Leitsatz: 1. Ein vertikaler Verlustausgleich ist im Wohngeldrecht anders als im Einkommenssteuerrecht verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeschlossen. 2. Negative Einkünfte nach dem EStG können weder mit Einkünften nach Abs. 1 noch mit Einkommen nach Abs. 2 des § 10 WoGG ausgeglichen werden. 3. Der bloße Hinweis auf eine "Lebensplanung" reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 3 WoGG nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die im Jahre geborene Klägerin beantragte am 2. Dezember 2005 beim Beklagten die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für die im Hause S. - L. -T. 46 in E. im Erdgeschoss gelegene Wohnung, für die ein monatlicher Mietzins von 276,10 Euro zu entrichten war. Der formularmäßige Antrag enthielt in den dafür vorgesehenen Rubriken keine Angaben zu den Einnahmen der Klägerin und den zugehörigen Werbungskosten. Aus von ihr nachgereichten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 2005 ein Monatsentgelt von 511,- Euro erhielt und im Jahre 2004 Ein- nahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 909,00 Euro erhalten hatte. Ferner bescheinigte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2006, dass er seine Tochter monatlich mit 991,75 Euro unterstütze. Mit Wohngeldbescheid (Rechenlaufdatum: 13.03.2006) lehnte der Beklagte den Wohngeldantrag ab dem 1.12.2005 mit der Begründung ab, dass bei einem Gesamt- einkommen von 1.232,73 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 225,00 Euro kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Seite 2 des Bescheides Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 3. April 2006 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Ermittlung des Einkommens nicht den Grundsätzen des Wohngeldgesetzes entspreche. Ihr zu berücksichtigendes Einkommen belaufe sich für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung, wöchentlichen Familienheimfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 0,- Euro. Mit dem Ansatz der Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 909,- Euro sei sie einverstanden. Sie könne darüber hinaus nicht verstehen, warum von ihrem Einkommen nur ein Abzug von 20 v. H. vorgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 20. April 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob die Einkommensermittlung korrekt sei, eine Wohn- geldbewilligung auch deshalb ausscheide, weil die Klägerin dem Grunde nach nicht antragsberechtigt sei. Im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen der Eltern der Klägerin greife die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG). Die Klägerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 20066 mit, dass sie nicht nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sei, da ihre Lebensplanung nicht vorsehe, in die elterliche Wohnung zurückzuziehen. Ihr Mittelpunkt der Lebens- beziehungen befinde sich in E. . Auch wenn sie von ihrem Vater notgedrungen noch unterstützt werde, widerspreche sie der Vermutung, dass ihre Abwesenheit nur vorübergehender Natur sein werde. Sie finde es darüber hinaus erstaunlich, dass bisher nur über die Höhe ihres Einkommens gestritten worden sei und nunmehr vom Beklagten andere Gesichtspunkte ins Feld geführt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2006 wies die Bezirksregierung Arns-berg den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin am 6. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihren Wohngeldanspruch weiter verfolgt. Sie weist ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen darauf hin, dass ihre Familie Wohnraum für sie nicht mehr vorhalte. Sie sei im Übrigen seit dem 1. September 2006 mit ihrem Lebensgefährten in eine gemeinsame Wohnung nach E1. gezogen und befinde sich seit dem 18. September 2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Unabhängig davon sei die Berechnung des Beklagten unzutreffend. Zum einen seien die Unterhaltszah-lungen ihres Vaters nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien von diesen Zahlungen die Negativeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Die Klägerin beantragt, den Wohngeldbescheid des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie-rung B. vom 4. September 2006 aufzuheben und der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 monatliches Wohngeld in Höhe von 45,- Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld keine Umstände vorgetragen und nachgewiesen habe, die die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 WoGG widerlegten. Darüber hinaus sei bei zutreffender Berechnung des Einkommens der Klägerin ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen. Im Erörterungstermin vom 7. März 2007 haben sich die Beteiligten mit einer Ent- scheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung B. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Diese sind sämtlich Gegenstand der Erörterung am 07. März 2007 gewesen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nach der über-einstimmenden Erklärung im Erörterungstermin vom 7. März 2007 im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf das weiter erklärte Einverständnis der Beteiligten auch ohne münd-liche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Wohngeld. Zunächst spricht nach der Überzeugung des Gerichts vieles dafür, dass - aus- gehend von dem im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld bekannten Sach- verhalt - dem Begehren der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld die Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entgegenstand. Danach wird Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG sind. Eine solche vorübergehende Abwesenheit wird nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG vermutet, solange das Familienmitglied noch für seine Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt wird. Bei dieser gesetzlichen Vermutung handelt es sich um eine sog. Rechtsver- mutung, bei der eine Tatsache (hier: vorübergehende Abwesenheit) als feststehend zu behandeln ist, wenn eine andere Tatsache (hier: überwiegende Unterstützung für den Lebensunterhalt) feststeht. Zwar ist nach der gemäß § 173 VwGO anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) der Beweis des Gegenteils zulässig, zur Widerlegung des vom Gesetz vermuteten Tatsache muss allerdings der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden; es genügt nicht, die Vermutung nur zu erschüttern vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - ,Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1991, 208/209 m.w.N - . Hiervon ausgehend fehlte es unter Berücksichtigung ihres Vortrags bei Antrag- stellung an hinreichenden Anhaltspunkten, die Klägerin entgegen der gesetzlichen Vermutung als nicht nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG ansehen zu können. Abgrenzungserheblich sind insofern alle Umstände, die objektiv erkennen lassen, das abwesende Familienmitglied habe sich derart vom Familienhaushalt gelöst, dass eine Rückkehr unwahrscheinlich geworden ist und daher die verbleibende Familie bei einem (gedachten) eigenen Wohngeld- antrag nicht mehr schutzwürdig erwarten kann, der Abwesende sei zu ihren Gunsten wohngelderhöhend zu berücksichtigen. Das ist etwa der Fall, wenn die Familie für den Abwesenden tatsächlich keinen Wohnraum mehr unterhält, d. h. die Entwicklung seit Beginn der Abwesenheit so ist, dass bei einer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Annmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraumes nicht vorhanden wäre, oder wenn eine Obliegenheit" der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied nach Lage der Dinge deshalb nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, DÖV 1985, 194; Eylert, Wohngeld und Studenten, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, 1988, 327/328 -. Daher reicht allein die bloße Absicht, nicht mehr in den Familienhaushalt zurück- kehren zu wollen, für sich genommen nicht aus, um eine endgültige Abwesenheit annehmen zu können. Auch die mit der Anmietung einer eigenen Wohnung regelmäßig verbundene räum-liche Trennung vom Familienhaushalt und die Gründung eines eigenen Haushaltes reichen danach - für sich genommen - noch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 18 As. 2 Nr. 1 WoGG auszuschließen. Ausgehend von diesen Grundsätzen genügen die Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2006 nicht den dargestellten Anforderungen, um die gesetzliche Vermutung nicht nur zu erschüttern, sondern auch zu widerlegen. Wie bereits im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegt reicht der Hinweis auf eine von einem Außenstehenden nicht überprüfbare pauschale Angabe, die Lebensplanung" sehe nicht vor, in die elterliche Wohnung zurückzuziehen, hierfür nicht aus. Irgend- welche konkreten Anhaltspunkte für die spätere Entwicklung, wie sie von der Klägerin in der Klageschrift dargestellt worden ist, sind - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - zuvor weder vorgetragen noch nach- gewiesen worden. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie im hier maßgeb-lichen Bewilligungszeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Wohngeld gewesen sein sollte, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin im Sinne des § 9 WoGG überschreitet bei einer nach § 8 WoGG höchstens berücksichtigungsfähigen Miete von 225,- Euro monatlich den danach maßgeblichen Grenzbetrag von 700,- Euro erheblich. Das Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 Abs.1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13. Als monatliches Gesamtein- kommen definiert Absatz 2 den zwölften Teil des Gesamteinkommens. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Jahreseinkommen im Sinne des WoGG, vorbe-haltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Im Einkommenssteuerrecht gilt der Begriff Einkünfte" für alle Einkunftsarten und unabhängig davon, ob das Reinergebnis aus einer Einkunftsart positiv oder negativ ist. Auch Verluste werden im Einkommensteuerrecht als Einkünfte bezeichnet, jedoch im Unterschied zu dem Gewinn als negative Einkünfte Vgl. Verfürth, Verlustausgleichsverbote im Einkommensteuerrecht (Diss. 2001), Seite 8 mit weiteren Nachweisen. Bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens werden dagegen - wie bereits oben ausgeführt - nur die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt. Dies ergibt sich seit dem 1. Januar 2001 ausdrücklich aus § 10 Abs. 1 WoGG. Vorher ergab sich aus der wörtlichen Auslegung des Begriffs Einnahmen" in § 10 Abs. 1 Wohngeldgesetz a. F., dass hierunter nur positive Beträge, nicht aber Verluste (negative Einkünfte) zu verstehen waren. Es wird somit für die wohngeld-rechtliche Einkommensermittlung nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte", das Einkommen" und das zu versteuernde Einkommen" im Sinne von § 2 Abs. 3 bis 5 EStG abgestellt, so dass die mit diesen Begriffen inhaltlich verbundenen steuer- lichen Entlastungs-, Abzugs-, Frei - und sonstigen Minderungsbeträge auf die Ermittlung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens keinen Einfluss haben Vgl. Schwerz, WoGG (Handkommentar) 4. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 3 am Ende. Da die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 5. April 2006 unter Berücksichti-gung der geltend gemachten Werbungskosten keine positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, können nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu-nächst nur die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoGG nicht um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auszuglei-chen sind, als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt werden. Nach Absatz 2 des § 10 WoGG gehört zum Jahreseinkommen aber auch der von den Eltern der Klägerin an diese monatlich überwiesene Betrag in Höhe von 991,75 Euro. Bei dieser Zahlung handelt es sich nach der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG in Verbindung mit Nr. 10.205.1 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV um wohngeldrechtlich anzurechnendes Einkommen der Klägerin. Nach dieser Vorschrift des WoGG gehören die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht zuzurech-nenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnen-den Personen (§ 4 Abs. 1 bis 3 WoGG) als Geld - oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhalts-berechtigten Person gewährt werden, dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnen, wenn der Geber - wie hier die Eltern der Klägerin nach § 1 Abs. 1 EStG - uneinge-schränkt einkommensteuerpflichtig ist. Vgl. hierzu Fischer in Kirchhof, EStG (Kommentar), § 22 Rdnr. 6; Schmidt/Weber-Grellet, EStG (Kommentar), 25. Auflage 2006, § 22 Rdnr. 66 Diese Bezüge sind daher auch keine Einkünfte des Empfängers im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a EStG. Dieses Zurechnungsverbot beim Empfänger hängt mit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG beim Zahlungsgeber zusammen. Die in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Bezüge kann der Zahlungsgeber nach § 12 Nr. 2 EStG weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehen. Da sie damit schon beim Geber steuerlich erfasst sind, bleiben sie beim Empfänger steuerlich außer Betracht. Vgl. Hartmann/Wischniowsky, Das allgemeine Wohngeld 2004, Rdnr. 189/190; Stadler/Gutekunst/Forster/ Wolf/ Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56. Lfrg 2006), § 10 Rdnr. 86 und 118 Diese wiederkehrenden Bezüge, bei denen das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG greift, zählen daher beim Empfänger nur dann zu den positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und damit zum Jahreseinkommen nach dem Absatz 1 des § 10 WoGG, wenn der Geber beschränkt steuerpflichtig ist oder wenn eine der in § 22 Nr. 1 Satz 2 a oder b EStG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da diese Ausnahmen hier erkennbar nicht greifen, sind die Zuwendungen der Eltern der Klägerin an diese steuerfrei und als Jahreseinkommen des Empfängers im Sinne des § 10 Abs. 2 WoGG anzusehen. Aus den oben dargestellten Besonderheiten der wohngeldrechtlichen Einkommens-ermittlung folgt zugleich, dass die Verluste aus nichtselbständiger Tätigkeit und damit steuerrechtlich negativen Einkünfte" entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG ausgeglichen werden können. Ist bereits nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoGG ein Ausgleich mit nega-tiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig, gilt dies erst recht für den von der Klägerin begehrten Verlustausgleich zwischen den dem Absatz 1 zuzuordnenden Einkünften und dem Einkommen nach Absatz 2 des § 10 WoGG. Es entspricht daher auch ständiger Rechtsprechung, dass - anders als im Einkom-mensteuerrecht, in dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen als Fundamentalprinzip der Einkommensteuer bezeichnet wird - Vgl. Verfürth, Verlustausgleichsverbote im Einkommensteuerrecht , Seite 4 mit weiteren Nachweisen in Fußnoten 18 und 22. im Rahmen des Sozialleistungsrechts, zu dem auch das Wohngeldrecht gehört, der Ausschluss eines vertikalen Verlustausgleichs verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1987, 901 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1986 - 5 B 149.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.36 § 21 BaföG Nr. 28; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 - , Deutsches Steuerrecht 1992, 1556 mit weiteren Nachweisen. Nach alledem belief sich das monatliche wohngeldrechtlich relevante Gesamtein- kommen der Klägerin entsprechend der Berechnung des Beklagten vom 21. Dezem- ber 2006 auf über 700,00 Euro, wenn zugunsten der Klägerin trotz der Nichtentrich- tung von Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum (vgl § 12 Abs. 1 Nr. 1 WoGG) ein pauschaler Abzug nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 30 vom Hundert unterstellt wird. Der nach der Spalte 24 der Anlage 3 zum WoGG maßgebliche Grenzbetrag ist damit überschritten. Da die Klägerin mit ihrem Begehren somit unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.