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Urteil

5 K 1301/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt voraus, dass die Ertragsminderung atypisch ist und nicht auf dauerhaften, strukturellen Änderungen der Marktverhältnisse beruht. • Leerstände, die durch planmäßige Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstehen, gelten typischerweise nicht als atypisch und begründen regelmäßig keinen Erlassanspruch. • Bei der Frage, ob ein struktureller Leerstand vorliegt, ist auf einen Zeitraum von etwa sechs Jahren abzustellen; kurzzeitige Leerstände von wenigen Monaten bis zu einem Jahr sprechen gegen Strukturwirkung.
Entscheidungsgründe
Grundsteuererlass bei leerstehenden Wohnungen durch Modernisierung nicht gegeben • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt voraus, dass die Ertragsminderung atypisch ist und nicht auf dauerhaften, strukturellen Änderungen der Marktverhältnisse beruht. • Leerstände, die durch planmäßige Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstehen, gelten typischerweise nicht als atypisch und begründen regelmäßig keinen Erlassanspruch. • Bei der Frage, ob ein struktureller Leerstand vorliegt, ist auf einen Zeitraum von etwa sechs Jahren abzustellen; kurzzeitige Leerstände von wenigen Monaten bis zu einem Jahr sprechen gegen Strukturwirkung. Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer Wohngebäude, beantragte für das Kalenderjahr 2000 einen teilweisen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG wegen Ertragsminderungen infolge von Leerständen bei Modernisierungsmaßnahmen. Die Ertragsminderung betrug für die betroffenen Objekte zwischen 37,50 % und 58,34 %, der Erlassantrag bezog sich auf insgesamt 970,84 EUR. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die Rechtsprechung des BVerwG, wonach nur atypische, vorübergehende Umstände einen Erlass rechtfertigen; strukturelle oder konjunkturelle Minderungen seien über Wertfortschreibung zu berücksichtigen. Die Klägerin machte geltend, die Leerstände seien ausschließlich durch notwendige Modernisierungen zur Erhaltung der Bausubstanz verursacht worden und nicht zu vertreten; zudem bestünde keine eigengewerbliche Nutzung. Das Gericht hat daraufhin entschieden. • Anwendbare Norm: § 33 GrStG; Anspruchsvoraussetzung ist eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % und Nichtzuvertretensein des Steuerschuldners. • Keine eigengewerbliche Nutzung i.S.d. § 33 Abs.1 Satz2 GrStG: Die Wohnungen dienen zwar dem Gewerbebetrieb der Klägerin, aber es wird auf dem jeweiligen Grundstück selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. • Atypizitätsprüfung: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG kommt ein Erlass nur bei atypischen, vorübergehenden Ursachen der Ertragsminderung in Betracht; dauerhafte oder strukturelle Marktveränderungen sind durch Wertfortschreibung zu erfassen. • Nachhaltigkeit: Für die Qualifikation als struktureller Leerstand ist maßgeblich, ob die Veränderung voraussichtlich etwa sechs Jahre oder länger Bestand hat; hierfür hat der Beklagte keine ausreichenden statistischen Nachweise erbracht. • Dauer und Ursache der Leerstände: Die angezeigten Leerstände betrafen überwiegend wenige Monate bis zu einem Jahr und traten im Zusammenhang mit planmäßigen Modernisierungen, Sanierungen und Anpassungen an veränderte Wohnbedürfnisse auf. • Typizität der Modernisierung: Umfassende Modernisierungen älterer Wohngebäude sind typische, im Lebenszyklus von Wohnobjekten zu erwartende Maßnahmen und führen regelmäßig zeitweise zu Leerständen, die dem Risiko des Eigentümers zuzurechnen sind. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Ertragsminderungen beruhen nicht auf atypischen, vorübergehenden Umständen im Sinne des § 33 GrStG, sondern auf typischen Modernisierungsmaßnahmen; ein Erlass ist daher ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2000 nach § 33 GrStG, weil die Ertragsminderungen nicht auf atypischen, vorübergehenden Umständen beruhen, sondern typischerweise mit umfassenden Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen verbundene, dem Eigentümer zuzurechnende Leerstände darstellen. Ein struktureller, nachhaltig wirkender Mietermarktmissstand, der eine andere Rechtsfolge begründen könnte, ist nicht dargelegt und durch den Beklagten nicht hinreichend belegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Berufung wurde zugelassen.