Urteil
7 K 707/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0307.7K707.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Antragsgemäß erhielt die B. G. GmbH mit Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2000 eine Zuwendung in Höhe von 374.800 DM für die Maßnahme Beratung im Verbund/Mitarbeiterentwicklung in KMU" (KMU = kleine und mittlere Unternehmen) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2002 (Bewilligungszeitraum). Grundlage der Zuwendung war der Entwurf der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für modernisierungs-, struktur- und zielgruppenbezogene Arbeitsmarktmaßnahmen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Qualifizierung und Technologie von Mai 2000). Die Zuwendung wurde in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt und enthielt eine Vielzahl an Nebenbestimmungen. 3 In der Folgezeit forderte die B. G. GmbH die für das Jahr 2001 bewilligten Mittel an, die ihr jeweils ausgezahlt wurden, und zwar im Februar, Mai und August jeweils 86.493 DM und im November 2001 86.491 DM. Darüber hinaus übersandte diese Firma im September 2001 den vom Beklagten angeforderten Begleitbogen. 4 Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 teilte dann die Klägerin mit dem Geschäftszeichen dieser Maßnahme und dem Zusatz Mitarbeiterentwicklung in KMU" dem Beklagten Folgendes mit: 5 ...wie telefonisch besprochen läuft das oben genannte Projekt, das von der B. G. GmbH beantragt wurde, unter der D. GmbH weiter. Die D1. GmbH ist ein neues Unternehmen, das aus Geschäftsbereichen der B. G. GmbH hervorgegangen ist. Durch die oben genannte Änderung gilt nun folgende Bankverbindung.....Für die weitere Bearbeitung aller notwendigen Unterlagen werden wir die entsprechenden Änderungen vornehmen." 6 Dies akzeptierte der Beklagte und wies die nunmehr von der Klägerin angeforderten Mittel für Januar 2002 in Höhe von 14.740,54 EUR dieser an. 7 Den Begleitbogen zum Abschluss der Maßnahme übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2002, den abschließenden Verwendungsnachweis einschließlich Sachbericht mit Anschreiben vom 27. April 2002. Daraus ergab sich eine Reduzierung des Zuwendungsbedarfs um 12.400 DM, die die Klägerin zurück überwies. Deshalb widerrief der Beklagte der Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 13. Juni 2002 seinen Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2000 um 12.400 DM und setzte die Zuwendung mit 362.400 DM neu fest; dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 8 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die EU nach Bewilligung der Förderung dieser Maßnahme weitere Auflagen hinsichtlich der Prüfung beschlossen habe. Deshalb werde der Bewilligungsbescheid unter Bezugnahme auf die entsprechende Nebenbestimmung wie folgt ergänzt: 9 Abweichend von der ANBest-P/G zu § 44 LHO haben Sie die Originalbelege mindestens bis Ende 2012 aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten sowie der Bewilligungsbehörde den Aufbewahrungsort mitzuteilen. 10 Ferner müsse der Verwendungsnachweis auf einer Belegliste beruhen, die den Anforderungen der anliegenden Anlage Anforderungen an die Belegliste" entspreche und jede Zahlung erfasse. Es werde gebeten, eine solche Belegliste kurzfristig nachzureichen. 11 Daraufhin übersandte die Klägerin entsprechende Listen mit Schreiben vom 14. November 2003 und der Anmerkung, dass sie das Projekt am 1. Juli 2001 übernommen habe und ihr somit die Angaben in Bezug auf die B. G. GmbH nur in dem dargestellten Umfang vorlägen. 12 In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen, ob das Projekt von der Klägerin fortgesetzt worden sei und in welchem Umfang ggfs. die Rechte und Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid übergegangen seien. In diesem Zusammenhang zog der Beklagte die Handelsregisterauszüge der beiden Gesellschaften bei und ließ sich von der Klägerin den Kaufvertrag zwischen der B. G. GmbH (Veräußerer) und der Klägerin (Erwerber) vom 23. Juni 2001 vorlegen. In diesem Vertrag heißt es in § 2 Abs. 1: 13 Der Veräußerer bearbeitet z.Zt. die aus der Anlage 1 ersichtlichen Projekte. Grundlage dieser Projekte sind die in der Anlage 1 bezeichneten Aufträge bzw. Geschäftsverbindungen mit den jeweils benannten Auftraggebern (Kunden). Die in Anlage 1 genannten Verträge sind jeweils in Kopie Bestandteil der Anlage 1. Der Veräußerer tritt mit Wirkung zum Übertragungsstichtag (§ 6 des Vertrages) sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen an den Erwerber ab. Der Erwerber nimmt diese Abtretung an und tritt mit gleicher Wirkung anstelle des Veräußerers in dessen Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ein. Den Parteien dieses Vertrages ist bekannt, dass die Übertragung der Verträge vom Veräußerer auf den Erwerber gemäß § 415 BGB der Zustimmung des jeweiligen Kunden bedarf. Veräußerer und Erwerber verpflichten sich wechselseitig, diese Zustimmungen gemeinsam einzuholen. 14 In der Anlage 1 ist neben mehreren nicht öffentlichen" Projekten die hier betroffene Maßnahme als einziges öffentliches" Projekt benannt. Gemäß § 6 des Vertrages ist der 1. Juli 2001 der Übertragungsstichtag. 15 Nach Anhörung der Klägerin, auf die diese mit Schreiben vom 28. September 2004 reagierte, widerrief der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. September 2004 gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - die gewährte Zuwendung in voller Höhe von 185.292,19 EUR und forderte diese zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und nach dem Kaufvertrag das Zuwendungsverhältnis fortgesetzt habe. Da sie den vollständigen Verwendungsnachweis nicht vorgelegt habe, liege ein Verstoß gegen die Förderbestimmungen vor, der den vollständigen Widerruf rechtfertige. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bl. 216 ff der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen. 16 Ihren rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie zwar das Projekt fortgeführt habe, aber nicht in die Rechtsposition der B. G. GmbH als Rechtsnachfolgerin eingetreten sei. Sie sei nicht die Nachfolgegesellschaft sondern eine neue Gesellschaft und deshalb nicht für die Vergangenheit verantwortlich. Ihr gegenüber hätte wegen der höchstpersönlichen" Rechtsangelegenheit des Subventionsverhältnisses ein neuer Bescheid ergehen müssen. Darüber hinaus habe sie selbst nur gut 14.700 EUR erhalten und verbraucht, so dass ihr Vertrauensschutz gewährt werden müsse. Letztlich sei die Auffassung des Beklagten, Bürotage" seien keine Beratertage", unzutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Klägerin vom 28. September und 10. Dezember 2004 Bezug genommen. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet zurück; die vorgetragenen Argumente hätten keine andere Entscheidung ermöglicht. 18 Daraufhin hat die Klägerin am 4. März 2005 Klage erhoben. 19 Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Vorverfahren zusammengefasst vor, dass sie nicht die richtige Adressatin des Widerrufsbescheides seien könne, da ihr gegenüber kein Subventionsverhältnis durch Verwaltungsakt begründet worden sei. Sie sei auch nicht materiell als Begünstigte anzusehen und auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma B. G. GmbH geworden. Im Übrigen könne sie auch nicht durch den Kaufvertrag einbezogen sein, da dessen § 2 nur für zivilrechtliche Verträge gelte. Eine analoge Anwendung auf das Subventionsverhältnis sei nicht möglich. Tatsächlich habe auch zunächst die B. G. GmbH das Projekt weitergeführt und die Mittel bis Ende des Jahres 2001 in eigenen Namen beantragt und erhalten; sie sei insoweit nur als Subunternehmerin anzusehen. Auch der Beklagte habe zunächst weiterhin die B. G. GmbH als Adressatin behandelt, selbst nach ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2002 noch im Februar 2002. 20 Letztlich sei der vollständige Widerruf und die Rückforderung der Gesamtsumme nicht ermessensgerecht. Zum einen müssten auch Bürotage" als förderfähig angesehen werden, zum anderen müsste das Projekt mindestens im Umfang der 137 nachgewiesenen Beratertage sowie der weiter vorliegenden Unterlagen akzeptiert werden. 21 Hinsichtlich der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. Juni und 19. August 2005 sowie vom 20. Dezember 2006 Bezug genommen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 3. Februar 2005 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt der Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin auf Grund des Kaufvertrages wie ihres tatsächlichen Verhaltens als Rechtsnachfolgerin anzusehen sei. Sein Ermessen sei bei den vorliegenden Verstößen gegen Nebenbestimmungen intendiert und im Übrigen ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie sich wie eine Rechtsnachfolgerin verhalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. Juli 2005, vom 31. Oktober 2006 und 15. Januar 2007 Bezug genommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1) Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet, weil der angefochtene Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dafür ist zunächst entscheidend, dass die Klägerin auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides vom 19. Dezember 2000 die Maßnahme übernommen und weitergeführt hat. Die Weiterführung durch sie hat sie nach telefonischer Ankündigung mit Schreiben vom 10. Januar 2002 angezeigt, ihre Bankverbindung angegeben und die noch für Januar 2002 offenen Gelder beantragt und erhalten. In Konsequenz dessen hat sie dann auch mit Schreiben vom 14. März 2002 den Abschluss-Begleitbogen der Maßnahme und mit Schreiben vom 27. April 2002 den abschließenden Verwendungsnachweis vorgelegt und die danach nicht benötigte Summe von 12.400 DM dem Beklagten zurückgezahlt. Den daraufhin vom Beklagten erlassenen Bescheid vom 13. Juni 2002, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2000 um 12.400 DM widerrufen und die Zuwendung auf 362.400 DM neu festgesetzt worden ist, hat die Klägerin gegen sich gelten und bestandskräftig werden lassen. Auch den weiteren Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2003, mit dem dem Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen hinzugefügt wurden, hat die Klägerin nicht angefochten, sondern in Erfüllung dieser dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2003, in dem es im Übrigen erneut heißt, dass das Projekt am 01. Juli 2001 durch die D2. GmbH übernommen wurde", die angeforderten Listen vorgelegt. Angesichts dessen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin diese Maßnahme rechtlich und tatsächlich mit allen Rechten und Pflichten, die aus dem Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2000 in der Fassung der ergänzenden Bescheide vom 13. Juni 2002 und 9. Oktober 2003 folgen, übernommen hat. 32 Soweit die Klägerin dagegen vorträgt, sie sei auf Grund des Kaufvertrages nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin" der B. G. GmbH anzusehen und sich dazu auch auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vom 26.08.1999 - 3 C 17.98 - und vom 09.12.2004 - 3 C 37.03 -) beruft, kommt es auf eine mögliche Gesamtrechtsnachfolge" nicht an, da allein entscheidend ist, dass die Klägerin dieses konkrete Projekt weitergeführt hat. Soweit sie darüber hinaus vorträgt, der Kaufvertrag betreffe nur zivilrechtliche Verträge und sei auf öffentliche Objekte nicht analog anwendbar, trifft dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 1, die ausdrücklich das hier streitige öffentliche Projekt" benennt, nicht zu. Weiter ist auch unerheblich, ob sie bereits mit Wirkung des Übertragungsstichtages des Kaufvertrages 1. Juli 2001 das Projekt verantwortlich übernommen hat oder, wie sie vorträgt, zunächst als Subunternehmerin" der B. G. GmbH tätig geworden sei; entscheidend ist allein, dass sie noch während der Laufzeit des Projektes, nämlich im Januar 2002 dem Beklagten gegenüber die Fortführung angezeigt und dieser dies - wenn auch wohl ohne die ohnehin nur im öffentlichen Interesse liegende gründliche Überprüfung der Klägerin - akzeptiert hat. Insoweit führt auch der von der Klägerin benutzte Begriff des höchstpersönlichen Subventionsverhältnisses" nicht weiter, weil die Zuwendung nicht personen- sondern objektbezogen ist. Zwar spielt bei Projekten, bei denen - wie hier - die Beratung von Arbeitnehmern im Vordergrund steht, sicherlich auch die fachliche und sachliche Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter des Subventionsnehmers eine Rolle, dadurch wird das Subventionsverhältnis aber nicht höchstpersönlich", sondern ist grundsätzlich übertragungsfähig. 33 War die Klägerin - dies ist weiter entscheidend - somit in Erfüllung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides u.a. verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme den Verwendungsnachweis vorzulegen, so hat sie (mindestens) gegen diese Nebenbestimmung verstoßen. Denn die von ihr vorgelegten Unterlagen können als Verwendungsnachweis nicht angesehen werden. Sie enthalten nämlich neben dem ausgefüllten Vordruck nebst Anlagen lediglich einen Sachbericht ohne irgendeinen Nachweis der Verwendung der eingenommenen Mittel (Bl. 143 - 149 BA 1). Auch die von Klägerin nachgereichten Listen (Bl. 159 - 166 BA 1) sind offenbar von ihr selbst erstellt und als Nachweis ungeeignet. Da sie darüber hinaus mehrfach angegeben hat, weitere Unterlagen nicht vorlegen zu können (vgl. z.B. Schriftsatz vom 28. September 2004 - Bl. 214 f BA 1), steht fest, dass ein aussagekräftiger und prüffähiger Verwendungsnachweis nicht vorhanden ist. Weiter dürfte darüber hinaus feststehen, dass auch keine gesonderte Kostenstelle (Nr. 2 der Nebenbestimmungen) geführt worden ist. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, ob als Beratertage, wie die Klägerin meint, auch Bürotage" anzuerkennen seien. Denn auch für solche liegen prüffähige Nachweise nicht vor. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass insgesamt der Erfolg der Maßnahme nicht belegt ist, zumal bei der Konzeption der Maßnahme als Verbundberatung ein ggfs. erbrachter Teil nicht etwa als Teilerfolg" sondern als Scheitern der Maßnahme insgesamt angesehen werden muss. 34 Lagen deshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW im Grundsatz vor, ist ein solcher allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Behörde. Der Beklagte hat bei Erlass des Widerrufsbescheides seinen Ermessensspielraum zutreffend erkannt und das Ermessen in nicht zu beanstandender Weise sachgerecht ausgeübt. Denn für die rechtliche Beurteilung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten aus dem Grundsatz des intendierten Ermessens. 35 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, NJW 98, 2233; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 03, 803 36 Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, bedarf es einer ansonsten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht. Außergewöhnliche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen regelmäßig das Interesse des Begünstigten, die Zuwendung behalten zu dürfen, und lassen einen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen grundsätzlich nicht zu. Die Klägerin hat keine über den Regelfall des Verbrauchs der Zuwendung hinaus gehenden besonderen Umstände vorgetragen, die hier ausnahmsweise von einem Widerruf absehen ließen. Dabei ist ihr als diejenige juristische Person, die das Objekt beendet hat, das Verhalten ihrer Vorgängerin naturgemäß zuzurechnen. 37 Die Rückforderung der gezahlten Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). Die Klägerin handelte zumindest grob fahrlässig, wenn sie den erforderlichen Verwendungsnachweis - noch dazu ohne Belege - nicht vorlegt. Vertrauensschutz zu ihren Gunsten kommt deshalb nicht in Betracht. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Soweit die Klägerin angeregt hat, die Berufung zuzulassen, ist dem die Kammer nicht gefolgt, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. 39