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Urteil

19 K 3354/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0316.19K3354.05.00
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Leitsätze

Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens verlangt ein positives Tun, welches sich nach außen manifestieren muss. Nicht ausreichend ist das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens verlangt ein positives Tun, welches sich nach außen manifestieren muss. Nicht ausreichend ist das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin war als selbständige Zahnärztin tätig. Sie ist Mitglied beim Versorgungswerk der Beklagten. Am 16. Januar 2004 schloss die Klägerin mit der Zahnärztin Q. X. , jetzt T. , einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis. Darin vereinbarte die Klägerin mit Frau X. , die bisher von der Klägerin allein ausgeübte Praxis als Gemeinschaftspraxis weiterzuführen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu errichten. Diese Gesellschaft sollte am 1. April 2004 beginnen und am 31. März 2005 mit dem Ausscheiden der Klägerin enden. Vereinbart wurde ferner die Übernahme der gesamten Praxis einschließlich Einrichtung und Zubehör ab dem 1. April 2005 durch Frau X. zum Kaufpreis von 180.000,- EUR. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 60 bis 63 der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach nicht bestrittenen Angaben der Klägerin war sie ab dem 24. Februar 2004 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Am 1. Juli 2004 stellte sie unter Beifügung eines Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie Dr. K. in F. vom 10. März 2004, einer Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. N. in L. vom selben Tag und eines Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. X1. aus E. vom 3. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk der Beklagten. Als Beschwerden schilderte die Klägerin vor allem Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten. Die vorgelegten Bescheinigungen wiesen eine Vielzahl orthopädischer und neurologischer Befunde aus. Dr. K. kam zu dem Schluss, aus orthopädischer Sicht bestehe Berufsunfähigkeit; Dr. X1. bestätigte, es sei von einer "weitergehenden längerfristigen Arbeitsunfähigkeit" auszugehen. Mit Verzichtserklärung vom 11. März 2005 verzichtete die Klägerin auf ihre Zulassung als Vertragszahnärztin mit Wirkung zum 31. März 2005. Als Grund gab sie die Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Praxisübergabe an. Unter dem 11. Mai 2005 leitete die Klägerin dem Versorgungswerk der Beklagten ein über sie erstelltes Gutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin sowie Neurologie und Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. I. vom Universitätsklinikum N1. im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie unter Berücksichtigung psychiatrischer Aspekte vom 17. Januar 2005 zu. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer prolongierten Trauerreaktion. Aufgrund der Chronifizierung der Störung und des hohen Autarkiebedürfnisses der Klägerin seien die Erfolgsaussichten für eine ambulante oder stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische oder psychiatrische Fachbehandlung ausgesprochen zurückhaltend zu beurteilen. Die Chronifizierungsprozesse einschließlich der psychosozialen Folgen seien derart fortgeschritten, dass für die Klägerin eine Berufstätigkeit als Zahnärztin außerhalb jeder denkbaren Möglichkeit liege. Das Versorgungswerk der Beklagten holte ein medizinisch- psychologisches Gutachten des Prof. Dr. M. vom Institut für Biologische Psychiatrieforschung und Klinische Neurowissenschaften vom 15. Juli 2005 ein. Dieser stellte ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest. Die Schmerzen träten in Verbindung mit psychosozialen Belastungen auf. Diese würden verstärkt durch Insuffizienzen infolge eines organischen Psychosyndroms mit Störungen im Persönlichkeits- und Leistungsbereich. Das Ausmaß der Funktionsstörungen sei derart, dass die Klägerin unfähig sei, irgendeine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben oder eine Tätigkeit auszuüben, für die ihre zahnärztliche Vorbildung nützlich sei. Seit der im Februar 2004 unternommene Versuch, in einer Gemeinschaftspraxis mit Frau T. zu arbeiten, gescheitert sei, hätten die Funktionsstörungen Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt. Therapeutische Bemühungen würden im günstigsten Falle die Verlangsamung einer Progression bewirken, so dass von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Mit Versorgungsbescheid vom 25. Juli 2005 gewährte das Versorgungswerk der Beklagten der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in Höhe von zur Zeit 3.093,00 Euro, jedoch erst ab dem 1. April 2005, da dies der Zeitpunkt der Praxisaufgabe und damit der Zeitpunkt der Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit sei. Am 27. Juli 2005 legte die Klägerin gegen den Versorgungsbescheid Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der Versorgungsbescheid werde insoweit angegriffen, als die Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. April 2005 bewilligt worden sei. Sie müsse bereits ab dem 1. Juni 2004 gewährt werden, da die Berufsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe. Die für die Berufsunfähigkeit ursächlichen Erkrankungen hätten bereits seit längerer Zeit bestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei auch die gesamte zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bereits eingestellt gewesen, da Frau T. die Praxis seit dem 24. Februar 2004 allein weitergeführt habe. Eine Vertretung für die Klägerin sei nicht eingestellt worden. Schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und Frau T. am 16. Januar 2004 sei beiden bekannt gewesen, dass die Klägerin in der Praxis nicht mehr mitarbeiten würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies das Versorgungswerk der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente setze neben dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit voraus, dass die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit aufgegeben worden sei. An der Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit fehle es jedenfalls so lange, als der Versicherte zur zahnärztlichen Tätigkeit zugelassen sei oder geeignete organisatorische Maßnahmen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufrecht erhalte. Es könne offen bleiben, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Klägerin die Unmöglichkeit bestanden habe, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben. Würde dies für den Bezug einer Berufsunfähigkeit bereits ausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der Tätigkeit überflüssig. Am 18. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere macht sie geltend, mit Frau T. sei nach dem Scheitern des Versuchs der Klägerin im Februar 2004, in der Gemeinschaftspraxis weiter zu arbeiten, abweichend von dem Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis Übereinstimmung erzielt worden, dass Frau T. die Praxis allein fortführe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2004 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und wiederholt und vertieft im Wesentlichen deren Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das Versorgungswerk der Beklagten der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. April 2005 und nicht schon ab dem 1. Juli 2004 bewilligt hat, ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 der auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 20 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (HeilBerG) erlassenen Satzung des Versorgungswerks der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 12. Mai 2001 (VZWL 1996), in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist neben der näher definierten Berufsunfähigkeit die Einstellung der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich. Dabei gilt die zahnärztliche Tätigkeit als nicht aufgegeben, wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird. Hiernach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. April 2005. Denn erst zum Ablauf des 31. März 2005 hat sie ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt. Das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" verlangt ein positives Tun, welches sich nach außen manifestieren muss. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Denn sonst wäre das weitere Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" neben der Berufsunfähigkeit überflüssig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 A 245/01 - und Beschluss vom 1. März 2005 - 4 A 4812/03; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2005 - 23 K 7387/03 -. Da sich das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" auf die gesamte zahnärztliche Tätigkeit bezieht, ist es die Aufgabe des Berufs als Ganzes, die sich nach außen manifestieren muss. Hiernach hat die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt. Es fehlt für diesen Zeitraum an einem positiven Tun, welches sich nach außen als Aufgabe des zahnärztlichen Berufs manifestiert hat. Im Gegenteil hat sich mit den Regelungen des Vertrags über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis zwischen der Klägerin und Frau X. der Wille der Klägerin nach außen manifestiert, die Zahnarzttätigkeit bis einschließlich 31. März 2005 fortzuführen. Nach dessen § 1 Abs. 1 ist Zweck des Vertrages gerade die gemeinsame Ausübung der vertrags- und privatärztlichen Zahnarzttätigkeit. Die weiteren Vertragsbestimmungen entsprechen diesem Zweck, indem sie umfassende Regelungen zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Einrichtung und Personal, Förderung der ständigen beruflichen Fortbildung, kollegialen Zusammenarbeit, gegenseitigen Unterrichtung und Vertretung, Bereitstellung von Praxisräumen durch die Klägerin, gemeinsamen Personalentscheidungen, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Vertretung treffen. Das in § 1 Abs. 4 genannte Ziel der gemeinsamen Ausübung der vertrags- und privatärztlichen Zahnarzttätigkeit, im Wege einer sog. "Übergangsgemeinschaftspraxis" die Übernahme der Praxis durch Frau X. zum 1. April 2005 zu ermöglichen, stellt die vorstehende Bewertung nicht in Frage, sondern bestätigt diese. Denn diese Zielsetzung verdeutlicht nach außen, dass die Klägerin bis zu dem genannten Übernahmezeitpunkt ihren Beruf nicht aufgegeben hat. Dem entspricht es, dass auch der Verzicht auf die zahnärztliche Zulassung erst zum 31. März 2005 unter Bezugnahme auf die Auflösung der Gemeinschaftspraxis erklärt worden ist. Dass die Klägerin, wie sie geltend macht, seit dem 24. Februar 2004 keine zahnärztliche Leistung mehr erbracht hat, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Das bloße Nichterbringen von Arbeitsleistungen stellt nach dem vorstehend dargelegten Maßstab kein Einstellen der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit dar. Deswegen war der Beweisanregung der Klägerin, zu der Einstellung der zahnärztlichen Arbeit seit dem 24. Februar 2004 Frau T. als Zeugin zu vernehmen, mangels Erheblichkeit dieser Tatsache für die Entscheidung nicht nachzugehen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob, wie die Klägerin behauptet, mündlich eine vom Vertrag über die Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Eine derartige Vereinbarung hätte sich jedenfalls nicht nach außen manifestiert. Sie widerspricht der Begründung, die die Klägerin für den erst zum 31. März 2005 erklärten Verzicht auf ihre zahnärztliche Zulassung gegeben hat. Zudem hätte die in einer solchen Vereinbarung liegende Änderung des Vertrages über die Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis nach dessen § 12 der Schriftform bedurft. Darüber hinaus schließt die Fiktion des § 22 Abs. 1 Satz 2 VZWL 1996 ein Einstellen der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin vor dem 1. April 2005 aus. Danach gilt die zahnärztliche Tätigkeit nicht als aufgegeben, wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch gegeben. Denn nach § 3 Abs. 4 des aus den vorgenannten Gründen maßgeblichen Vertrags über die Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis vertraten sich die Gesellschafter u.a. im Krankheitsfall, aber auch bei sonstiger Abwesenheit, gegenseitig. Demzufolge hat Frau T. in dem streitbefangenen Zeitraum die Praxis als Vertreterin der Klägerin fortgeführt, denn die Klägerin war aufgrund eines Krankheitsfalles abwesend. Soweit für den ebenfalls streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 die Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten vom 26. November 2004 (VZWL 2004) erheblich sind, ergibt sich auch aus diesen kein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Denn § 42 Abs. 1 VZWL 2004 setzt die Aufgabe der Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es aus den vorstehenden Gründen. Zudem enthält § 42 Abs. 3 VZWL 2004 eine § 22 Abs. 1 Satz 2 VZWL 1996 entsprechende Ausschlussregelung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.