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Beschluss

11 K 3041/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0319.11K3041.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 ihr zur Durchführung eines noch zu erhebenden Klageverfahrens mit dem sinngemäßen Antrag, 4 den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. September 2006 zu verpflichten, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Wohngeld in Höhe von 77,00 Euro monatlich zu gewähren, 5 ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 6 ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. 7 Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob dem Begehren bereits deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Antragstellerin gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses haben könnte. Dieser folgt grundsätzlich aus § 1610 Abs. 2 BGB , wonach der gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfaßt, in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1360 a Abs. 4 BGB , wonach, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 8 Diese Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Eltern besteht auch gegenüber ihren volljährigen Kindern, solange diese nicht durch den Abschluss einer Ausbildung eine selbständige, von den Eltern nicht mehr abhängige Lebensstellung erreicht haben. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter 1999, 400/401; OVG NRW, Beschluß vom 14. Februar 1992 - 16 E 668/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ- RR) 1992, 364 (365) mit weiteren Nachweisen aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung. 10 Ob die unterhaltsrechtlich relevante Ausbildung der Antragstellerin mit dem Erwerb des akademischen Grads einer Diplom-Designerin im November 2000 bereits im vorgenannten Sinne abgeschlossen war, obwohl die Antragstellerin im hier maßgeb-lichen Zeitraum nach ihren Angaben offenbar weiterhin als Studentin eingeschrieben gewesen ist und studienbedingte Unterstützung durch ihre Eltern erfuhr - das angegebene "hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis" konnte bei lebensnaher Einschätzung angesichts der räumlichen Entfernung zwischen O. und E. nicht ernsthaft ausgeübt werden -, bedarf hier jedoch keiner abschließen- den Entscheidung. 11 Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht 12 vgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413 13 entwickelten Prüfungsmaßstabes für einen Prozesskostenhilfeantrag keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg. 14 Eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein. Denn der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2006 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. September 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Wohngeld für den o. a. Bewilligungszeitraum. 15 Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist die Antragstellerin auch unter Berücksichti-gung der Stellungnahme vom 10. März 2007 nämlich nicht antragsberechtigt für einen Mietzuschuss im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Denn die Antragstellerin kann im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht als "Mieterin" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Als "Mieter von Wohnraum" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG kommt zwar auch eine Untermieterin in Betracht, 16 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28.93 - , Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 1995,137<139>; Stadler/Gutekunst/ Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56. Lieferung 2006), § 3 Rdnr. 33 17 die Voraussetzungen für einen rechtlich beachtlichen Untermietvertrag liegen nach dem vorgelegten Schriftstück vom 15. November 2005 und der Stellungnahme vom 10. März 2007 nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung vorgelegen hat oder nicht. Sollte es entsprechend der schrift-lichen Mitteilung der Vermieterin vom 28. Januar 2006 an den Antragsgegner: "Aus dem Mietvertrag geht eindeutig hervor, das eine Untervermietung nicht gestattet wird." an einer Genehmigung der Untervermietung fehlen, stünde der Antragstellerin mangels rechtmäßiger Begründung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB) eines (Unter-) Mietverhältnisses 18 vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56. Lieferung 2006), § 3 Rdnr. 33, 19 kein Wohngeldanspruch zu 20 vgl. für den Fall verbotener Eigenmacht ebenso: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 - 8 C 56.79 - , Amtliche Samm-lung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 59, Seite 282 -284. 21 Aber selbst wenn dem gegenteiligen Vortrag der Antragstellerin gefolgt würde, es habe ein "stillschweigendes Einverständnis" der Vermieterin vorgelegen, verhilft dies dem Begehren nicht zum Erfolg. Denn der Untermietvertrag ist auch deshalb wohn- geldrechtlich unbeachtlich, weil in der Vereinbarung eine nähere Bezeichnung der "untervermieteten" Sache fehlt. Als Untermiete kann nämlich nur die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines näher umschriebenen Teils der Mietsache an den Untermieter unter Ausschluss der Nutzung durch den (Haupt-) Mieter angesehen werden. Dementsprechend definiert § 4a WoGG als Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes "Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind." Im Hinblick darauf, dass ausweislich des Hauptmietvertrages vom 20. September 1998 und der Beschreibung in dem o. a. Untermietvertrag nur e i n "Wohn- /Schlafraum" existiert, ist die erforderliche alleinige Nutzung dieses Raums durch die Antragstellerin ausgeschlossen. Dementsprechend sollen ausweislich des offenbar verfahrensangepassten Vortrags im o. a. Schriftsatz auch nur "Raumteile" Gegenstand des Mietvertrages gewesen sein, ohne daß es hierfür ausreichende Anhaltspunkte im Vertragstext gibt. Die nach wie vor ungesicherte Umschreibung einer "virtuellen" Mietsache reicht nach den dargestellten Mindestvoraussetzungen für eine Überlassung von Wohnraum als Untermiete nicht aus. 22 Es liegt auch keine mietähnliche Nutzung vor. Ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG setzt nach der ständigen Rechtsprechung 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 454.71 § 3 II. WoGG Nr. 1 (Seite 3), vom 14. August 1992 - 8 C 39.91 -, BVerwGE 90, 3156#60;319>, und vom 4. November 1994 - 8 C 28.93 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 - Bf I 22/96 -, ZMR 1998, 598 ff. 24 neben der Entrichtung eines Nutzungsentgeltes insbesondere voraus, dass der Benutzer zu einer "abgesonderten sowie selbständigen Nutzung der überlassenen Räume" berechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben muß. Diese Anforderungen ergeben sich nach der Rechtsprechung aus der vom Gesetz verlang- ten Mietähnlichkeit des Nutzungsverhältnisses, die nur bei einer entgeltlichen Über- lassung von Räumen zur selbständigen Nutzung gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nach den obigen Ausführungen erkennbar nicht erfüllt. Soweit in den angeführten Entscheidungen auch von "Raumteilen" die Rede ist, vermag die Kammer den - im übrigen nicht entscheidungstragenden - Ausführungen nicht zu entnehmen, dass danach die Überlassung eines nicht näher umschriebenen Raumteils ausreichen soll, um das wohngeldrechtlich erforderliche Merkmal des "Wohnraums" (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4a WoGG) zu erfüllen. Vielmehr ergibt sich aus dem o.a. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972, dass sich diese Formulierung auf die Bewohner von Heimen (Belegung eines Zweibettzimmers) bezieht, deren Antragsbe- rechtigung unter der Geltung des früheren Wohngeldgesetzes problematisch war und danach ausdrücklich in § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG geregelt ist 25 vgl. zu den Besonderheiten der Antragsberechtigung von Heimbewohnern: Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/ Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56. Lieferung 2006), § 3 Rdnr. 36 ff., BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 5 C 7.03 - , NJW 2006, 390.