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Urteil

1 K 526/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K526.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 verpflichtet, der Klägerin für die im November 2005 geleistete Mehrarbeit von 2 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist am S. -Kolleg F. tätig. 3 Unter dem 6. Dezember 2005 stellte sie einen formularmäßigen Antrag auf Ausgleich für abgeleistete Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie habe auf Anordnung der Schulleitung des S. -Kollegs in der Zeit vom 1. bis 30. November 2005 Mehrarbeit in Höhe von 2 Unterrichtsstunden geleistet. In dem entsprechenden Zeitraum sei sie mit 16 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. Sie beantragte mit dem Hauptantrag, ihr für die abgeleisteten 2 Unterrichtsstunden Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Hilfsweise beantragte sie für den Fall, dass Dienstbefreiung nicht möglich sei, die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 für die 2 Unterrichtsstunden Mehrarbeit, ggf. unter Abzug gezahlter Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. 4 Durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Freizeitausgleich, hilfsweise auf zeitanteilige Besoldung für die im Monat November 2005 geleistete Mehrarbeit ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Gemäß § 78 a LBG sei der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Dienstzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erforderten. Werde er durch eine dienstlich angeordnete Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so sei ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Lehrkräften seien dies mehr als 3 Stunden über die individuelle Zahl der Pflichtunterrichtsstunden. Sei die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so könnte an ihrer Stelle für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Ein Anspruch auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit bestehe dagegen nicht. Dies gelte auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, so werde diese von der Bezirksregierung E. nicht geteilt. Mehrarbeitsvergütung könne der Klägerin ebenfalls nicht gewährt werden, da schon zweifelhaft sei, ob die von ihr geltend gemachte Mehrarbeit überhaupt schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sei. Darüber hinaus überschreite die von ihr geleistete Mehrarbeit von 2 Stunden noch nicht die vorgegebene Bagatellgrenze von 3 Unterrichtsstunden. Damit scheide auch ein Freizeitausgleich aus. 5 Dagegen legte die Klägerin am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 zurückwies. 6 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Antrags. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 zu verpflichten, ihr für die im November 2005 geleistete Mehrarbeit von 2 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren, 9 hilfsweise, 10 ihr eine Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Über die Bezugnahme auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide hinaus weist er darauf hin, dass nach Bericht des S. -Kollegs F. in dem von der Klägerin unterrichteten Grundkurs Mathematik für die Studierenden des 6. Semesters in der Zeit vom 6. April 2006 bis zum Ende des Sommersemesters 2006 insgesamt 28 Unterrichtsstunden entfallen seien. Damit wäre, wenn die geleisteten Unterrichtsstunden der Klägerin nicht schon unter die Bagatellgrenze fielen, auch der Freizeitausgleich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung erbracht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin (2 Bände) sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr in der Zeit vom 1. bis 30. November 2005 geleisteten zusätzlichen zwei Unterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 17 Der Klägerin steht für die im November 2005 geleisteten zwei Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 von 22 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den von der Klägerin zusätzlich geleisteten zwei Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). 18 Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat die zwei, ihrem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung des S. -Kollegs zwar außerhalb ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen die zwei zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung spricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu vergüten. 19 So bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 - 3 K 8852/04 -. 20 Ebenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, OVGE 49, 173 ff. 22 Im Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten Vergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A 2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. 24 Die auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitschäftigter Lehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der MVergV. 25 So bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 6733/04 -. 26 Artikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen „(privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern". 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.). 28 Das in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung. 29 So OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 30 Auch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. 31 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11. 32 Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 34 Dabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten. 35 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO. 36 Eine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. 37 Vgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 38 Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine Vergütung der Klägerin für die im November 2005 geleisteten 2 zusätzlichen Unterrichtsstunden unter Zugrundelegung der in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde 51,66 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunden als Regelstunden bei Berücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der BesGr. A 13 BBesO würde sich indes auf 85,06 EUR belaufen. Da in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung mehr Frauen als Männer betroffen. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO. 40 Gründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 41 Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO. 42 Da nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung für die zwei zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden weder unterrichtsfreie Zeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung noch eine fehlende Überschreitung einer zeitlichen Bagatellgrenze gemäß § 78a LBG iVm den Vorschriften der MVergV entgegenhalten. 43 Somit ist ein Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden gegeben und dem Hauptantrag bereits in vollem Umfang zu entsprechen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen 46