Urteil
1 K 6924/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Arbeitszeit Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
• Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) ist auf solche zusätzlichen Stunden einer Teilzeitkraft nicht anzuwenden, wenn die Stunden innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte liegen.
• Eine ausschließliche Vergütung nach der MVergV kann zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen und verstößt gegen Art.141 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG, wenn Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind und schlechter gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkraft auf zeitanteilige Besoldung für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Arbeitszeit Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. • Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) ist auf solche zusätzlichen Stunden einer Teilzeitkraft nicht anzuwenden, wenn die Stunden innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte liegen. • Eine ausschließliche Vergütung nach der MVergV kann zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen und verstößt gegen Art.141 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG, wenn Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind und schlechter gestellt werden. Der Kläger ist beamteter Lehrer (BesGr. A 13 BBesO) und teilzeitbeschäftigt mit 19 Pflichtstunden. Auf Anordnung der Schulleitung leistete er von Oktober 2003 bis Juli 2004 insgesamt 11 zusätzliche Unterrichtsstunden. Er beantragte zeitanteilige Besoldung nach A 13 BBesO für diese Stunden. Die Bezirksregierung lehnte ab mit der Begründung, die Stunden fielen entweder unter die Regelungen der Mehrarbeitsvergütung (MVergV) oder erreichten nicht die Monatsgrenze für Erstattung; ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Gewährung der zeitanteiligen Besoldung; die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung. • Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 BBesG; der Kläger hat die 11 Stunden über seine individuelle Teilzeitpflicht hinaus erbracht. • Die vom Beklagten behauptete Einordnung als Mehrarbeit i.S.v. § 78a LBG und § 48 BBesG in Verbindung mit der MVergV greift nicht, weil die zusätzlich geleisteten Stunden innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte liegen und daher nicht Mehrarbeit über das Normalmaß darstellen. • Teilzeitige Arbeit unterscheidet sich nur quantitativ, nicht qualitativ von Vollzeitarbeit; daher ist eine Abgeltung grundsätzlich nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen, wobei der Alimentationsanspruch des Beamten fortbesteht (§ 6 Abs.1 BBesG regelt lediglich proportionale Kürzung). • Europarechtliche Vorgaben (Art.141 EG-Vertrag und Richtlinie 75/117/EWG) verpflichten zur Entgeltgleichheit; eine bloße Anwendung der MVergV würde bei identischer Stundenzahl zu einer geringeren Vergütung Teilzeitbeschäftigter führen und damit mittelbar mehr Frauen benachteiligen, was unzulässig ist. • Mangels Anwendbarkeit der MVergV kann der Beklagte weder Ausgleich durch dienstfreie Zeiten noch das Verfehlen einer Bagatellgrenze entgegenhalten; konkrete Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt die Bescheide der Bezirksregierung vom 22.10.2004 und 23.11.2004 auf und verpflichtet das Land, dem Kläger für die in Oktober 2003 bis Juli 2004 geleisteten 11 zusätzlichen Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die MVergV hier nicht anwendbar ist und ihre alleinige Anwendung zu einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Benachteiligung führen würde, gegen Art.141 EG-Vertrag und die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.