Beschluss
7 L 342/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0420.7L342.07.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juni 2006 - Az. 7 L 906/06 - und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2006 - 4 B 1371/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 616/07 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Februar 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO, die eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Juni 2006 - 7 L 906/06 - rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Auf die Ausführungen in dem bezeichneten Beschluss der Kammer wird daher vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass es auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 6. März 2007 bei der Bewertung bleibt, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird. Eine andere Beurteilung ist auch durch die geäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren- Nr. 2003/4350 einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftswidrigkeit des deutschen Sportwettmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Soweit sich die letztgenannte Stellungnahme auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage bezieht, hat dies keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18.4.2007 zum Ausdruck gekommene Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.