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Beschluss

7 L 486/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0615.7L486.07.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1241/07 der Antragstellerin gegen Ziffer I 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages wegen etwaiger wirksamer Rücknahme des Widerspruchs offen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung von Ziffer I 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2006, mit der der Antragstellerin die Aufstellung und der Betrieb der aufgestellten sechs Unterhaltungsspielgeräte, sog. „G. -H. „ mit den Bezeichnungen „N. H1. „ (zwei Geräte), „I. T. „, „T1. N1. 5000", „B. und M. „ und „S. S1. Q. II" sowie das Aufstellen und Betreiben bauartgleicher Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen, untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. Die Verfügung ist hinreichend bestimmt. Über die ausdrücklich benannten Geräte hinaus beschreibt sie in Ziffer I 1. den Gerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung die Art der nach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. In materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der Verfügung betriebenen sechs Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV verstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden, vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass G. -H1. -Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind, vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 -. In Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Dies stellt die Antragstellerin selbst nicht in Abrede. Vielmehr führt sie in ihrer Antragsschrift aus, dass die Automaten über ein Update verfügen, wonach die von einem Spieler erzielten Punkte addiert werden und die Punktsumme dann nach Spielende auf der Festplatte des Geräts gespeichert und später wieder abgerufen werden kann. Auch nach der - im Übrigen leicht rückgängig zu machenden - Änderung der Software können die im Spiel gewonnenen Punkte also für weitere Spiele eingesetzt werden und räumen so die durch § 6 a S. 1 lit. a SpielV gerade verbotene Berechtigung zum Weiterspielen ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des OVG NRW - vgl. Beschluss vom 2. März 2007, 4 B 63/07 - in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,00 EUR an.