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Beschluss

4 L 204/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Studienbeiträgen stellt materiell einen Beitrag dar; die Zahlungspflicht entsteht mit Antrag auf Immatrikulation oder Rückmeldung (§ 7 Abs.1 Nr.1 StBAG). • Für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist regelmäßig das Verfahren zur Verpflichtung auf Rückmeldung ohne Entrichtung des Beitrags statthaft, wenn die Entrichtung Voraussetzung der Rückmeldung ist. • Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung i.S.v. § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Zahlung des streitigen Betrags unzumutbar wäre oder dass durch Nichtzahlung unabwendbare, erhebliche Nachteile eintreten. • Bei streitigen Zahlungspflichten ist im vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen, ob die Leistung unter Vorbehalt erbracht und später im Hauptsacheverfahren erstattet werden kann; eine Zahlung von 500 Euro ist nicht von vornherein unzumutbar. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung orientiert sich an §§ 53 Abs.3, 52 Abs.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Immatrikulation ohne Entrichtung des Studienbeitrags • Die Erhebung von Studienbeiträgen stellt materiell einen Beitrag dar; die Zahlungspflicht entsteht mit Antrag auf Immatrikulation oder Rückmeldung (§ 7 Abs.1 Nr.1 StBAG). • Für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist regelmäßig das Verfahren zur Verpflichtung auf Rückmeldung ohne Entrichtung des Beitrags statthaft, wenn die Entrichtung Voraussetzung der Rückmeldung ist. • Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung i.S.v. § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Zahlung des streitigen Betrags unzumutbar wäre oder dass durch Nichtzahlung unabwendbare, erhebliche Nachteile eintreten. • Bei streitigen Zahlungspflichten ist im vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen, ob die Leistung unter Vorbehalt erbracht und später im Hauptsacheverfahren erstattet werden kann; eine Zahlung von 500 Euro ist nicht von vornherein unzumutbar. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung orientiert sich an §§ 53 Abs.3, 52 Abs.2 GKG. Der Antragsteller, Student der Universität E., erhielt ein vorausgefülltes Rückmeldeformular über 655,71 Euro mit Hinweis auf die Beitragssatzung der Hochschule. Er überwies 155,71 Euro und forderte zugleich die Zusendung eines Studiengebührenbescheids, um gegen die Beiträge Widerspruch zu erheben. Auf telefonische Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, er erhalte keinen Studentenausweis, solange er die Studiengebühr nicht zahle. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und verlangte die Immatrikulation sowie Aushändigung eines Studentenausweises, da er wegen Wegfalls des Kindergeldes ab April 2007 in finanzielle Schwierigkeiten geraten könne. Er machte geltend, durch seinen Wehrdienstnachteil stehe er schlechter als andere seines Jahrgangs und wolle deswegen einen Gebührenbescheid erreichen. Die Universität hatte die Semesterbeiträge per Satzung geregelt; die Antragsgegnerin hat auf den Antrag nicht erwidert. • Die erhobene "Studiengebühr" ist materiell ein Beitrag und begründet die Zahlungspflicht mit Stellung des Immatrikulations- oder Rückmeldeantrags (§ 7 Abs.1 Nr.1 StBAG). • Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung ist in der Regel im Rahmen einer Verpflichtungsklage bzw. des Verfahrens nach § 123 VwGO möglich, weil die Entrichtung Voraussetzung für (Re-)Immatrikulation sein kann. • Für die Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO muss ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, also dass ohne die Anordnung wesentliche Nachteile eintreten, die nicht durch eine (unter Vorbehalt geleistete) Zahlung abgewendet werden können. • Bei streitigen Zahlungsverpflichtungen ist zu prüfen, ob dem Verpflichteten zugemutet werden kann, den Betrag vorläufig zu zahlen und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren erstattet zu verlangen; eine Zahlung von 500 Euro sei nicht von vornherein unzumutbar. • Der Antragsteller hat weder substantiiert dargelegt, dass die Zahlung der 500 Euro ihn oder seine Eltern in unzumutbare wirtschaftliche Not bringt, noch die Rechtswidrigkeit des Beitrags hinreichend begründet; seine Beschwerde richtet sich primär auf eine Vergleichsbenachteiligung durch Wehrdienst. • Daher fehlt es an der notwendigen glaubhaften Darlegung eines Anordnungsgrundes; der Antrag ist unbegründet. • Kostenentscheidung folgt § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG anhand von zwei Dritteln der semesterlichen Studiengebühr bemessen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Die Kammer nahm an, dass die Zahlungspflicht mit Antrag auf Rückmeldung entsteht und dass im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig die Möglichkeit besteht, die streitige Zahlung unter Vorbehalt zu leisten und später Erstattung zu verlangen. Da der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass ihm die vorläufige Zahlung von 500 Euro unzumutbare wirtschaftliche Nachteile bringen würde oder dass ohne die Anordnung unabwälbare erhebliche Nachteile drohen, fehlt der Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO. Der Antrag war deshalb unbegründet und abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und der Streitwert wurde festgesetzt.