OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2864/05

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG setzt nicht nur die Eintragung in die Denkmalliste, sondern auch eine dauerhafte Unrentierlichkeit voraus. • Nur solche Mehrkosten sind bei der Prüfung der Unrentierlichkeit zu berücksichtigen, die kausal durch den Denkmalschutz bedingt und über die üblichen, altersbedingten Aufwendungen hinausgehend sind. • Bei Eigennutzung sind Absetzungen für Abnutzung nicht ohne Weiteres anzuerkennen; es kommt auf den konkreten Zusammenhang mit denkmalbedingten Mehraufwendungen an. • Bei Schätzungen sind nur der denkmalbedingte Mehraufwand bzw. ein angemessener Anteil der rückgestellten Beträge zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass ohne dauerhafte Unrentabilität infolge denkmalbedingter Mehraufwendungen • Ein Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG setzt nicht nur die Eintragung in die Denkmalliste, sondern auch eine dauerhafte Unrentierlichkeit voraus. • Nur solche Mehrkosten sind bei der Prüfung der Unrentierlichkeit zu berücksichtigen, die kausal durch den Denkmalschutz bedingt und über die üblichen, altersbedingten Aufwendungen hinausgehend sind. • Bei Eigennutzung sind Absetzungen für Abnutzung nicht ohne Weiteres anzuerkennen; es kommt auf den konkreten Zusammenhang mit denkmalbedingten Mehraufwendungen an. • Bei Schätzungen sind nur der denkmalbedingte Mehraufwand bzw. ein angemessener Anteil der rückgestellten Beträge zu berücksichtigen. Die Kläger sind Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Hauses in einer Bereitschaftssiedlung. Sie beantragten für 2004 den Erlass der Grundsteuer nach § 32 GrStG mit der Begründung, Denkmalauflagen führten zu dauerhaft höheren Verwaltungs- und Instandsetzungskosten. Die Beklagte lehnte ab; sie sah keine überwiegend denkmalbedingten Mehrkosten und keine dauerhafte Unrentierlichkeit. Die Kläger legten eine Kostenaufstellung vor (jährliche Einnahme: 10.121,28 EUR; Ausgabenpositionen insgesamt 12.567,93 EUR). Streitpunkte betrafen insbesondere Rückstellungen für Reparaturen, Baumpflege, Wärmedämmung und etwaige Mehrkosten für besondere Materialien wie Biberschwanzziegel. Die Behörde und das Gericht prüften, welche Kosten kausal durch den Denkmalschutz bedingt sind und daher bei der Unrentabilitätsprüfung zu berücksichtigen sind. • Rechtsgrundlage ist § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG in Verbindung mit § 37 Abs.2 AO; Voraussetzung ist neben öffentlichem Erhaltungsinteresse auch eine prognostizierbare, dauerhafte Unrentierlichkeit. Die Eintragung in die Denkmalliste begründet das öffentliche Erhaltungsinteresse, nicht jedoch automatisch Unrentierlichkeit. • Nur solche Aufwendungen sind anzuerkennen, die über die bei vergleichbaren, nicht unter Schutz stehenden Gebäuden gewöhnlich anfallenden Kosten hinausgehen und kausal auf die Denkmalbindung zurückzuführen sind; dies folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 32 GrStG sowie ständiger Rechtsprechung des BVerwG. • Bei den vorgelegten Positionen erkannte das Gericht nur anteilig denkmalbedingte Mehrkosten an: Baumpflege nur anteilig, Rückstellungen für größere Reparaturen nur teilweise (Schätzung: von 6.000 EUR jährlich sind 3.000 EUR denkmalbedingt), bei Dacharbeiten keine Mehrkosten, da die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandene moderne Dacheindeckung nicht durch Rückbau auf historische Materialien erzwingbar ist. • Wärmedämmung ist grundsätzlich möglich; maßgeblich ist der Mehraufwand einer Innendämmung gegenüber einer üblichen Außendämmung. Nur dieser Mehraufwand wäre zu berücksichtigen. Da die konkreten denkmalbedingten Mehrkosten im Einzelnen nicht beziffert waren, nahm das Gericht eine großzügige Schätzung vor und setzte die anerkannten denkmalbedingten Mehraufwendungen deutlich geringer an als von den Klägern behauptet. • Nach Abzug des anerkannten Mehraufwands bleiben die jährlichen Ausgaben unter den Einnahmen, sodass die erforderliche dauerhafte Unrentierlichkeit nicht vorliegt; damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung für den Erlass der Grundsteuer. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer 2004, weil trotz Denkmaleintragung keine prognostizierbare dauerhafte Unrentierlichkeit festgestellt werden konnte. Es wurden lediglich Teilbeträge der geltend gemachten Aufwendungen als denkmalbedingt anerkannt, insbesondere nur 3.000 EUR von den geltend gemachten 6.000 EUR Rückstellungen; andere Positionen führten nicht zu denkmalbedingten Mehraufwendungen in entschiedener Höhe. Nach Gegenüberstellung von Einnahmen und den pauschal anerkannten Ausgaben bleiben die Einnahmen höher, so dass die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 Nr.1 GrStG nicht erfüllt sind. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.