Urteil
14 K 3014/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach §5 EKrG geschlossene Kreuzungsvereinbarung kann eine dauerhafte Verpflichtung zur Schließung eines Bahnübergangs begründen, wenn Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Ein Widerruf der Bundesgenehmigung, der allein die Kostenbeteiligung des Bundes betrifft, hebt die vertragliche Verpflichtung der anderen Vertragsparteien nicht auf.
• Eine Vertragsanpassung nach §60 VwVfG ist nur ausnahmsweise möglich; Veränderungen der städtebaulichen Lage oder Verzögerungen begründen nur dann Unzumutbarkeit, wenn sie eine gemeinsame, wesentliche Geschäftsgrundlage entfallen lassen und das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
• Für die Frage der Erforderlichkeit einer niveaufreien Lösung sind die EBO-Orientierungswerte (mehr als 2.500 Kfz/Tag = starker Verkehr) relevant; bei starkem Verkehr spricht vieles für die Beseitigung des niveaugleichen Bahnübergangs.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Erfüllung einer Eisenbahnkreuzungsvereinbarung: Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße • Eine nach §5 EKrG geschlossene Kreuzungsvereinbarung kann eine dauerhafte Verpflichtung zur Schließung eines Bahnübergangs begründen, wenn Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind. • Ein Widerruf der Bundesgenehmigung, der allein die Kostenbeteiligung des Bundes betrifft, hebt die vertragliche Verpflichtung der anderen Vertragsparteien nicht auf. • Eine Vertragsanpassung nach §60 VwVfG ist nur ausnahmsweise möglich; Veränderungen der städtebaulichen Lage oder Verzögerungen begründen nur dann Unzumutbarkeit, wenn sie eine gemeinsame, wesentliche Geschäftsgrundlage entfallen lassen und das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. • Für die Frage der Erforderlichkeit einer niveaufreien Lösung sind die EBO-Orientierungswerte (mehr als 2.500 Kfz/Tag = starker Verkehr) relevant; bei starkem Verkehr spricht vieles für die Beseitigung des niveaugleichen Bahnübergangs. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn) und die Beklagte (Stadt Castrop-Rauxel) schlossen 1973/1974 eine Kreuzungsvereinbarung nach §5 EKrG, die u. a. die Verlegung der Ortsdurchfahrt L 750, den Bau einer Straßenüberführung (Westtangente) sowie die Aufhebung des Bahnübergangs Münsterstraße und die Errichtung einer Fußgängerunterführung vorsah. Teile der Maßnahmen (Altstadtring, Aufhebung Gaswerkstraße) wurden in den 1970er Jahren ausgeführt; der Bahnübergang Münsterstraße blieb jedoch offen. Wegen Planungsänderungen (Gleishhebung, S‑Bahn-Planungen) und städtebaulicher Entwicklungen kam es zu Verzögerungen und wiederholten Vorschlägen zur Vertragsänderung. 2003 widerrief das Bundesministerium die Genehmigung der Bundeskostenbeteiligung und forderte Rückzahlung; die Klägerin klagte feststellend, die Beklagte müsse die Vereinbarung erfüllen und den Bahnübergang schließen. Die Beklagte hielt Erfüllung für unzumutbar oder verlangt Vertragsanpassung; sie rügte fehlendes Planungsrecht und städtebauliche Unverträglichkeit. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war statthaft und die Klägerin klagebefugt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn; berechtigtes Feststellungsinteresse bestand wegen Weigerung der Beklagten. • Vertragliche Verpflichtung: Die Kreuzungsvereinbarung ist ein wirksamer öffentlich‑rechtlicher Vertrag; die aufschiebenden Bedingungen (Inbetriebnahme der Westtangente, Planfeststellung) traten 1977 ein, sodass der Erfüllungsanspruch entstand. • Widerruf der Bundesgenehmigung: Der Widerruf des Beigeladenen vom 10.02.2003 betrifft nur die Kostenbeteiligung des Bundes und beseitigt nicht die vertragliche Pflicht der Beklagten zur Umsetzung der Vereinbarung. • Keine Erfüllung: Die vertraglich geschuldete Schließung des Bahnübergangs und Errichtung der Fußgängerunterführung sind nicht durchgeführt worden; einzelne erfüllte Teilmaßnahmen führen nicht zur Erfüllung des Gesamtvertrags. • Vertragsänderung (§60 VwVfG): Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung sind nicht gegeben. Weder liegt eine gemeinsame, wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage vor, noch ist der Fortbestand der Vereinbarung für die Beklagte unzumutbar. Stadträumliche Veränderungen und langjährige Verzögerungen allein rechtfertigen keine Anpassung. • Sicherheits- und Regelungsrechtliche Erwägung: Nach §3 EKrG und unter Heranziehung der EBO‑Orientierungswerte ist bei starkem Kfz‑Verkehr (>2500 Kfz/Tag) und erheblichem Fußgängeraufkommen die Beseitigung niveaugleicher Kreuzungen geboten; dies bestärkt den Anspruch der Klägerin. • Planungsrecht: Der Planfeststellungsbeschluss von 1974 ist weiterhin wirksam bzw. nicht aufgehoben oder funktionslos; Teile des Vorhabens wurden begonnen, ein Rechtshindernis besteht nicht. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kreuzungsvereinbarung vom 18.12.1973/29.04.1974 zu erfüllen und nach Maßgabe dieser Vereinbarung den Bahnübergang Münsterstraße zu schließen sowie die hierfür notwendigen Baumaßnahmen durchzuführen. Der Widerruf der Bundesgenehmigung berührt nur die Kostenbeteiligung des Bundes und hebt die Verpflichtung der Beklagten nicht auf. Eine Vertragsanpassung nach §60 VwVfG wurde verneint, weil die Voraussetzungen für eine unzumutbare Bindung an den Vertrag nicht vorliegen; städtebauliche Veränderungen, Verzögerungen und Kostenmehrbedarf entbinden die Stadt nicht von der Erfüllungspflicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wurde zugelassen.