Urteil
13 K 4114/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0614.13K4114.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 31. Januar 1995 / 16. Februar 1995 einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan über etwa 40 Wohneinheiten in dem Plangebiet "Münsterfort" in X. . In § E 9 Abs. 1 dieses Vertrages ist geregelt, dass die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage entstandenen und anerkannten Kosten auf die nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Satzung für die in dem entsprechenden Plangebiet gelegenen Grundstücke zu erhebenden Kanalanschlussbeiträge angerechnet werden. Die Klägerin hatte als Erschließungsträger gemäß § S 5 des Vertrages zur Sicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 140.000,-- DM durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten, die die Beklagte entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen freizugeben hatte. Diese Verpflichtung erfüllte die Klägerin mit Übergabe einer Bürgschaft der Stadtsparkasse X. am 13. Februar 1995. Nach Fertigstellung des Vorhabens im Juni 2001 gab die Beklagte die Bürgschaft bis auf einen Restbetrag von 27.916,84 DM frei. In Höhe des zuletzt genannten Betrages machte die Beklagte eine gemäß § E 9 des Durchführungsvertrages verbleibende Kanalanschlussbeitragsforderung gegen die Klägerin geltend, die diese dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat. 3 Am 20. Dezember 2001 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage - 13 K 6093/01 - , mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe der Bürgschaft der Stadtsparkasse X. in Höhe des Restbetrages von 27.916,84 DM begehrte. Wegen des weitergehenden Zinsschadens behielt sich die Klägerin eine Klageerweiterung vor. 4 In einem Erörterungstermin vom 17. Juni 2004 wies der damalige Berichterstatter jenes Verfahrens die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass nach dem Durchführungsvertrag überwiegende Gründe dafür sprächen, dass die Bürgschaft nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien ausschließlich zur Sicherung einer fristgerechten Herstellung der Erschließungsanlage habe dienen sollen und nicht auch zur Sicherung des sich aus § E 9 Abs. 1 ergebenden Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines (abgelösten) Kanalanschlussbeitrages habe verwendet werden können. Am 13. August 2004 hat sodann die Beklagte in jenem Verfahren Widerklage auf Leistung des Differenzbetrages in Höhe von 27.916,84 DM (= 14.273,65 EUR) zwischen den entstandenen und anerkannten Kosten für den Bau eines Teils der öffentlichen Abwasseranlage durch die Klägerin und dem Kanalanschlussbeitrag erhoben. 5 In der daraufhin am 15. September 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Klägerin und die Beklagte in jenem Verfahren folgenden 6 V e r g l e i c h: 7 "1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Freigabe des bei dem Amtsgericht M. - Az. 6 HL 26/01 - hinterlegten Betrages in Höhe von 14.273,65 EUR (27.916,84 DM) mit Zinsen in Höhe von 1o/oo pro Monat, gerechnet ab Beginn des 3. Monats nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist, zu erklären. 8 2. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte einen Betrag von 12.500,00 DM (= 6.391,15 EUR), fällig zum 01. Oktober 2005, zinslos zu zahlen. 9 3. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt die Beklagte. Die Kosten der Widerklage übernimmt die Beklagte und Widerklägerin zu 60 %, die Klägerin und Widerbeklagte zu 40 %." 10 Der Streitwert für jenes Klageverfahren wurde "auf 27.916,84 DM (=16.373,65 EUR) und ebenfalls für die Widerklage" auf den entsprechenden Betrag festgesetzt. 11 Mit Schreiben vom 23. September 2005 an das Amtsgericht M. gab die Beklagte den Hinterlegungsbetrag insgesamt frei. Nach Mitteilung des Einzahlungstages der Hinterlegung berechnete sie den Hinterlegungszinsbetrag für 43 Monate mit 1.200,13 DM (= 613,62 EUR) und überwies diesen am 18. Oktober 2005 der Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 hatte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von Bankzinsen i.H.v. 5.484,90 EUR und Gebühren i.H.v. 214,80 EUR bis zum 31. Oktober 2005 aufgefordert. 12 Am 22. Dezember 2005 hat die Klägerin sodann die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr von der Stadtsparkasse X. belasteten Zinsen für die Zeit vom 17. Dezember 2001 bis zum 30. September 2005 für die Hinterlegung des Betrages von 27.916,84 DM (= 14.273,65 EUR) auf Grund der erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme begehrt. 13 Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte habe auf diese Zinsforderung zuzüglich der von der Stadtsparkasse X. beanspruchten Gebühren in Höhe von 214,80 EUR lediglich einen Zinsbetrag in Höhe von 613,62 EUR gezahlt. Unter Berücksichtigung der von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts M. erstatteten Zinsen in Höhe von 599,49 EUR habe sie somit insgesamt 1.213,11 EUR Zinsen erstattet erhalten. Die Differenz zwischen der Belastung seitens der Stadtsparkasse X. und den insgesamt erstatteten Zinsen ergebe die Klageforderung. 14 Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Durchführungsvertrag vorzuwerfen. Sie sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Regelung des § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelte für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen entsprechend. 15 Zwar habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September 2005 erfüllt. Sie, die Klägerin, sei jedoch nicht gehindert, einen weitergehenden Zinsschaden geltend zu machen. Der Vergleich enthalte keine Regelung dazu, dass mit dem Abschluss des Vergleichs sämtliche Ansprüche aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis erledigt sein sollten. Bei den in dem gerichtlichen Vergleich zu Ziff. 1 geregelten Zinsen handele es sich um die gesetzlichen Hinterlegungszinsen gemäß § 8 Ziff. 1 und 2 der Hinterlegungsordnung. Bereits in der Klageschrift habe sie es sich ausdrücklich vorbehalten, den den Hinterlegungszins übersteigenden Zinsschaden zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend zu machen. Dadurch, dass die Beklagte in dem Vergleich den Klageantrag anerkannt habe, könne dieser weitergehende Zinsschaden nicht konsumiert worden sein. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche seien gerade nicht Streitgegenstand des Vorprozesses geworden. Diese seien auch nicht durch einen - an sich möglichen - Mehrvergleich in den protokollierten Vergleich einbezogen und mit erledigt worden. Weder der in dem vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch noch der Charakter des Gesamtvergleichs seien in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2005 thematisiert worden. Dies werde durch die Vernehmung der teilnehmenden Richter und Klägervertreter als Zeugen bestätigt werden. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.486,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. November 2005 zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Auffassung, nachdem sie den gerichtlichen Vergleich vom 15. September 2005 erfüllt habe, sei kein Raum mehr für die nachträgliche Geltendmachung von Zinsforderungen seitens der Klägerin aus demselben Streitgegenstand. Mit der Beendigung des früheren Streitverfahrens auf der Grundlage einer den mit dem Bürgermeister zuvor abgesteckten Rahmen deutlich überschreitenden Reduzierung des streitigen Kanalanschlussbeitrages um 60% hätten alle aus dem Streitgrund hervorgegangenen Forderungen durch Vergleich abgegolten werden sollen. Folgerichtig seien auch von ihr keine Säumniszuschläge gegenüber der Klägerin festgesetzt worden. Die Vorschrift des § 280 BGB sei nicht auf vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 geschlossene städtebauliche Verträge anwendbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung neben den früher gesetzlich geregelten Leistungsstörungsinstituten lägen nicht vor. 21 Durch Beschluss vom 20. April 2007 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahrensakte 13 K 6093/01) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die vorliegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil der geltend gemachte Zins-Erstattungsanspruch analog § 280 BGB oder als Verzugsschaden auf die Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan aus dem Jahre 1995 gestützt ist und es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. 25 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte weitergehende Zinsanspruch nebst Nebenforderungen nicht zu. Das Gericht lässt dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des - u.a. die positive Vertragsverletzung im Rahmen der Schuldrechtsreform kodifizierenden - § 280 BGB als Rechtsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Vertragspflichten überhaupt geeignet sein kann, die Klageforderung zu begründen. 26 Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Beurteilung, ob die Verzugsvorschriften des Privatrechts (§§ 286, 288 BGB) auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation überhaupt entsprechend angewendet werden können. Denn wenn ein Schuldner die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung verzögert, bestimmen sich die eintretenden Rechtsfolgen grundsätzlich nach öffentlichem Recht. 27 Vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 66. Auflage, § 286 Rdn. 8. 28 Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wegen der - durch anderweitige Zinszahlungen nicht gedeckten - Zinsbelastungen seitens der Stadtsparkasse X. für die Hinterlegung auf Grund der Bürgschaftsinanspruchnahme der Beklagten ist der Klägerin jedenfalls auf Grund des in dem Verfahren 13 K 6093/01 vor dem erkennenden Gericht am 15. September 2005 geschlossenen Vergleiches verwehrt. 29 Nach §§ 133, 157 BGB ist ein Vergleich so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten. Zugrunde zu legen ist der wirkliche Wille der Parteien (§ 133 BGB), wie er im Vergleichstext zum Ausdruck kommt unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung. Hierzu gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vergleichs, der Zweck des Vergleichs und die beim Abschluss des Vergleichs vorliegende Interessenlage. Die Parteien dürfen der Erklärung allerdings nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist im Ergebnis der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern - wie vorliegend geschehen - von dem Gericht vorgeschlagen wird. 30 Vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 316/01 -; BAG, Urteil vom 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 -; LAG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2006 - 18 Sa 1837/05 -. 31 Besteht hingegen ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. 32 BAG, Urteil vom 8. März 2006 - 10 AZR 349/05 -; Palandt, a.a.O., § 133 Rdn. 8. 33 Nicht erforderlich ist, dass der Erklärungsempfänger sich den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen gemacht hat; es genügt, dass er ihn erkannt hat. 34 Palandt, a.a.O., § 133 Rdn. 8. 35 Hiernach ist der gerichtliche Vergleich im oben beschriebenen Sinn auszulegen, auch wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass durch diese Vereinbarung ein 36 Abstandnehmen von der Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Durchführungsvertrag nicht begründet werden sollte. 37 Allerdings verhalten sich weder der Wortlaut des Vergleichs über einen solchen Ausschlussgrund noch die Sitzungsniederschrift im übrigen. Dieser ist jedoch dem nach einer knapp eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung geschlossenen Prozessvergleich im Wege der Auslegung zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes jenes Verfahrens und bei verständiger Würdigung der wechselseitigen Interessenlagen der Beteiligten des Vergleichs ist davon auszugehen, dass mit der getroffenen Vergleichsregelung die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über die Abwicklung des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan umfassend und endgültig beigelegt werden sollten und etwaige weitergehende - im Vergleichstext nicht erwähnte - Ansprüche der Beteiligten nicht mehr verfolgt werden können sollten. 38 Für diese Auslegung des Vergleichs streiten insbesondere folgende Gesichtspunkte: Der Inhalt des in dem vorausgegangenen Verfahren 13 K 6093/01 am 15. September 2005 geschlossenen Vergleichs beinhaltete eine abschließende Gesamtregelung des jenem Prozess zugrundeliegenden Streitstoffs, der ausweislich der Klageschrift vom 18. Dezember 2001 (Seiten 2 und 4) auch Zinsforderungen beinhaltete. In Ihrer Klageschrift vom 21. Dezember 2005 - 13 K 4114/05 - (Seite 2) geht die Klägerin ebenfalls von einem "Gesamtvergleich" aus. In dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September 2005 sind unter Ziffer 1 und 2 wechselseitig Zinszahlungen angesprochen und einer rechtlich verbindlichen Regelung zugeführt worden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass in Ziffer 2 des vorerwähnten Vergleiches eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten unter Ausschluss von Zinsen statuiert worden ist, und in Ziffer 1 des Vergleichs eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zuzüglich konkret bezeichneter Zinsen begründet worden ist, spricht alles für die Auslegung des Vergleichs in dem Sinne, dass darüber hinausgehende Zinszahlungen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der streitigen Hinterlegung beim Amtsgericht M. ausgeschlossen sein sollten. 39 Diese Auslegung wird auch von der Entstehungsgeschichte des Vergleichs getragen. Denn durch den in dem letzten Satz der Klageschrift vom 18. Dezember 2001 - 13 K 6093/01 - enthaltenen Hinweis auf eine mögliche Klageerweiterung wegen des weitergehenden Zinsschadens stand ein derartiger, über den damaligen Streitgegenstand hinausgehender Anspruch vor dem Vergleichsabschluss sozusagen im Raum. Wenn die Klägerin im Verhandlungstermin dieses Problem nicht wieder aufgegriffen und behandelt hat, so spricht dieses Verhalten gegen den von ihr nunmehr behaupteten Erklärungsinhalt ihrer Vergleichsannahmeerklärung. 40 Für diese Auslegung spricht auch die Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ein Vergleich bezweckt die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits im Wege des gegenseitigen Nachgebens. In dem zur Beurteilung stehenden Prozessvergleich hatte sich die Beklagte insbesondere zur Freigabe des für die Klägerin noch hinterlegten Betrages mit Hinterlegungszinsen sowie zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten und von 60% der Kosten der von ihr im Verlaufe jenes Verfahrens erhobenen Widerklage verpflichtet. Demgegenüber hat die Klägerin sich lediglich zur Zahlung von rund 40% des damals von ihr geforderten Kanalanschlussbeitrags und Übernahme eines Kostenanteils für die Widerklage in der entsprechenden Höhe verpflichtet. Würde man diesen Vergleich im Sinne der Klägerin auslegen, so wären keine einleuchtenden und nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, warum die Beklagte einen Vergleich dieses Inhalts mit einem ganz überwiegenden Nachgeben und außergewöhnlich hohen Beitragsnachlass abgeschlossen haben sollte und nicht die streitige Kanalanschlussbeitragsforderung zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat mit der Chance einer geringeren Reduzierung des Beitrags bei einem nur noch verhältnismäßig geringen (weiteren) Kostenrisiko. Im Hinblick auf dieses mögliche Prozessergebnis ist bei objektiver Betrachtung ein Vergleichsschluss, der nicht nur die Beendigung der Klage und Widerklage, sondern auch die Verständigung über die Nichtverfolgung weitergehender - jedenfalls damals im Raum stehender - Ansprüche zum Gegenstand hat, interessengerecht. 41 Dieser am objektiven Wortlaut orientierten Auslegung steht auch kein übereinstimmender anderer Wille der Parteien entgegen. Angesicht der dem Vergleich vorangegangenen, über eine Stunde dauernden Verhandlungen verwundert es, dass die Klägerin nicht den Wunsch nach einer entsprechenden Klarstellung im Vergleichstext ausgelöst hat, wenn sie sich weitergehende Rechte vorbehalten haben will, und zwar unabhängig davon, ob der Vertreter d er Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Bemerkung "damit machen wir den Deckel zu" vorausgeschickt hat. 42 Demgegenüber kann der Tatsache, dass der Vergleich nicht als "Gesamtvergleich" oder "Mehrvergleich" ausdrücklich bezeichnet worden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Ebenso wenig spricht der unterbliebene Hinweis in dem protokollierten Vergleich, dass mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Verfahrensbeteiligten erledigt sein sollten, zwingend für den von der Klägerin dem Vergleich beigemessenen Bedeutungsinhalt. Zwar wäre eine derartige oder sinngemäße Eingangs- oder Schlussformulierung in dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September 2005 sinnvoll und nicht unüblich gewesen. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Formulierung oder Klausel kann jedoch nicht ausnahmslos die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die den Vergleich schließenden Beteiligten mit der Beilegung des konkreten Rechtsstreits keine über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende Regelungen zur endgültigen Befriedung durch Vergleichsabschluss hätten treffen wollen. 43 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie sich in ihrer Klageschrift vom 18. Dezember 2001 vorbehalten habe, den den Hinterlegungszins übersteigenden Zinsschaden zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend zu machen, spricht dieser Vortrag gerade für die Annahme einer umfassenden Beilegung der Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beklagten durch den im September 2005 im Vorprozess geschlossenen Vergleich. Denn wenn die Klägerin in jenem Zeitpunkt tatsächlich noch beabsichtigt haben sollte, einen Schadensersatzanspruch infolge der von ihr an die Stadtsparkasse X. wegen der Hinterlegung zu entrichtenden Zinsen von über 5.000,-- EUR gegenüber der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, so hätte es sich geradezu aufgedrängt, die Aufrechterhaltung dieses Vorbehaltes - unabhängig von der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens 13 K 6093/01 - in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2005 zu Protokoll zu geben oder zumindest zu erwähnen, was allerdings möglicherweise zum Scheitern der Vergleichsverhandlungen hätte führen können. Auf Grund der unstreitig unterbliebenen Erörterung ggfs. weiter zu verfolgender anderweitiger Zins-Erstattungsansprüche musste auch für die Beklagte und das Gericht vielmehr der Eindruck entstehen, dass mit dem Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2005 die Streitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten in Ausführung des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan endgültig und umfassend bereinigt und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen ausgeschlossen sein sollten. 44 Geht das Gericht mithin aufgrund des objektiven Erklärungswertes der gegenseitigen Vergleichsannahmeerklärungen der Beteiligten davon aus, dass weder der vorliegend streitbefangene Erstattungsanspruch wegen der durch die Hinterlegung angefallenen Bankzinsen noch der Gesamtinhalt des Prozessvergleichs in der Gerichtsverhandlung vom 15. September 2005 ausdrücklich angesprochen oder "thematisiert" worden sind, so bedarf es der von der Klägerin hierzu vorsorglich gegenbeweislich angeregten Zeugenvernehmung nicht. Unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens muss sich die Klägerin deshalb einen bei objektiver Auslegung des Vergleichs sich ergebenden beiderseitigen Verzicht auf weitergehende Forderungen entgegenhalten lassen. 45 Soweit in dem im Anschluss an den Vergleichsabschluss gefassten Streitwertbeschluss der Kammer dieser über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende Bestandteil des Vergleichs betragsmäßig keine Berücksichtigung gefunden hat, führt dies allein nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert sich nach dem Streitgegenstand und nicht nach dem Inhalt des Vergleichs bestimmt. Zwar wäre eine Erhöhung des vom Gericht in Höhe von 27.916,84 DM festgesetzten Streitwerts für den streitbefangenen Hinterlegungsbetrag um einen für einen Verzicht oder Teil-Verzicht der Klägerin auf Erstattung der Bankzinsen anzusetzenden Betrag als Vergleichswert in Betracht gekommen, auch wenn die (nicht anderweitig gedeckten) Bankzinsen in jenem Zeitpunkt noch nicht genau bekannt sein konnten. Dass dies unterblieben ist, erklärt sich jedoch durch die nicht unübliche Gerichtspraxis, Streitwerte und Streitwerterhöhungen für gesonderte Vergleichsgegenstände nicht selten nur auf ausdrückliche Anregungen der Beteiligten auszuwerfen. 46 Kann die Klage nach alledem mit der Hauptforderung nicht zum Erfolg führen, steht der Klägerin auch die geltend gemachte Zins-Nebenforderung nicht zu. 47 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.