diesem Bereich wegen der Art der Grunderkrankung, einer Temporallappenepilepsie, die stärksten Beeinträchtigungen erkennt. 36 Über diese stets gegebenen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich genommen eine glaubhafte und von Fachärzten bestätigte Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedingen, hinaus erleidet der Kläger nach den unwidersprochenen Ausführungen des Prof. Dr. I1. einfach- und komplex-fokale Anfälle, wobei letztere ca. drei bis sechs Mal im Monat aufträten und kurzzeitig (3 bis 30 Minuten) das Bewusstsein und länger (bis zu sechs Stunden) einzelne Gedächtnisleistungen störten und dadurch die Fehlerquote auch dann erhöhten, wenn äußerlich bestimmte Tätigkeiten weiterhin ausgeübt würden. Dafür, dass jedenfalls insofern der Vorwurf einer Aggravation nicht zutreffe, hat der sachverständige Zeuge darauf verwiesen, dass der Kläger Anfälle bisweilen erst auf Nachfrage geschildert habe. Dieser Umstand ist insoweit von besonderem Gewicht, als Prof. Dr. I1. seit 2 ½ Jahren der behandelnde Arzt ist. 37 Die Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens durch den sachverständigen Zeugen gewinnt dadurch an Glaubhaftigkeit, dass sie angesichts des Behandlungszeitraums eine längere Entwicklung im Blick hat. Wenn Prof. Dr. I1. den Kläger insoweit als therapieresistent einstuft, als bei ihm medikamentös keine völlige Anfallsfreiheit zu erzielen sei und Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen seien, so ist diese Einschätzung nachvollziehbar, weil er mehrere Ummedikationen verantwortlich begleitet und die Auswirkungen der jeweiligen Therapie unmittelbar wahrgenommen hat. Das Erfordernis, eine möglichst optimale Einstellung durch Ausprobieren zu ermitteln, deckt sich mit der Feststellung von Prof. Dr. N. in seinem Fachneurologischen Gutachten vom 8. März 2005, wonach die Möglichkeiten einer suffizienten antikonvulsiven Therapie ohne psychisches Nebenwirkungspotential bei weitem noch nicht ausgeschöpft seien. Angesichts der weiteren Entwicklung hat jener Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2006 dann nach Aktenlage ausdrücklich erklärt, dass derzeit keine suffizientere Medikation in Betracht komme. Wenn jüngst dennoch eine weitere Umstellung, nämlich die Aufnahme in eine Zonisamid-Studie, eingeleitet worden ist, bestätigt das die Angaben von Prof. Dr. I1. , dass trotz Verabreichung aller primär in Betracht zu ziehenden Medikamente erster Wahl keine zufriedenstellende gesundheitliche Verfassung erreicht worden ist. 38 Da einerseits zu keinem Zeitpunkt ein Gutachter die Notwendigkeit einer antikonvulsiven Therapie bezweifelt hat und andererseits alle Ärzte von Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten ausgehen, kann letztlich dahinstehen, ob letztere auf der Medikation oder der Grunderkrankung beruhen. Vielmehr geht es - wie Prof. Dr. I1. überzeugend ausgeführt hat - (nur) darum, die Dosierung so optimal auf den Kläger abzustimmen, dass sowohl das Anfallsrisiko als auch die Nebenwirkungen möglichst gering sind. Von daher ist plausibel, dass die eingesetzten Medikamente mehrfach der Art und der Kombination nach verändert worden sind, weil ein befriedigendes Gleichgewicht nicht erreicht worden ist. Soweit seitens des beklagten Versorgungswerks durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Dr. Platzeck, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der Einwand angedeutet worden ist, psychogene Prozesse könnten für die Verfassung des Klägers ursächlich sein, greift er nicht durch. Es fehlen für die These, dass die medikamentöse Therapie deshalb ins Leere gehe, weil die geschilderten Anfälle einen anderen Ursprung hätten, jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger wird seit mehreren Jahren wegen einer Epilepsie behandelt, und zwar von verschiedenen Fachärzten. Auch die vom beklagten Versorgungswerk veranlassten Gutachten gehen ohne Zweifel von dieser Grunderkrankung aus. Insoweit hat Prof. Dr. N. die vom Kläger angegebenen Anfälle sogar dadurch objektiviert, dass er seinerzeit eine telefonische Fremdanamnese durch die Ehefrau des Klägers vorgenommen hat. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. I1. hat überzeugend ausgeführt, dass nach der Schilderung des Klägers von den Anfällen, der Zeitachse der beschriebenen Anfälle sowie dem Erfahrungshintergrund des Klägers psychogene Prozesse ausgeschlossen werden könnten. Ebenso hat der behandelnde Arzt weitere denkbare Einwände schlüssig entkräftet: So besage der Umstand, dass während des stationären Aufenthaltes in der Reha-Klinik E. keine Anfälle festgestellt worden seien, nichts für die Diagnose, da der Kläger sich zum Begutachtungszeitpunkt im August 2004 gerade in einer Umstellungsphase befunden habe, was zunächst zu längerer Anfallsfreiheit führen könne. Im Übrigen brächte auch der Einsatz eines Langzeit-EEG allenfalls einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Genesehintergrundes. Wenn danach offenbar keiner derjenigen Ärzte, die den Kläger persönlich untersucht haben, an der Herkunft der Anfälle zweifelt, sieht die Kammer keine Veranlassung, theoretisch denkbare, aber schon nach Aktenlage ärztlicherseits anscheinend ausgeschlossene Ursachenforschung zu betreiben. 39 Das danach zugrunde zu legende Krankheits- und Leistungsbild des Klägers bedingt dessen Berufsunfähigkeit als Architekt. Nach Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. I1. sei der Kläger ungeachtet der komplexen Anfälle und der dadurch zwangsläufig verursachten Leistungsausfälle auch im Übrigen nur zu einem aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen verlangsamten und auf eine Sache beschränkten Arbeiten von zwei bis vier Stunden am Stück in der Lage. Diese Einschätzung ist ohne weiteres vor dem Hintergrund der Medikamente und ihrer Nebenwirkungen einsichtig. Sie deckt sich zudem mit der sozialmedizinischen Epikrise der Reha-Klinik E. , wonach bei ausgeprägten kognitiven und mentalen Einschränkungen eine Tätigkeit, auch nur Teilzeit, als Architekt nicht mehr vorstellbar sei. Der Kläger könnte allenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten drei bis sechs Stunden täglich in Tagesschicht ausüben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Anspannung sowie höheren Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Tätigkeiten mit psychosozialer Exponierung. 40 Auszugehen ist danach zwar von einer mehrstündigen Belastbarkeit; jedoch genügen die dabei leistbaren Arbeiten allenfalls eingeschränkt den inhaltlichen Anforderungen, die das Berufsbild des Architekten aufstellt. Unabhängig von der konkreten Tätigkeit als Architekt ist eine Aneinanderreihung von etlichen zwei- bis vierstündigen Zeitabschnitten, in denen der Kläger überhaupt einsetzbar ist, nicht ausreichend, um verwertbare Arbeitsergebnisse zu erzielen. Jede, auch die selbständige bzw. eine gutachterliche Architektentätigkeit impliziert eine Terminabhängigkeit. Insoweit kann der Kläger aber nicht kalkulieren, ob der die (fremd)bestimmten Zeitpunkte einhalten kann. Unmöglich ist dadurch auch jedwede teamgebundene Arbeit bzw. Zuarbeit in einem größeren Projekt. Hinzu treten die anfallbedingten Ausfälle, die unmittelbar Arbeitsunfähigkeit bedeuten und mittelbar zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit führen. Ein in Bezug auf die Arbeitsleistung unkalkulierbarer Faktor ist dabei die Anfallshäufigkeit. Hierzu hat Prof. Dr. I1. ausgesagt, dass es Phasen von zwei Wochen ohne Anfälle ebenso wie Wochen, in denen drei Anfälle aufträten, geben könne. Es ist nicht erkennbar, wie der Kläger unter diesen Bedingungen wirtschaftlich einigermaßen sinnvoll im Architektenberuf arbeiten kann. Demgemäß hat Prof. Dr. I1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nachvollziehbar mit 100 % eingeschätzt. 41 Der unter Einbeziehung der übrigen Beschwerden gefolgerte Gesamt- GdB (vgl. § 69 SGB IX) von 80 % spricht schließlich ebenfalls für eine Berufsunfähigkeit des Klägers, unabhängig davon, dass es sich hierbei um das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen, ihrer wechselseitigen Beziehungen sowie ihrer Überschneidungen handelt. 42 Vgl. BSG, Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 6/93, SozR 3-3870 § 4 Nr. 9; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2003 - L 4 SB 74/03 -. 43 Dieses Ergebnis deckt sich mit der Epikrise des vom beklagten Versorgungswerk eingeholten Gutachtens des Dr. C. vom 12. November 2004, der nach Aktenlage aufgrund der epileptischen Anfälle einerseits und der Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung und Gedächtnisleistungen andererseits eine Berufsunfähigkeit attestiert hatte, sofern die aktenkundigen Befunde zutreffen sollten, was nach dem zuvor Ausgeführten der Fall ist. 44 Aus den übrigen ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere von Prof. Dr. N. , ergibt sich nichts Gegenteiliges: Zwar folgert jener in seinem fachneurologischen Gutachten vom 8. März 2005, dass aus der Grunderkrankung, namentlich der Epilepsie, eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit als Architekt lediglich aufgrund der erhöhten Unfallgefahr resultiere. Unter Berücksichtigung der kognitiven Beeinträchtigungen seien aber Innendiensttätigkeiten, die im wesentlichen durch den Kläger selbst ohne Beteiligung weiterer Personen ausgeführt werden können, zumindest als Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Diesbezüglich ist auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 25. Juli 2005 zu verweisen, in der er die einzelnen Testergebnisse der von Herrn M. durchgeführten testpsychologischen Diagnostik dem Tätigkeitsfeld des Architekten gegenüberstellt und kritisch anmerkt, dass sich danach keine Eignung für die Erledigung von Schriftwechsel ergebe, da insbesondere die verbale (Gedächtnis-)Leistung unterdurchschnittlich sei, und die Anfertigung von Zeichnungen durch die ermittelten Schwierigkeiten im Bereich des problemlösenden Denkens beeinträchtigt werde. Auch der sachverständige Zeuge Prof. Dr. I1. hat diesbezüglich die Störungen im gesamten Gedächtnisbereich hervorgehoben und plausibel geschildert, wie sie sich gerade in akademischen Berufen verstärkt auswirken. 45 Nach der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2006 geht Prof. Dr. N. nach wie vor davon aus, dass dem Kläger eine (teilschichtige) Schreibtischarbeit mit Einhaltung betriebsüblicher Pausen wie beispielsweise die Erledigung von Schriftwechsel, rechnerische Arbeiten, die Erstellung von Zeichnungen oder das Geben von Anweisungen sowie das Führen von Verhandlungen und Aufsicht im Büro zugemutet werden könnten. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Architekten, die grundsätzlich keine starke körperliche Anstrengung oder eine extreme Stressbelastung erwarten lassen. Zwar ist der Gutachter Prof. Dr. N. wegen seiner allgemeinen Kenntnisse über Medikamentenwirkung und Vergleichsstudien sowie aufgrund der Anamnese zur bisherigen Medikation des Klägers in der Lage, hierzu Aussagen nach Aktenlage zu treffen. Folgerungen für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers dürften sich indes ohne persönliche Untersuchung verbieten. Insoweit hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. I1. in der mündlichen Verhandlung ausgehend von einer Arbeitsplatzanalyse nachvollziehbar die kognitiven Leistungseinschränkungen des ihm langjährig bekannten Klägers ins Verhältnis zu den Aufgaben des akademischen Berufsfeldes eines Architekten gesetzt. Hier ist anzumerken, dass die Erledigung von Schriftwechseln, das Erstellen von Berechnungen und das Anfertigen von Zeichnungen kein Selbstzweck ist, der sich in einem mechanischen Vorgang erschöpft, sondern Ausdruck der komplexen Planung oder Begutachtung eines Projekts durch einen Architekten ist. 46 Im Ergebnis ist es dem Gericht möglich, hinsichtlich derjenigen Anknüpfungstatsachen, die die rechtliche Schlussfolgerung auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers tragen, zu einer sicheren Überzeugung zu gelangen. 47 Für eine Beweiserhebung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht vor dem dargelegten Hintergrund keine Veranlassung. Die der Kammer vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Aussagen zur Berufsunfähigkeit des Klägers erlauben, wie erläutert, unter Würdigung der im Einzelnen bezeichneten tatsächlichen Feststellungen den Schluss, dass der Kläger berufsunfähig ist. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO besteht nicht schon deshalb Veranlassung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur dann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch dann, wenn die dem Gericht bereits vorliegenden medizinischen Erkenntnisse nicht durch Einholung eigener Gutachten erlangt worden ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; OVG NRW v. 18. Mai 1994 - 25 A 3240/91.A -, NWVBl. 1994, 392; BWVGH, Beschluss v. 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -. 49 Es bleibt dem beklagten Versorgungswerk unbenommen, den Kläger zu verpflichten, sich zukünftig (nach)untersuchen zu lassen, und bei Fortfall der Berufsunfähigkeit die Rentengewährung aufzuheben. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 51