Beschluss
7 L 319/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse am Aufschub überwiegt.
• Geräte, die Punkte als Berechtigung zum Weiterspielen speichern oder durch Risiko-Tasten Chancenerhöhungen bieten, verstoßen gegen § 6a S.1 lit. a SpielV.
• Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn sie Gerätetypen nach Funktionsweise beschreibt und bauartgleiche Geräte erfasst, um Umgehungen zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Untersagung von Fun‑Games • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse am Aufschub überwiegt. • Geräte, die Punkte als Berechtigung zum Weiterspielen speichern oder durch Risiko-Tasten Chancenerhöhungen bieten, verstoßen gegen § 6a S.1 lit. a SpielV. • Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn sie Gerätetypen nach Funktionsweise beschreibt und bauartgleiche Geräte erfasst, um Umgehungen zu verhindern. Der Antragsteller betreibt in einer Teestube mehrere Unterhaltungsspielgeräte („Fun‑Games“). Die Behörde erließ am 6.9.2006 eine Ordnungsverfügung, die Aufstellung und Betrieb solcher Geräte untersagte, weil sie nach Auffassung der Behörde gegen die Spielverordnung (§ 6a SpielV) verstoßen. Nach Kontrollen stellte die Behörde den Weiterbetrieb von drei beanstandeten Geräten fest und erließ am 28.11.2006 Zwangsgeldverfügungen. Der Antragsteller wendete sich mit Widersprüchen gegen die Grundverfügung und die Zwangsgeldverfügung; daraufhin stellte er einen Eilantrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. • Zulässigkeit: Der Antrag war gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. • Bestimmtheitsanforderung: Die Verfügung ist ausreichend bestimmt, da sie den Gerätetyp nach Funktionsweise beschreibt und bauartgleiche Geräte erfasst, um Umgehungen zu verhindern. • Materielles Recht: Nach § 6a S.1 lit. a SpielV sind Berechtigungen zum Weiterspielen unzulässig; hierzu zählen auch punktbasierte Weiterspiel‑Berechtigungen und Chancenerhöhungen durch Risikotasten. • Begründung anhand der Tatsachen: Ortsbesichtigung und Kontrollen ergaben, dass die Geräte Punktekonten ermöglichen und Punkte zum Weiterspielen verwendet werden können; Herstellerangaben änderten nichts an der rechtlichen Bewertung. • Zwangsgeld: Die Festsetzung von Zwangsgeldern war aufgrund der fortgesetzten Nutzung von drei Geräten nach Fristablauf voraussichtlich rechtmäßig, ebenso die Androhung höherer Zwangsgelder. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wurde nicht wiederhergestellt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldverfügung blieb aus. Die Kammer befand, dass die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung nach summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig sind, weil die betriebenen Geräte gegen § 6a S.1 lit. a SpielV verstoßen, indem sie Punktgewinne als Berechtigung zum Weiterspielen und Chancenerhöhungen anbieten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Spielregeln überwiegt damit das private Interesse des Antragstellers an einem Vollziehungsaufschub. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 6.000,00 EUR festgesetzt.