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Beschluss

7 L 170/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0314.7L170.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2007 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt ersichtlich den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch entfällt eine Eilbedürftigkeit nicht schon dann, wenn die Behörde aus welchen Gründen auch immer eine längere Zeit braucht, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch von daher keinen Bedenken begegnet. Der Antrag ist auch nicht schon deshalb erfolgreich, weil der Antragsgegner - wie zutreffend vorgetragen - schon vor der von ihm selbst gesetzten Anhörungsfrist von 2 Wochen die streitige Verfügung erlassen hat; denn ein ggfs. dadurch bedingter Formfehler ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich. Der Antrag ist materiell unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - in einem grundsätzlich vergleichbaren Verfahren ergänzend Folgendes ausgeführt: „Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) weder verfahrensrechtlich - auch hier ist im Beschlussverfahren entschieden worden - noch inhaltlich in Frage gestellt werden, gelten auch im vorliegenden Sachverhalt. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Fällen bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. Denn die auf die Trunkenheitsfahrt im Februar 2002 (BAK 1,82 ‰) nachfolgenden drei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (zuletzt August 2004) zeigen, dass er seine Eignungsprobleme nicht überwunden hat; dies bestätigt dann auch das MPU- Gutachten aus Januar 2005 nachdrücklich. Allein der Zeitablauf von nunmehr zwei Jahren ändert daran nichts. Die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung hat der Antragsteller bislang nicht nachgewiesen; vielmehr spricht der Umstand, dass er eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat dafür, dass er sich den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht stellen will. Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, (erneut) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sondern gleich von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. So hat das OVG NRW kürzlich mit Beschluss vom 6. März 2007 (16 B 236/07) u.a. ausgeführt: Ungeachtet dessen geht die Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen. Vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie Juris. Hieran hat der Senat vor kurzem auch in Ansehung der - soweit ersichtlich - neuesten Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 - (Rechtssache L. ), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über „Aktuelles" und „Suchformular") festgehalten. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - (m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH). Hierin hat der Senat ausgeführt, der EuGH habe auch in der Rechtssache L. nach wie vor nicht zu den unter dem Schlagwort des „Führerscheintourismus" zusammengefassten zahlreichen Missbrauchsfällen Stellung bezogen. Hierbei gehe es nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten. Vielmehr nutzten die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften ihres Heimatstaates zu umgehen und dabei ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken zu täuschen. Daher sehe der Senat weiterhin keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs Rechnung trage.´ Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, an der der Senat weiterhin festhält, mag der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht rechtfertigen, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist dieser Verstoß aber jedenfalls als ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Umstände irgendwelcher Art, die vorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten, sondern war durchgehend in Deutschland gemeldet. Seine bloße Behauptung, „nach längerem Aufenthalt" in Tschechien im Juni 2006 dort die Fahrerlaubnis erworben zu haben, ist weder glaubhaft gemacht noch gar belegt. Darüber hinaus ist seine nunmehr aufgestellte Behauptung, am 25. Juni 2006 nicht in dem nach Tschechien einreisenden Auto gewesen zu sein, angesichts der Feststellungen der Grenzpolizeistation Selb, dass er als Mitfahrer in diesem PKW angetroffen worden sei und entsprechende Fahrerlaubnisunterlagen für U. vorgefunden worden seien (vgl. Bl. 118 f des Verwaltungsvorgangs), mehr als unglaubhaft. Irgendwelche persönlichen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen im fraglichen Zeitraum zu U. sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Unerheblich ist, ob der Antragsteller - wofür der vorgelegte tschechische Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 sprechende könnte - die Fahrerlaubnis nach damals geltendem tschechischem Recht, das möglicherweise das seit Jahren geltende und an den Wohnsitz anknüpfende EU-Recht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt haben könnte, legal erworben haben mag. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tschechisches Recht umgangen hat, sondern ob er das Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes, also Deutschlands, umgangen hat. Da dies aber offensichtlich ist, spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.