Urteil
12 K 5239/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0612.12K5239.03.00
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Leitsätze
Das praktische Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum Staatlich anerkannten Sozialpädagogen ist für einen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht ruhegehaltfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das praktische Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum Staatlich anerkannten Sozialpädagogen ist für einen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht ruhegehaltfähig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der am 25. November 1954 geborene Kläger steht als Richter am Landessozialgericht (F. ) im Dienst des beklagten Landes. Nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife im Jahre 1973 absolvierte er in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 seinen Dienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. Das anschließende Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule N. (Fachbereich Sozialwesen) schloss der Kläger am 18. Dezember 1979 erfolgreich ab; ihm wurde der akademische Grad "Sozialpädagoge (grad.)" verliehen. In der Folgezeit absolvierte der Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 sein berufspraktisches Jahr beim Evangelischen Kirchenkreis N. - Evangelische Kirchengemeinde U. -. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten wird auf die "Beurteilung des Sozialpädagogen im Berufspraktikum B. C. " der Evangelischen Kirchengemeinde U. verwiesen (Bl. 14 Beiakte Heft 8). Ausweislich der Urkunde der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 1981 ist der Kläger berechtigt, mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die Bezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" zu führen. In der Folgezeit studierte der Kläger Rechtswissenschaften. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er am 6. April 1987, die zweite juristische Staatsprüfung am 2. Oktober 1990. Aus Anlass seiner Einstellung in den richterlichen Dienst nahm der Kläger u. a. an einem Vorstellungsgespräch im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen teil. Der Kläger wurde am 17. Dezember 1990 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt und dem Sozialgericht E. zugewiesen. Die Ernennung zum Richter am Sozialgericht unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit erfolgte am 17. Dezember 1993, die zum Richter am Landessozialgericht am 29. Oktober 1998. Auf den Antrag des Klägers, "bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten meine Erwerbstätigkeit in 1980 zu berücksichtigen" (Bl. 1 Beiakte Heft 1), setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers unter dem 4. März 2003 informatorisch fest. Das LBV sah dabei das berufspraktische Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 nicht als ruhegehaltfähig an. In seinem hiergegen unter dem 28. März 2003 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, die Tätigkeit als Sozialpädagoge beim Kirchenkreis N. sei für die Einstellung als Richter förderlich gewesen. Die dort erworbenen Berufserfahrungen und Kenntnisse verwerte er in seiner täglichen Arbeit als Richter am Landessozialgericht. In diesem Zusammenhang legte er ein Schreiben des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2003 vor, das sich zu der Einstellung in den richterlichen Dienst der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit verhält. Darin heißt es unter anderem, geeignete Bewerber würden mit Hilfe des "strukturierten Interviews" ausgewählt. Darüber hinaus biete der bisherige berufliche Werdegang regelmäßig eine durchaus verlässliche Hilfe bei der Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der Bewerber über eine ausreichende und für die Ausübung des Amtes eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit unabdingbar notwendige soziale Kompetenz verfüge. Er - der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - gehe daher davon aus, dass u. a. der berufliche Werdegang des Klägers und die damit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Einstellung in den richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit mit entscheidend gewesen seien. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger gegenüber dem LBV, die Teilnehmer der damaligen Einstellungsgespräche (strukturierte Interviews) "als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass meine Vordiensttätigkeit in 1980 wesentlicher Einstellungsgrund als Richter gewesen ist". Das LBV wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28. August 2003 zurück. Zur Begründung führte es aus, das Anerkennungsjahr nach dem Pädagogikstudium könne nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG sei eine hauptberufliche Tätigkeit. Hauptberuflich sei eine Beschäftigung als Erwerbstätigkeit gegen Arbeitsentgelt. Dies werde regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag kenntlich gemacht. Ein solcher liege ihm - dem LBV - nicht vor. Vielmehr sei das Anerkennungsjahr Teil der Ausbildung zum Sozialpädagogen gewesen. Auch fehle es am inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Sozialpädagoge und der Tätigkeit als Richter. Beide Tätigkeiten hätten unterschiedliche Schwerpunkte. Der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers als Sozialpädagoge habe im Bereiche der Jugendarbeit gelegen. Darüber hinaus sei für seine Einstellung als Richter die juristische Ausbildung und Tätigkeit maßgeblich gewesen. Die vorherige Ausbildung sei im Rahmen der Bestenauslese bei der Einstellung hilfreich, aber nicht allein ausschlaggebend gewesen. Deshalb könne nicht von einer Förderlichkeit im Sinne des § 11 BeamtVG ausgegangen werden. Der Kläger hat am 16. September 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht N. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Oktober 2003 (4 K 4174/03) an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt vor, er habe 1980 hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gestanden. Das Anerkennungsjahr sei nicht Teil der Ausbildung zum Sozialpädagogen gewesen. Die Ausbildung sei vielmehr mit der Prüfung an der Fachhochschule N. abgeschlossen gewesen. Während seiner Tätigkeit habe er im Rahmen einer sogenannten "Gemeinwesenarbeit" u. a. auch Einzelberatungen unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte durchgeführt. Im Übrigen liege dem Beklagten eine falsche Vorstellung von der Tätigkeit eines Richters in der Sozialgerichtsbarkeit zu Grunde. Zwar gehöre dazu auch die Rechtsprechung; völlig unberücksichtigt bleibe jedoch, dass neben der eigentlichen Rechtsfindung und Verfahrensentscheidung nicht nur im Rahmen der Verhandlungsführung mit den Beteiligten, sondern auch im Verhältnis zu Mitarbeitern die "soziale Kompetenz" von wesentlicher Bedeutung sei. Entscheidend sei, dass die vorherige Tätigkeit für das übertragene Amt förderlich gewesen sei. Der Kläger beantragt, "das Land Nordrhein-Westfalen unter Abänderung des Bescheides vom 04.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2003 zu verpflichten, meine Tätigkeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, hilfsweise, Beweis zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass ich durch die Tätigkeit im Jahr 1980 Fähigkeiten und Erfah-rungen erworben habe, die Grund - im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -) für die Ernennung zum Richter waren durch Vernehmung der Zeugen PräsSG I. T. , B. T1.----weg 45, N. Präs´inSG D. L. , SG B1. Präs´inSG C. E. , SG L1. RiBSG Dr. V. I1. , Bundessozialgericht L2. PräsLSG a. D. Dr. L3. , A.-------straße 54, F. VizePräsLSG a. d. Dr. C1. , Postfach , F. RiLSG W. C2. , A.-------straße 54, F. Ri´LSG S. E1.-ring , ebenda Pfarrer i. R. T2. , Am K. 27, N. -I2. Pfarrerin H. I3. , N.------straße 52, N. Superintendent i. R. Ch. E2. , L4.------straße 31, N. hilfsweise den Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden hilfsweise, die Streitsache zu vertagen, um eine anwaltliche Vertretung zu ermöglichen, weiter hilfsweise, die Berufung zuzulassen." Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines berufspraktischen Jahres vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1980 beim Evangelischen Kirchenkreis N. als ruhegehaltfähig. Nach dem allein in Betracht kommenden § 11 Nr. 1 b BeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich- rechtlicher Religionsgesellschaften (Art. 140 GG) tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Kammer lässt offen, ob das Merkmal " hauptberuflich" vorliegt. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zumindest erforderlich, dass der Kläger entgeltlich tätig gewesen ist und seine Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1995 - 2 C 22/94 -, ZBR 1995, 377 f. Derartige Erkenntnisse ergeben sich nicht ohne Weiteres aus den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte. Nach der "Beurteilung" der berufspraktischen Tätigkeit des Klägers durch die Evangelische Kirchengemeinde U. (Pfarrer T2. , Ltd. Soz. Arb. grad. O. ) werden die Arbeitsfelder Jugendarbeit, Erwachsenenarbeit, Altenarbeit, Kindergruppenarbeit und Krankenhausarbeit beschrieben. Als Schwerpunkt wird der Bereich der Jugendarbeit bezeichnet. Über den Umfang der Tätigkeit sowie das Entgelt sind hingegen keine näheren Angaben gemacht. Obwohl sich der Kläger während des einjährigen Berufspraktikums noch in der Ausbildung befand, Vgl. § 19 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Fachrichtung Sozialwesen in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamtschulen, Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 1995 - I A 3 - 8138.13 (GABl. 1975, 165 (169) - Prüfungsordnung -, nach dem Sozialpädagogen nach bestandener Prüfung ein einjähriges Berufpraktikum ableisten, sowie den korrespondierenden - die Durchführung des Berufspraktikums, die abschließende Berufspraktische Prüfung und die Staatliche Anerkennung von Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik betreffenden - Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Januar 1971 - I B 5. H 3 - 15/0/2 Nr. 5002/71 -, mag nicht auszuschließen zu sein, dass gleichwohl die Voraussetzung der Hauptberuflichkeit gegeben sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1995 - 2 C 22/94 -, ZBR 1995, 377 f., welches den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn als Beschäftigungszeit bei der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als berücksichtigungsfähig ansieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bei seinem einjährigen Berufspraktikum in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft tätig gewesen ist, kann der Kläger daraus keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähig herleiten. Denn das LBV hat frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) das einjährige Berufspraktikum nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Für die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 b BeamtVG ist der Frage Bedeutung beizumessen, ob die frühere Tätigkeit des Klägers im Dienst des Evangelischen Kirchenkreises N. als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft für die Verwendung, um derentwillen er in das Richterverhältnis berufen wurde, förderlich war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91/90 -, ZBR 1991, 180 f. Gegen die vom LBV verneinte Förderlichkeit des einjährigen Berufspraktikums für die spätere Verwendung des Klägers als Richter in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit ist nichts zu erinnern. Das Berufspraktikum steht mit der Ernennung zum und der Verwendung als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen nicht in einem solchen inneren Zusammenhang, dass ihm dienender und erprobender Charakter beizumessen wäre. Dies verdeutlichen die bereits in keiner inhaltlichen und sonstigen Wechselbeziehung stehenden Inhalte der Ausbildungen zum Staatlich anerkannten Sozialpädagogen und zum Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, und zwar auch einem solchen in der Sozialgerichtsbarkeit. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten Prüfungsordnung gehören zu den Fachprüfungen im Studiengang Sozialpädagogik die Fächer Didaktik, Methodik der Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaft, Medienpädagogik (Ästhetik und Kommunikation), Psychologie oder Soziologie, Recht der Politikwissenschaft einschließlich Sozialpolitik und ein Fach aus den Fächern Heilpädagogik/Sonderpädagogik, Sozialmedizin/Psychopathologie, Sozialphilosophie/Sozialethik sowie Verwaltung und Organisation. Diese Fachgebiete sind wiederum Grundlage für das streitbefangene Berufspraktikum und für die abschließende berufspraktische Prüfung sowie die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge gewesen. Nach dem schon erwähnten Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1971 - 1 B 5.H3-15/0/2 Nr. 5002/71 - ist etwa die berufspraktische Prüfung bestanden, wenn der Berufspraktikant im Kolloquium gezeigt hat, dass er das für die sozialpädagogische Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die der sozialpädagogischen Praxis eigenen Mittel und Methoden so kennt, dass er über ihre Anwendung sachgerecht und kritisch zu entscheiden vermag. In diese Richtung zielen, ohne dass es noch auf sie ankommt, die "Richtlinien und Informationen zum Berufsanerkennungsjahr" der Fachhochschule L1. (Dezember 2002), wonach u.a. Zielsetzung des Berufsanerkennungsjahres die schrittweise Einführung in die selbständige und eigenverantwortliche Arbeit ist, ferner das Lernen, die durch das Studium erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse berufs- und arbeitsspezifisch anzuwenden, sowie die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu reflektieren, zu verfestigen und situationsadäquat einzusetzen. Hiervon unterscheiden sich deutlich nicht nur die in § 7 Abs. 2 JAG näher bezeichneten Inhalte des juristischen Studiums mit Berücksichtigung der rechtsprechenden, verwaltenden und rechtsberatenden Praxis, sondern auch das Ziel des Vorbereitungsdienstes, der zusammen mit dem Studium die Grundlage der Ausbildung eines Richters bildet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 JAG sollen die Referendare während des Vorbereitungsdienstes lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen. Nach Satz 2 sollen sie am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sein, sich selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind. Dass das einjährige Berufspraktikum des Klägers kaum etwas gemein hat mit den Inhalten der juristischen Ausbildung, erschließt sich darüber hinaus aus der "Beurteilung" der Evangelischen Kirchengemeinde U. zur berufspraktischen Tätigkeit des Klägers. Darin wird herausgestellt, dass er während des Berufspraktikums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980 die Arbeitsfelder Jugendarbeit, Erwachsenenarbeit, Altenarbeit, Kindergruppenarbeit und Krankenhausarbeit kennengelernt habe. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe er im Bereich der Jugendarbeit gesetzt. Neben seiner Arbeit in Jugendgruppen und -kreisen der Kirchengemeinde habe er hauptsächlich in der offenen Jugendarbeit gewirkt. Dort habe er sich mit dem Aufbau einer Straßensozialarbeit beschäftigt und in dem Haus der teiloffenen Tür in I2. mitgearbeitet. Im Bereich der Erwachsenen- und Altenarbeit habe der Kläger in Werk- und Gesprächskreisen mitgearbeitet; darüber hinaus habe er in Einzelbetreuung Hausbesuche und offene Sprechstunden durchgeführt. Der Kläger habe zwei Kindergruppen betreut und mittelfristig im Evangelischen Kindergarten I2. ausgeholfen. Durch Besuche habe er Einblick in die Krankenhausarbeit in der Fachklinik I4. und in die Arbeit des Altenheims in I2. erhalten. Während seines Berufspraktikums habe er regelmäßig an den Veranstaltungen für Berufspraktikanten der Fachhochschule N. teilgenommen. Zusätzlich habe er erfolgreich Fortbildungsseminare der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e. V. und der Diakonenschule O1. besucht. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Aufgabenwahrnehmung während des einjährigen Berufspraktikums findet sich kein inhaltliches Näheverhältnis zu den Aufgaben eines Richters in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein solches ist auch nicht dem Schreiben des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2003 zu entnehmen. Darin ist erwähnt, dass geeignete Bewerber mit Blick auf die Sach- und Fach- sowie Führungskompetenz sowie die soziale Kompetenz mit Hilfe eines "Strukturierten Interviews" ausgewählt würden. Darüber hinaus biete der bisherige berufliche Werdegang regelmäßig eine durchaus verlässliche Hilfe bei der Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der Bewerber über eine ausreichende und für die Ausübung des Amtes eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit unabdingbar notwendige soziale Kompetenz verfüge. Er gehe davon aus, dass u. a. der berufliche Werdegang des Klägers und die damit erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Einstellung in den richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit mit entscheidend gewesen seien. Eine inhaltliche Verknüpfung zwischen den wahrgenommenen Aufgaben des Klägers während seines einjährigen Berufspraktikums und seiner Verwendung als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein- Westfalen wird indes nicht hergestellt. Es wird vielmehr (bis auf den letzten Satz) das Anforderungsprofil eines Richters in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit hervorgehoben und der Weg beschrieben, wie die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Richters festgestellt wird. Dass im Falle des Klägers die Einstellungsbehörde im Ergebnis die vom Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervorgehobene soziale Kompetenz bejaht hat, deren Vorliegen nunmehr (seit 1. Juli 2003) gemäß § 9 Nr. 4 DRiG sogar gesetzlich vorausgesetzt wird, mag seine Grundlage in der Bewertung des Lebensweges des Klägers haben. Ob und welches Gewicht dabei dem einjährigen Berufspraktikum zukam, erschließt sich allerdings nicht. Vielmehr ist die Annahme der sozialen Kompetenz typischerweise die Würdigung einer Vielzahl von den bisherigen Lebens- und Berufsweg des zukünftigen Richters kennzeichnenden Faktoren. Sie ist hingegen grundsätzlich nicht das Spiegelbild eines einmaligen - in engen zeitlichen Grenzen gefassten - Vorganges, vielmehr Ausdruck einer die Persönlichkeit des Bewerbers prägenden Befähigung, der regelmäßig eine Entwicklung mit unterschiedlich zu gewichtende Lebensstufen zu Grunde liegt. Für die Annahme der sozialen Kompetenz des Klägers mag das einjährige Berufspraktikum im Jahre 1980 ein Mosaikstein in der Gesamtbewertung seiner Befähigungsprofils gewesen sein; dass es für sich allein einflussnehmend oder gar prägend für dessen spätere Verwendung als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen war, erschließt sich hingegen nicht. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Er hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger keine Tatsachen benannt hat, über die Beweis erhoben werden soll. Er begehrt die Zeugenvernehmung dafür, "dass ich durch die Tätigkeit im Jahr 1980 Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die Grund ... für die Ernennung zum Richter waren". Bei den von ihm erwähnten "Fähigkeiten" und "Erfahrungen" handelt es sich allerdings nicht um Tatsachen, sondern um - eines Beweises nicht zugängliche - Werturteile, mag diesen auch jeweils ein Tatsachenkern zugrunde liegen. Des Weiteren zielt die Verknüpfung seiner "Fähigkeiten" und "Erfahrungen" mit der Ernennung zum Richter nicht auf eine Tatsachenermittlung, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, nämlich ob die genannten Werturteile für seine Verwendung als Richter in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit förderlich gewesen sind. Im Übrigen wäre, selbst wenn der Hilfsantrag die Voraussetzungen eines sachgerechten - auf die Klärung von Tatsachen gerichteten - Beweisantrages erfüllen würde, er deshalb abzulehnen, weil er der unzulässigen Ausforschung diente. Soweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag begehrt, "den Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden", ist der auf eine Bescheidung (vgl. § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO) zielende Antrag ebenfalls abzulehnen, weil Ermessensfehler, deren Korrektur begehrt wird, nicht vorliegen. Schließlich ist auch der abschließende Hilfsantrag des Klägers, "die Streitsache zu vertagen, um anwaltliche Vertretung zu ermöglichen" abzulehnen, weil ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Dem Kläger war es während der gesamten Laufzeit des gerichtlichen Verfahrens möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen und damit um ergänzenden Rechtsrat nachzusuchen. Ebenso war auch der Hilfsantrag, "die Berufung zuzulassen" abzulehnen, da Gründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 124 Antrag 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Antrag 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Antrag 11, 711 ZPO.