Leitsatz: Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe war dem Landesumweltamt ordnungsgemäß übertragen worden und ist ab 01.01.2007 auf die Bezirksregierung Düsseldorf übergegangen. Der Festsetzungsbescheid vom 25. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 wird aufgehoben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 4.977,43 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für das im Veranlagungsjahr 1996 in der Kläranlage F. -S. behandelte Schmutzwasser. Für die Kläranlage erging unter dem 9. März 1963 ein Planfeststellungsbescheid der Bezirksregierung B. . Im Rahmen einer Bestandsfeststellung wurden mit Bescheid vom 20. März 1987 u.a. auch inzwischen vorgenommene Veränderungen in die bestehende Planfeststellung einbezogen. Zu den Veränderungen gehörte auch die Umwandlung eines nicht mehr betriebenen Schlammplatzes in eine Teichanlage (392 m2 Oberfläche, 365 m3 Volumen und 1,0 m mittlere Wassertiefe) als letzten Anlageteil der Kläranlage. Gegen verschiedene wasserrechtliche Erlaubnisbescheide für die Kläranlage F. -S. legte der Kläger (zunächst) jeweils Widerspruch ein, zuletzt - mit Blick auf das Veranlagungsjahr 1996 - gegen den bis zum 31. Dezember 1995 befristeten I. Änderungsbescheid vom 13. August 1992. Für das Veranlagungsjahr 1996 gab der Kläger unter dem 25. Oktober 1995 Erklärungen nach § 6 AbwAG ab. Hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge machte er unter dem 12. August 1997 Angaben. Der Kläger unterschied dabei jeweils zwischen dem Ablauf Schönungsteich und dem Ablauf der Nachklärung (ohne Schönungsteich). Das Landesumweltamt (LUA) setzte daraufhin die Abwasserabgabe mit Bescheid vom 25. August 1998 auf 39.480,00 DM (20.185,80 Euro) fest. Es ging dabei von dem ungekürzten Abgabesatz aus und wies darauf hin, daß nach Stellungnahmen der Bezirksregierung und des Staatlichen Umweltamtes die Kläranlage nicht den a. a. Regeln der Technik entspreche. Der Kläger legte dagegen Widerspruch mit Schreiben vom 23. September 1998 ein. Die Kläranlage habe im Veranlagungsjahr ohne Unterbrechung die Mindestanforderungen eingehalten. Der Abgabesatz sei daher für alle drei Abgabeparameter zu mindern. Die Auffassung der Bezirksregierung zur Einhaltung der Einleitungsanforderungen beziehe sich auf den Betrieb ohne Schönungsteich. Der Schönungsteich sei das ganze Jahr hindurch genutzt worden. Das LUA setzte die Abgabe unter Abänderung des Bescheids vom 25. August 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 auf 19.659,47 Euro fest. Im übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG seien nicht gegeben. Wie sich noch aus dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung vom 28. Mai 2004 ergebe, werde ein Teil der Reinigungsleistung nicht im biologischen Teil der Kläranlage erbracht, sondern im Nachklärteich. Der Nach- oder Schönungsteich entspreche in Bemessung und Betrieb nicht den a. a. R. d. T. Die Konzeption der Kläranlage entspreche ebenfalls nicht den a. a. R. d. T. Die Anlage sei für 1.600 Einwohnerwerte bemessen worden. Im Veranlagungsjahr sei ein Schmutzwasseraufkommen in Höhe von 1.793 Einwohnerwerten angeschlossen gewesen. Dies deute auf eine Überlastung hin. Mit der am 7. September 2004 erhobenen Klage strebt der Kläger weiterhin eine Ermäßigung des Abgabesatzes um 75 vom Hundert an. Der Kläger rügt die fehlende Zuständigkeit des LUA für die hier streitige Entscheidung. Zudem gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, daß die gesamte Kläranlage F. -S. im Veranlagungsjahr 1996 nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 5 AbwAG entsprochen habe. Die Beklagte könne sich zur Begründung einer Versagung der Abgabesatzreduzierung nicht auf die Sanierungsverfügung vom 6. März 1996 stützen, da gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt worden sei. Auch die Berufung auf den Inhalt der Sanierungsverfügung vom 28. Mai 2004 sei nicht zielführend. Wenn diese Verfügung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen verneine, beziehe sich dies nach Auffassung des Klägers lediglich auf einen Anlagenbetrieb ohne Schönungsteich. Auch soweit - wie die Wasserbehörde meine - die Reinigungsleistung nicht im biologischen Teil der Kläranlage, sondern in dem Schönungsteich erbracht werde, sei dies nicht als unerwünscht zu diskriminieren. Der Teich stelle einen Teil der Abwasserbehandlungsanlage dar. Die Beklagte sei hinsichtlich der anspruchsvernichtenden Einreden beweispflichtig geblieben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesumweltamtes vom 25. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 4.977,43 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht von der seinerzeitigen Zuständigkeit des LUA aus. Die begehrte Reduzierung des Abgabesatzes sei hinsichtlich der abgaberelevanten Parameter zu Recht versagt worden. Die notwendigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG hätten weder bezogen auf die Meßstelle 01 (Ablauf Nachklärteich bei Normalbetrieb) noch bezogen auf die Meßstelle 02 (Ablauf Nachklärung bei Außerbetriebnahme des Nachklärteichs) vorgelegen. Trotz der unterschiedlichen Betriebssituationen handele es sich um eine Einleitungsstelle, weil die beiden Betriebssituationen nie kumulativ, sondern nur alternativ auftreten. Für die Gewährung der Abgabesatzreduzierung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG sei es zunächst erforderlich, daß die Reinigung des eingeleiteten Abwassers den a. a. R. d. T. und ab 19. November 1996 (Inkrafttreten der 6. WHG-Novelle) dem Stand der Technik entspreche. Es genüge nicht, daß die Einleitung den in einer nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift enthaltenen Mindestanforderungen im Ergebnis entspreche. Dieses Ergebnis müsse auch - zumindest ab 19. November 1996 - nach einem dem Stand der Technik durchgeführten Verfahren erzielt worden sein. Diese Voraussetzung werde nicht erfüllt. Die Kläranlage sei auf 1.600 Einwohnerwerte ausgelegt. Mit 1793 im Veranlagungsjahr angeschlossenen Einwohnerwerten habe die Anlage den a. a. R. d. T. bzw. dem Stand der Technik nicht entsprochen. Die mangelnde Abscheideleistung der Nachklärung habe mit einer Behandlung in einem Teich kompensiert werden sollen. Der Teich sei weder als Schönungsteich noch als Nachklärteich ausreichend bemessen. Die alle drei Monate erforderliche Außerbetriebnahme des Teichs zwecks Entschlammung entspreche nicht den a. a. R. d. T. bzw. dem Stand der Technik. Die Erkenntnisse zum Betrieb der Kläranlage seien auf eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Hagen gestützt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die Sanierungsbescheide vom 6. März 1996 und 28. Mai 2004 Bezug genommen worden sei, habe man den Bescheiden keine Rückwirkung beimessen wollen. Vielmehr habe man darauf hinweisen wollen, daß die Bewertung durch das Staatliche Umweltamt Hagen auch von der zuständigen Wasserbehörde geteilt werde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt. Der Kläger hatte seine Klage gegen das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA) gerichtet. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde das LUA durch Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NW S. 622) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgelöst. Gemäß Art. 1 § 2 Abs.2 Nr. 3 und Art. 8 dieses Gesetzes wurden die vom LUA wahrgenommenen Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Ein derartiger behördlicher Zuständigkeitswechsel bewirkt einen Parteiwechsel kraft Gesetzes. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesumweltamtes vom 25. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 ist, soweit er angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit folgt allerdings nicht daraus, daß dem LUA die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe nicht ordnungsgemäß übertragen worden war. Die Zuständigkeit war in einer den Vorgaben der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf.) entsprechenden Weise begründet worden. Wenn in Art. 77 Satz 1 der Verf. festgelegt ist, daß die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt, so genügt dem auch eine Verordnung aufgrund eines Gesetzes. Dies folgt aus der inneren Systematik sowie aus Sinn und Zweck des Art. 77 der Verf., demgemäß die Organisation der allgemeinen Landesverwatung und die Regelung von Zuständigkeiten (Satz 1) nicht wie die Einrichtung der Behörden (Satz 2) durch bloße Verwaltungsvorschrift erfolgen darf. Gefordert wird von Art. 77 Satz 1 der Verf. insoweit nur ein Gesetz im materiellen Sinne. Einer Zuweisung einzelner Wahrnehmungszuständigkeiten durch Rechtsverordnung steht Art. 77 Satz 1 Verf. daher nicht entgegen. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27. März 2006 - 15 K 109/04 -. Eine solche Rechtsverordnung ist hier die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) - ergangen als Art. VI der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten u. a. des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 (GV.NW S. 360, 392) mit dem in der Anlage u. a. zur laufenden Nr. 21 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) enthaltenen Zusatz - z. Zt. unbesetzt - in der Gestalt der ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 2. Mai 1995 (GV.NW S. 436), mit der in Art. II die Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis" u. a. die Ziffer 2 dem Wasserrecht, die Ziffer 20.2 dem Abwasserabgabengesetz und die Ziffer 23 dem Landeswassergesetz zugeordnet worden sind. Nach den Ziffern 20.2.1 bis 20.2.4 waren die dort aufgeführten Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz (Ziffer 20.2) dem LUA ebenso übertragen worden wie nach den Ziffern 23.1.102 ff. Aufgaben nach dem Landeswassergesetz (Ziffer 23.1) einschließlich der Festsetzung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.122) und er Einziehung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.123). Diese Verordnung entspricht auch den Vorgaben des Art. 70 Verf. Die danach notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 70 Satz 1 Verf.) ergibt sich aus den Vorschriften § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - bezogen auf das Abwasserabgabengesetz - und § 140 Abs. 1 Landeswassergesetz - bezogen auf die in §§ 66 ff. des Landeswassergesetzes enthaltenen Vorschriften zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes. Die Gesetze bestimmen auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen (Art. 70 Satz 2 Verf.) dadurch, daß die übertragenen Aufgaben mit Nennung der anzuwendenden Rechtsnormen umschrieben sind. Ebenso ist das Zitiergebot (Art. 70 Satz 3 Verf.) erfüllt. In der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten u. a. des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 ist unter Art. IX ausgeführt, daß diese Verordnung hinsichtlich Art. VI u. a. aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG erlassen wurde. Auch in der Präambel zur Ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU sind die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung ausdrücklich aufgeführt. Durch eine derartige Angabe im Vorspruch (Präambel) wird dem Zitiergebot unzweifelhaft Genüge getan. Vgl. Tettinger, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, -Anmerkung 28 zu Art. 70. Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung einer Abwasserabgabe von mehr als 4.997,43 Euro beruht darauf, daß die Voraussetzungen für die Reduzierung des Abgabesatzes nicht beachtet worden sind. Der Berechnung der Abgabe für die Einleitung von in der Kläranlage F. - S. behandeltem Schmutzwasser ist für das Veranlagungsjahr 1996 gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG in der Fassung des Art. 1 Ziff. 3 b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2425), ab 19. November 1996 in der Fassung des Art. 3, Ziffer 1. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) ein um 75 vom Hundert ermäßigter Abgabesatz zugrundezulegen. Der nach § 9 Abs. 4 AbwAG ab 1. Januar 1993 maßgebliche Abgabesatz von 60,00 DM ist danach auf 15,00 DM zu reduzieren. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG liegen für die abgaberelevanten Parameter CSB, P und N vor. Nach der angeführten Vorschrift ermäßigt sich der Abgabesatz für Schadeinheiten, die nicht vermieden wurden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, bzw. ab 19. November 1996 den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des WHG entsprach (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG) und die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG, bzw. ab 19. November 1996 die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG). Ein Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG lag nicht vor. Der I. Änderungsbescheid vom 13. August 1992 war bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Die I. Sanierungserlaubnis vom 6. März 1996 wurde aufgehoben (vgl. Vermerk vom 6. September 2000 - Bl. 62 der Beiakte Heft 2 -). Die danach maßgebliche Erklärung des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vom 25. Oktober 1995 entsprach hinsichtlich des Parameters CSB den Mindestanforderungen nach § 7 a WHG. Dazu ist klarzustellen, daß es nur auf die Erklärung des Klägers zu CSB mit einem Überwachungswert von 110 mg/l am Ablauf Schönungsteich" - so die Bezeichnung des Klägers - ankommt. Unmaßgeblich und ins Leere gehend ist die Erklärung vom gleichen Tage zum Ablauf der Nachklärung (ohne Schönungsteich)" mit 190 mg/l. Die Kläranlage F. -S. verfügt nicht über mehrere, sondern nur über eine Einleitungsstelle, die auch nicht zwei Teilströme aufzunehmen hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. September 2006 zutreffend darauf hingewiesen, daß die Kläranlage lediglich zwei verschiedene Betriebssituationen (mit und ohne Benutzung der Teichanlage) kennt. Dabei wird aber jeweils nur ein Ablauf genutzt. Dies erfordert es, die Einleitung einheitlich zu bewerten. Dementsprechend hat die Wasserbehörde in ihren Bescheiden die einzuhaltenden Überwachungswerte nur einmal festgesetzt und ist die Beklagte auch in dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 von der Erklärung des Klägers zum Normalbetrieb (Klärbetrieb unter Einbeziehung der Teichanlage) ausgegangen. Der von dem Kläger erklärte Überwachungswert von 110 mg/l für CSB entspricht dem in Anhang 1 - Gemeinden - der für das Veranlagungsjahr 1996 maßgeblichen Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser VwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. 1996, 729) für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 2 (die Kläranlage F. -S. ist dieser Größenklasse zuzuordnen) festgelegten Wert. Dieser Wert ist auch eingehalten worden. Die acht im Jahr 1996 genommenen Proben haben für CSB ein Überwachungsergebnis von 90 mg/l, im übrigen nur 0 Ergebnisse ergeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Reduzierung des Abgabesatzes nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Reinigung des eingeleiteten Abwassers nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R d. T.), ab 19. November 1996 dem Stand der Technik entsprochen habe. Dazu ist zunächst anzumerken, daß es hier - ungeachtet der Frage, ob sich daraus Unterschiede ergeben - auf den Stand der Technik nicht ankommt. Zwar ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes mit dem die in § 9 Abs. 5 AbwAG in Bezug genommene Vorschrift § 7 a WHG zu den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nunmehr auf den Stand der Technik abstellt, grundsätzlich am 19. November 1996 in Kraft getreten. Tatsächlich galt das bisherige Recht jedoch nach Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 bei schon - wie hier - durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen solange fort, bis eine entsprechende Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wurde. Dies ist durch die Abwasserverordnung vom 21. März 1997 erst ab 1. April 1997 erfolgt. Die a. a. R. d. T. sind eingehalten. Die gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) erlassene Rahmen-Abwasser VwV nennt Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie konkretisieren diese Regeln der Technik. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, in NVwZ 1999, S. 1116, 1117. Mit der (deutlichen) Einhaltung des Überwachungswertes für CSB sind demnach auch die a. a. R. d. T. eingehalten. Regeln der Technik können nämlich allgemein sowohl durch bestimmte Grenzwerte als auch durch bestimmte Verfahren umschrieben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118. Sind die a. a. R. d. T. - wie hier - für CSB in Grenzwerten ausgedrückt, kommt es insoweit auf die Einhaltung eines bestimmten, parameterbezogenen Verfahrens nicht an. Da es auf die Einleitung ankommt, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidungserheblich, ob die Kläranlage den a. a. R. d. T. entspricht. Vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rdnr. 56 zu § 9. Für die weiteren Parameter P und N enthielt die Rahmen-Abwasser VwV für die Kläranlage der Größenklasse 2 keine Anforderungen. Gleichwohl ist der Abgabesatz auch insoweit zu reduzieren, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG i. d. F. des Dritten Änderungsgesetzes vorliegen. Danach ist bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG gestellt werden, die Ermäßigung des Abgabesatzes nämlich auch dann zu gewähren, wenn die eingehaltenen a. a. R. d. T. auch zu einer Verringerung dieses Schadstoffs im Abwasser führen. Davon ist hinsichtlich der Schadstoffe Phosphor und Stickstoff bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Grundreinigung auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118; OVG NRW, Beschluß vom 15. Juni 1999 - 9 A 5663/96 -. Eine biologische Grundreinigung ist dann ordnungsgemäß, wenn die Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O., S. 1118. Die Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf sind - wie dargestellt - eingehalten worden. Auf die Frage, ob hinsichtlich des Parameters Phosphor den Anforderungen deshalb genügt worden ist, weil auf der Kläranlage eine Fällung stattgefunden hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 1. März 2007) kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.