Urteil
9 K 3706/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0313.9K3706.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 8 Flurstücke 120 und 225 in C. (postalische Bezeichnung I. 70). Er wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage C1.------weg /I1. im Bereich von L.---straße bis B. T. . 3 Der C1.------weg zweigt in nördlicher Richtung von der L.---straße ab. Nach etwa 420 m beschreibt die Straße eine Rechtskurve und verläuft unter der Bezeichnung I1. weiter, bevor sie nach weiteren ca. 290 m in die Straße "B. T. " mündet. In dem Bereich zwischen der L.---straße und der Zuwegung zu dem Schwimmbad werden die Verkehrsfläche des C2.------wegs und die östlich angrenzenden Grundstücke von dem am 3. Juli 1978 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 465 erfasst. Zwischen der Einmündung der Straße "N. " und der Straße "B. T. " wird die Verkehrsfläche der abgerechneten Erschließungsanlage durch den am 19. Juni 1978 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 425 festgesetzt. Im Übrigen werden die Straße und die angrenzenden Grundstücke nicht von dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst. 4 Die Ausbaugeschichte des C2.------wegs und des hier maßgeblichen Bereichs der I1. stellt sich nach den Verwaltungsvorgängen und den Angaben der Beteiligten wie folgt dar: 5 Zwischen 1949 und 1954 wurde der abgerechnete Bereich mit einer Beleuchtungseinrichtung ausgestattet. Im Jahre 1959 wurde eine Kanalisation hergestellt. 6 Noch bis 2001 war die Freilegung der vorgesehenen Verkehrsfläche nicht abgeschlossen. Es waren in einigen Bereichen noch Gehwege und Parkstreifen anzulegen und Grünflächen herzustellen. Auch befanden sich noch etwa 20 m² Straßenland nicht im Eigentum der Stadt C. . Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf beabsichtigte Ausbauarbeiten leitete die Beklagte die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. im Bereich von L.---straße bis "B. T. " ein. Im November 2001 zog sie die Eigentümer der Grundstücke, die sie durch diese Erschließungsanlage als erschlossen ansah, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Hierbei legte sie einen Beitragssatz von 18,81881 DM/m² zugrunde. Der Kläger wurde nicht zu einer Vorausleistung herangezogen, da die Beklagte sein Grundstück dem Außenbereich zuordnete und es daher als nicht erschlossen ansah. 7 Einige Grundstückseigentümer erhoben gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. im Bereich von L.---straße bis "B. T. " Klage bei der erkennenden Kammer. Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren wies die Kammer auf Fehler bei der Ermittlung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes und des Verteilungsgebiets durch die Beklagte hin. Insbesondere vertrat die Kammer die Auffassung, das Grundstück des Klägers befinde sich im Innenbereich und sei daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen. Auf Grundlage der Hinweise der Kammer reduzierte die Beklagte die angefochtenen Vorausleistungsbescheide. Dabei legte sie einen Beitragssatz von 7,43025 EUR/m² zugrunde. 8 Nach Abschluss der gegen die Vorausleistungsbescheide aus November 2001 gerichteten Klageverfahren zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück mit Bescheid vom 18. Juli 2006 auf Grundlage des reduzierten Beitragssatzes von 7,43025 EUR/m² und einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 11.107 m² zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. im Bereich von L.---straße bis "B. T. " in Höhe von 82.527,79 EUR heran und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Kläger legte am 7. August 2006 gegen seine Heranziehung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Grundstück liege - wie auch ursprünglich von der Beklagten angenommen - im Außenbereich. Es bestehe für das Grundstück daher keine Erschließungsbeitragspflicht. Jedenfalls sei zu Unrecht ein Faktor von 1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit angesetzt worden. Auf dem Grundstück befänden sich Tennisplätze, eine Tennishalle und ein der Bewirtung der Vereinsmitglieder dienender Gastronomiebetrieb. Angesichts dieser Nutzung sei das Grundstück als Sportplatz im Sinne von § 5 Abs. 4 lit. f EBS anzusehen und lediglich mit einem Verteilungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen. 9 Mit Bescheid vom 13. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf die von der Kammer in den früheren die Erhebung einer Vorausleistung für den abgerechneten Bereich betreffenden Verfahren vertretene Auffassung zur Lage des Grundstücks im Innenbereich. Auch sei das Grundstück zu Recht mit einem Faktor von 1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit berücksichtigt worden. Durch die Tennishalle und die Gaststätte unterscheide es sich wesentlich von reinen Sportplatzgrundstücken. 10 B. 8. Dezember 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend geändert, dass für das klägerische Grundstück noch eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage C1.------weg /I1. in Höhe von 79.908,12 EUR festgesetzt wird. Soweit die Beklagte die Vorausleistungsforderung reduziert hat, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, wenn man sein Grundstück dem Innenbereich zuordne, sei auch das angrenzende Gelände des Hallenfreibades von der Erschließungsanlage als erschlossen anzusehen und in die Verteilungsfläche einzubeziehen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 und der Änderungserklärung vom 27. Februar 2007 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die geänderten Bescheide. 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit seitens des Berichterstatters, der der Kammer anhand des Protokolls des Ortstermins vom 5. Februar 2007, der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder und der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Karten die Örtlichkeit vermittelt hat. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Kammer kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 21 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 22 Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist nicht begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 und der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 abgegebenen Erklärung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 23 Gemäß § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 128 bis 135 BauGB. Nach § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Nach diesen Vorschriften i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt C. vom 12. April 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Juli 2002 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) ist die durch die angegriffenen Bescheide der Beklagten erfolgte Vorausleistungserhebung rechtmäßig. 24 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage C1.------weg /I1. vorliegen. Auch die Höhe der ansatzfähigen voraussichtlichen Herstellungskosten ist nicht im Streit. Die von der Kammer von Amts wegen durchgeführte Prüfung hat insoweit gleichfalls keine Anhaltspunkte für Fehler ergeben. 25 Nachdem die Beklagte für das klägerische Grundstück eine Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 3 EBS gewährt hat (vgl. insoweit die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 vorgelegte Neuberechnung, die Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung des Vorausleistungsbetrages war), ist auch die von der Beklagten angesetzte Verteilungsfläche nicht mehr zu beanstanden. 26 Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers von der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. sowohl im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB als auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und damit beitragspflichtig ist. Ein Grundstück wird durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn diese allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Anbaustraße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Grundstück des Klägers im Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet und - da an dem Vorliegen der weiteren Merkmale für ein Erschlossensein des Grundstücks keine Zweifel bestehen - damit der Erschließungsbeitragspflicht unterliegt. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zu beurteilende Fläche diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. 27 BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, BauR 2006, 348 und vom 9. November 2005 - 4 B 67/05 -, ZfBR 2006, 161; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. August 2006 - 6 B 02.917 -. 28 Auf welcher Rechtsgrundlage Baugenehmigungen erteilt wurden, ist bei dieser Prüfung bedeutungslos, da ausschließlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist. 29 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kammer aufgrund der vorliegenden Pläne, der Luftbilder und insbesondere der bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude (Tennishalle und Gastronomie) Teil eines Bebauungszusammenhangs sind, der östlich der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. an der Einmündung dieser Straße in die Straße "B. T. " beginnt, jedenfalls die Häuser B. T. 124 - 128, I1. 88 und 90, I2.--------straße 16, I1. 76 (einschließlich der Werkshalle) umfasst, sich in der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück fortsetzt und mit dem Haus C1.------weg 26 endet. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 30 In dem Bereich östlich der Straße I1. ist die Bebauung insgesamt aufgelockert. So trennt eine Baulücke von 32 Metern das Gebäude B. T. 124 - 128 vom Wohngebäude I. 90. Die Häuser I. 88 und 76 liegen 42 Meter voneinander entfernt und das zurückliegende Haus I3.-------straße 16 liegt in einem Abstand von 58 Metern zum Haus I. 88. Demgegenüber liegt das südlich der I4.-------straße gelegene Gebäude I. 76 nur in einer Entfernung von 22 Metern zum Haus I3.-------straße 16. Erst die Werkshallen der Firma L1. , die südlich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus I. 76 liegen, und das Gastronomiegebäude auf dem Grundstück des Klägers weisen dann wieder eine größere Entfernung zueinander von etwa 60 Metern auf. Westlich der Tennishalle schließt sich in einem Abstand von 32 Metern das Wohnhaus C1.------weg 26 an. 31 Der I4.-------straße kommt aufgrund ihrer geringen Breite und ihres Ausbauzustandes keine trennende Wirkung in der Weise zu, dass hier der Innenbereich endet und sich südlich der I4.-------straße der Außenbereich erstrecken würde. 32 Aus der insgesamt aufgelockerten Bebauung folgt unschwer, dass auch der 60-Meter-Abstand zwischen den Werkshallen und der Tennishalle nicht dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der Bebauung in diesem Baugebiet entgegensteht. Hinzu kommt hier die Besonderheit, dass das Gelände zwischen der Tennishalle und den Werkshallen terrassenförmig abfällt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, als stünden diese in nächstmöglicher Nähe zu einander. 33 Die Größe der Gebäude und die Nutzung der Freiflächen relativieren zudem den Abstand zwischen den Werkshallen und der Tennishalle. Letztere ist etwa 35 x 35 Meter groß und deutlich höher als gewöhnliche eingeschossige Gebäude. Unter Einbeziehung der Gastronomie und der Umkleideräume befindet sich auf dem Grundstück des Klägers sogar ein Gebäudekomplex mit einer Länge von deutlich über 50 Metern. Die Werkshallen auf dem Flurstück 76 sind mehr als 40 Meter lang und etwa 15 Meter breit. Die Entfernung zwischen diesen weithin sichtbaren Gebäuden ist also nur unwesentlich größer als die Gebäude selbst. Hinzu kommt, dass die Fläche zwischen diesen Gebäuden optisch nicht unbebaut wirkt. In diesem Bereich des klägerischen Grundstücks befinden sich neben einer asphaltierten Zuwegung, einem großen Parkplatz und befestigten Wegen zwei terrassenförmig angelegte, kleinräumig eingezäunte Tennisplätze. 34 Gleiches gilt für die Grundstücksfläche zwischen der Tennishalle und der Straße C1.------weg . Auch hier finden sich drei kleinräumig eingezäunte Tennisplätze. Diese vermitteln zusammen mit der Größe der Tennishalle dem Betrachter auch von der Straße C1.------weg aus den Eindruck einer vollständigen baulichen Nutzung des Flurstücks 120 und einer zusammenhängenden Bebauung von Haus C1.------weg 26 bis B. T. 124 - 128. 35 Die sich an diesem Bebauungskomplex östlich und südlich anschließenden Freiflächen sind hingegen dem Außenbereich zuzuordnen und damit von der abgerechneten Erschließungsanlage nicht erschlossen. Sie bilden vom nördlichen Rand der an der Straßeneinmündung C1.------weg /L.---straße gelegenen öffentlichen Grünfläche bis zu den im Norden verlaufenden Straßen B. T. und I5. Straße einen Grüngürtel an den sich nördlich dieser Straßen ein großes Waldgebiet anschließt. Dieser Grüngürtel steht der Annahme eines Bebauungszusammenhangs zwischen dem soeben beschriebenen Innenbereich an seiner nördlichen Westseite und der an seiner Ostseite befindlichen Bebauung entgegen. 36 Dies gilt insbesondere für das Hallenbad. Diese Schwimmhalle steht östlich von der Tennishalle in einer Entfernung von 80 Metern auf der gegenüberliegenden Seite des Grüngürtels, der hier seine engste Stelle hat und aus einer Rasenfläche mit vereinzeltem Baumbestand besteht. Die Rasenfläche weitet südlich der Tennisanlage auf eine Breite von ca. 160 Metern auf. In der Mitte dieses aufgeweiteten Teils befinden sich die unmittelbar aneinander grenzenden beiden Außenbecken des Freibades. Diese wirken aber mit ihren Wasserflächen zu ebener Erde unauffällig im Verhältnis zu den umliegenden Gebäuden Tennis- und Schwimmhalle und vermitteln zwischen diesen auch keinen Bebauungszusammenhang. 37 In gleicher Weise verhält es sich mit den nördlich dieses Schwimmbades gelegenen Sportplätzen. Auch diese unterbrechen wegen ihrer Großflächigkeit und ihrer Ebenerdigkeit jeglichen Bebauungszusammenhang zwischen der westlichen und der östlichen Seite des Grüngürtels. Hinzu kommt bei dem größeren der beiden Sportplätze, dass dieser eingesät ist. Den östlich an diesen Sportplätzen gelegenen Gebäuden kommt ersichtlich dienende Funktion für die Nutzung der Sportplätze zu. Sie sind aufgrund ihrer Ausmaße auch nur von untergeordneter Bedeutung. 38 Ob dies auch für die nordwestlich der Sportanlage gelegenen Wohnhäuser I5. Straße 71 und 75 gilt oder ob diese dem Bebauungszusammenhang von B. T. 124 - 128 bis C1.------weg 26 zuzurechnen sind, muss die Kammer nicht entscheiden. Auch wenn der Teil des Flurstücks 421, auf dem sich diese Gebäude befinden, dem Innenbereich zuzurechnen wäre, hätte die Beklagte zu Recht nur den der Erschließungsanlage zugewandten (mit den Häusern I. 88 und 90 bebauten) Teil des Flurstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt. An eine Anbaustraße angrenzende Grundstücke werden durch diese grundsätzlich mit ihrer gesamten bebaubaren Fläche erschlossen, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363 und vom 3. Februar 1989 - 8 C 78/88 -. 40 Von diesem Grundsatz können jedoch Ausnahmen zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Dies gilt etwa für zwischen zwei ("Parallel-") Straßen gelegene Grundstücke, die an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar sind, und für die sich angesichts dessen aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt (sogenannte "durchlaufende" Grundstücke). Auch bei Eckgrundstücken kann, insbesondere wenn sie mit einer schmalen Seite an die abzurechnende Anbaustraße und mit einer breiten Seite an eine andere Anbaustraße angrenzen, nur eine Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Herstellung der abzurechnenden Anbaustraße zu berücksichtigen sein. 41 BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78/88 -; vgl. zum Ganzen auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 17, Rn. 41 ff. 42 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte das Flurstück 421 zu Recht nur mit einer Teilfläche bei der Verteilung des voraussichtlichen Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. berücksichtigt. Angesichts der örtlichen Verhältnisse drängt es sich auf, dass sich die Erschließungswirkung dieser Anlage nur auf den mit den Häusern I. 88 und 90 bebauten Teil des Flurstücks erstreckt, während der weiter östlich gelegene Teil des Flurstücks, auf dem sich die Häuser I5. Straße 71 und 75 befinden, allein von dieser Straße erschlossen wird. Diese Trennung, die auch in der postalischen Bezeichnung der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude ihren Ausdruck findet, wird in der Örtlichkeit durch einen Zaun deutlich, der östlich von den Häusern I5. Straße 71 und 75 verläuft und in dem sich ein grundsätzlich verschlossenes, massives Eisentor befindet. Damit sind die Häuser I. 88 und 90 grundsätzlich nur von der Straße I1. aus erreichbar, während eine stets offene Zufahrt zu den Häusern I5. Straße 71 und 75 nur über die I5. Straße besteht. Angesichts dessen wirkt das außergewöhnlich große Flurstücks 421 auf einen objektiven Betrachter nicht als einheitliches Grundstück. 43 Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Beklagte auch die Flurstücke 4 und 165 zu Recht nicht mit ihrer gesamten Fläche bei der Verteilung des voraussichtlichen Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage C1.------weg /I1. berücksichtigt. Das Flurstück 4 war in einen auch zur I1. ausgerichteten, mit den Häusern I. 71 bis 75 bebauten, und einen der Straße am T. zuzurechnenden Teil, auf dem sich die Häuser B. T. 116 bis 122 befinden, aufzuteilen. Von den auf dem Flurstück 165 befindlichen Gebäuden sind die Häuser I6. -L3. -Straße 28 bis 38 nur der I6. -L2. -Straße und ist das Haus I6. -L2. -Straße 40 auch der abgerechneten Anlage zuzurechnen. 44 Der Verteilungsfaktor von 1,0, den die Beklagte für das klägerische Grundstück angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Diesen Verteilungsfaktor sieht § 5 Abs. 4 lit. a EBS für eingeschossig bebaute Grundstücke vor. Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich mit der Tennishalle und dem sich an diese anschließenden Vereinsheim eingeschossige Gebäude. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 lit. f EBS, wonach u.a. für Sportplätze ein Verteilungsfaktor von 0,5 anzusetzen ist. § 5 Abs. 4 lit. f EBS ist nicht zu entnehmen, dass auf Grundstücke, die sportlichen Zwecken dienen, stets ein Verteilungsfaktor von 0,5 angewandt werden soll. Vielmehr ist den in dieser Vorschrift genannten Nutzungsarten gemeinsam, dass sich auf ihnen keine oder im Verhältnis zur sonstigen Nutzung des Grundstücks nur sehr untergeordnete Gebäude befinden. Das Grundstück des Klägers ist hingegen mit einer großen Tennishalle sowie einer Gaststätte bebaut. Dieser Bebauung kommt im Vergleich zu der sonstigen Nutzung des Grundstücks (Tennisplätze, Parkplätze) keine derart untergeordnete Bedeutung zu, wie dies etwa bei Friedhofskapellen im Vergleich zu den Grabfeldern eines Friedhofs oder Umkleidekabinen im Vergleich zu Schwimmbecken und Liegeflächen eines Freibades der Fall ist. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 46