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Beschluss

1 L 23/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Sicherung eines gesetzlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung kann einstweilige Anordnung beim Vorliegen auch eines jeden potentiell kausalen Fehlers ergehen. • Bei Beförderungsentscheidungen ist der Leistungsgrundsatz (Bestenauslese) zu beachten; maßgeblich sind vergleichbare, aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen. • Unterschiedliche Beurteilungszuständigkeiten und -verfahren beeinträchtigen die Chancengleichheit und können zur Unvergleichbarkeit der Beurteilungen führen. • Ist die für die Auswahl herangezogene Beurteilung inhaltlich nicht konform mit den Anforderungen des zu vergebenden Amtes oder nicht mehr aussagekräftig, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei ermessensfehlerhafter Beförderungsentscheidung • Zur Sicherung eines gesetzlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung kann einstweilige Anordnung beim Vorliegen auch eines jeden potentiell kausalen Fehlers ergehen. • Bei Beförderungsentscheidungen ist der Leistungsgrundsatz (Bestenauslese) zu beachten; maßgeblich sind vergleichbare, aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen. • Unterschiedliche Beurteilungszuständigkeiten und -verfahren beeinträchtigen die Chancengleichheit und können zur Unvergleichbarkeit der Beurteilungen führen. • Ist die für die Auswahl herangezogene Beurteilung inhaltlich nicht konform mit den Anforderungen des zu vergebenden Amtes oder nicht mehr aussagekräftig, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Die Antragstellerin und der beigeladene Bewerber konkurrierten um eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an einer Schule in E.. Die Dienststelle (Antragsgegner) traf die Auswahl zugunsten des Beigeladenen und wollte ihn besetzen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vortrag, die Auswahl sei ermessensfehlerhaft. Sie stützte dies darauf, dass die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung älter und nach anderen Beurteilungsregeln erstellt worden sei als die des Beigeladenen und deshalb nicht vergleichbar bzw. nicht aussagekräftig sei. Der Antragsgegner hatte die Beurteilungen von unterschiedlichen Funktionsträgern (schulfachliche Dezernentin vs. Schulleiter) erstellen lassen; zudem unterschieden sich die Beurteilungsverfahren nach Rechtsänderung. Das Gericht prüfte summarisch und erließ eine einstweilige Anordnung, bis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. • Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zustehen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Bei Beförderungen ist der Leistungsgrundsatz (Bestenauslese) zu beachten; der Dienstherr muss Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vergleichen und vorrangig auf aktuelle leistungsbezogene Kriterien zurückgreifen. • Auswahlentscheidungen sind nur solange hinnehmbar, wie die maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen vergleichbar, aktuell und aussagekräftig sind; andernfalls ist die Auswahl ermessensfehlerhaft. • Die Beurteilungen der Beteiligten beruhten auf unterschiedlichen Zuständigkeiten und Regelungen (schulfachliche Dezernentin vs. Schulleiter; einstufiges vs. zweistufiges Verfahren), was Vergleichbarkeit und Chancengleichheit beeinträchtigt. • Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 18.05.2005 war für die konkret zu vergebende Stelle nicht hinreichend konform und damit nicht aussagekräftig, zumal wesentliche Beurteilungsteile herausgelöst wurden, wodurch das Gesamturteil an Aussagekraft verlor. • Bei einem derartigen Mangel genügt jeder Fehler, der das Auswahlergebnis kausal beeinflusst haben kann, um einstweiligen Rechtsschutz zu rechtfertigen; der Erlass der Anordnung dient der Sicherung der Rechte der Antragstellerin. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Gericht untersagte dem Antragsgegner vorläufig, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung neu entschieden wird. Begründet wurde dies mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, insbesondere wegen mangelnder Vergleichbarkeit und Aktualität der für die Auswahl herangezogenen Beurteilungen sowie Verstößen gegen den Leistungsgrundsatz und die Chancengleichheit. Damit wird die Wiederholung der Auswahlentscheidung erreicht, um eine ermessensfehlerfreie und vergleichbare Bewertung der Bewerber sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.