Urteil
7 K 3604/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das nordrhein-westfälische staatliche Sportwettenmonopol ist während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis Ende 2007 anwendbar, sofern das Land die dort geforderten Maßnahmen zur Eindämmung der Wettleidenschaft und zur Suchtprävention begonnen hat.
• Die Ordnungsbehörde darf ordnungsrechtlich gegen die Vermittlung von Sportwetten vorgehen, wenn die Vermittlerin keine nach Landesrecht erforderliche Zulassung besitzt (§ 14 OBG).
• Eine generelle Untersagung auch für hypothetische weitere Betriebsstätten im Zuständigkeitsbereich der Behörde ist mangels konkreter Gefahr nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit ordnungsbehördlicher Untersagung von Sportwettenvermittlung unter Übergangsrecht • Das nordrhein-westfälische staatliche Sportwettenmonopol ist während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis Ende 2007 anwendbar, sofern das Land die dort geforderten Maßnahmen zur Eindämmung der Wettleidenschaft und zur Suchtprävention begonnen hat. • Die Ordnungsbehörde darf ordnungsrechtlich gegen die Vermittlung von Sportwetten vorgehen, wenn die Vermittlerin keine nach Landesrecht erforderliche Zulassung besitzt (§ 14 OBG). • Eine generelle Untersagung auch für hypothetische weitere Betriebsstätten im Zuständigkeitsbereich der Behörde ist mangels konkreter Gefahr nicht gerechtfertigt. Die Klägerin meldete zum 1.11.2005 in C. die Vermittlung von Sportwetten an und vermittelte Wetten an einen britischen Veranstalter. Der Beklagte untersagte ihr per Ordnungsverfügung vom 30.6.2006 sowohl die Vermittlung in der gemeldeten Betriebsstätte als auch in jeder anderen Betriebsstätte in C.; die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage und berief sich auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol, insbesondere auf EuGH-Rechtsprechung und Stellungnahmen der EU-Kommission. Der Beklagte berief sich auf das Sportwettengesetz NRW, den Lotteriestaatsvertrag und auf die Anwendung der Übergangsregelung des BVerfG-Urteils vom 28.3.2006. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Untersagung der Vermittlungstätigkeit und deren räumliche Ausweitung auf weitere Betriebsstätten. • Anwendbare Eingriffsermächtigung: Die Behörde stützte die Verfügung auf § 14 OBG; Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin ohne die nach Landesrecht erforderliche Zulassung vermittelt und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bewirkt. • Landes- und Staatsmonopolrecht: Nach § 1 SportWettG NRW und dem Lotteriestaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private derzeit nicht zugelassen; die Klägerin besitzt keine Erlaubnis und kann sie nicht erhalten. • Übergangsrechtliche Wirksamkeit: Das BVerfG hat das staatliche Sportwettenmonopol zwar verfassungsrechtlich kritisiert, aber eine Übergangsfrist bis Ende 2007 zugelassen. Diese Übergangsfrist gilt auch für NRW; die von der Landesregierung erlassenen Auflagen zu Werbung, Vertrieb und Suchtprävention genügen als Mindestmaß an Umsetzung. • Europarechtliche Prüfung: Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit können wegen Verbraucherschutz, Betrugsbekämpfung und Suchtprävention gerechtfertigt sein, wenn sie kohärent und geeignet sind. Die Kammer sieht aufgrund der Umsetzung der BVerfG-Vorgaben keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts. • Placanica und Konzessionssystem: Die EuGH-Entscheidung Placanica betrifft ein italienisches Konzessionsmodell und lässt sich nicht ohne Weiteres auf das deutsche staatliche Monopol übertragen; sie führt hier nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung. • Räumliche Beschränkung der Untersagung: § 14 OBG erlaubt nur Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren. Eine vorbeugende, flächendeckende Untersagung für alle weiteren potentiellen Betriebsstätten in C. ist nicht gerechtfertigt, weil keine Anhaltspunkte für unmittelbar bevorstehendes Ausweichen vorliegen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht hob die Ordnungsverfügung und den Widerspruchsbescheid insoweit auf, als sie die Klägerin generell auch in anderen Betriebsstätten in C. von der Vermittlung ausschließen wollten. Soweit sich die Untersagung auf die tatsächlich betriebene, bei Erlass der Verfügung vorhandene Betriebsstätte richtete, ist sie rechtmäßig und bleibt bestehen, weil die Klägerin ohne erforderliche Landeszulassung vermittelt und das staatliche Sportwettenmonopol in der Übergangszeit nach Auffassung des Gerichts anwendbar und mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu drei Vierteln zu tragen, der Beklagte zu einem Viertel. Die Berufung wurde zugelassen.