Beschluss
2 L 297/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0712.2L297.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 221/07 gegen die Vergnügungssteueranmeldungen-bescheide vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.963,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der mit Schriftsatz vom 23. März 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 221/07 gegen die durch Anmeldung vom 19. Dezember 2006 erfolgte Vergnügungssteuerfestsetzung anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist begründet. 6 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. 7 (1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen getroffen werden. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N. 9 Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N. 11 Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteueranmeldungen / Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007. 12 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer ist die für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt S. vom 17. Dezember 2002, geändert durch Satzungen vom 10. Dezember 2003 und 20. Dezember 2005. Mit Satzung vom 19. Dezember 2006 wurde § 9 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung betreffend die Steueranmeldung neu gefasst. 13 Nach § 1 Abs. 4a) Vergnügungssteuersatzung (VStS) unterliegt im Gebiet der Stadt S. unter anderem das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen u. ä. Unternehmen der Besteuerung. Nach § 4 Abs. 4 1. Absatz VStS bemisst sich die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, oder ähnlichen Geräten (§ 1 Nr. 4) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach der Nettokasse, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk und Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und Prüftestgeld. Gemäß § 5 Abs. 3 beträgt die Steuer nach § 4 Abs. 4 VStS je Gerät mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk 11 vom Hundert der Nettokasse. Nach § 5a Abs. 1 VStS erfolgt die Besteuerung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk sowie abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs., auf Antrag des Steuerschuldners pauschal nach der Anzahl der Geräte. Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Gerät und angefangenen Kalendermonat für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen o. ä. Unternehmen 180,00 EUR (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 VStS). In § 5b VStS ist das Verfahren bei abweichender Besteuerung geregelt. Die Antragstellerin hat hier offenbar keinen Antrag auf die pauschale Besteuerung nach der Anzahl der Geräte gestellt, sondern unter dem 19. Dezember 2006 für das 2. und 3. Quartal 2006 Vergnügungssteueranmeldungen erstellt und beim Antragsgegner vorgelegt, in denen sie von der Nettokasse ausgehend eine 11 %ige Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 11.853,13 EUR berechnet hat. 14 Das erkennende Gericht hat mit Urteilen vom 8. März 2007 - 2 K 5599/03 u. a. - (www.nrwe.de), entschieden und begründet, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegen Europarecht verstößt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf den vergnügungssteuerfreien Betrieb von Spielbanken, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 des Grundgesetzes sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. 15 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (www.nrwe.de) zu denselben Ergebnissen gelangt. 16 Die Kammer hat hier jedoch erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 5a VStS, soweit darin geregelt ist, dass auf Antrag des Steuerschuldners die Besteuerung pauschal nach der Anzahl der Geräte - in Spielhallen 180,00 EUR monatlich für Geräte mit Gewinnmöglichkeit - erfolgt. 17 Zum sog. Stückzahlmaßstab hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 und 10 C 8.04 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 123, 218 ff - und Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 1, Kommunale Steuer-Zeitschrift 2006, S. 72 ff. rechtsgrundsätzlich geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der durch Art. 105 Abs. 2a GG für eine Aufwandsteuer, wie sie die Spielautomatensteuer darstellt, geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. 18 Wenn der Antragsgegner in § 5a Abs.1 VStS dem Steuerpflichtigen einräumt, dass die Besteuerung auf Antrag pauschal nach der Anzahl der Geräte erfolgt, so behält er den Stückzahlmaßstab für diese Fälle bei. Die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab stellt sich nicht als ein Ausnahmetatbestand dar. Da § 5a Abs. 1 VStS keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Stückzahlmaßstabes enthält, wird dem Geräteaufsteller ein echtes Wahlrecht eingeräumt, ob er nach der Nettokasse oder nach der Anzahl der Geräte besteuert werden will. Der Automatenaufsteller wird in die Lage versetzt, den Besteuerungsmaßstab frei, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Überlegungen zu wählen. Dass der Stückzahlmaßstab im Satzungsgebiet des Antragsgegners unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen weiterhin Anwendung finden kann, ist von dem Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden. Dabei mag es hier offen bleiben, ob sich der Steuerpflichtige - wählt er die Besteuerung nach der Anzahl der Geräte -im Ergebnis auf eine Verletzung seiner Rechte berufen kann (dies hat die Kammer in einem Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 L 900/06 - verneint). Jedenfalls sprechen gewichtige Gründe dafür, dass mit der Besteuerung nach der Nettokasse, wie sie hier für die Antragstellerin erfolgt ist und die der Antragsgegner selbst als den Regelfall bezeichnet, gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verstoßen wird, wenn die Satzungsbestimmungen für den Steuerpflichtigen zugleich die Option enthalten, weiter nach dem Stückzahlmaßstab besteuert zu werden. 19 Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden. Für den Sachbereich des Steuerrechts gilt: 20 Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen. Die Besteuerungsgleichheit gewinnt erst aus der Eigenart der Steuer deutliche Konturen: Die Steuer ist eine Gemeinlast, die alle Inländer trifft; sie werden zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei - ohne individuelle Gegenleistungen - auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die Pflicht auferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in die Vermögens- und Rechtsphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung daher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch unterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen. Im Steuerrecht müssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hat zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Bei der Ausgestaltung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung dann aber folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Regelung der Steuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991, - 2 BvR 1493/89 -, Juris-Dokument. 22 Bei der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Die Spielautomatensteuer erfasst wirtschaftlich den Aufwand des Spielers, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, NVwZ 1997 S. 573 ff. 24 Grundlage der Besteuerung von Geldspielgeräten ist damit allein der finanzielle Aufwand, den der Spieler betreibt. Daraus folgt, dass Unterschiede im maßgeblichen Aufwand auch zu Unterschieden in der Höhe der Steuer führen müssen. Für die Kammer gibt es bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung keinen rechtfertigenden Grund, den Aufwand, der eine bestimmte Grenze übersteigt, bei der Besteuerung außer Betracht zu lassen. Bei der Belastungsgrenze, die sich durch die Wahl der pauschalen Besteuerung nach der Anzahl der Geräte nach § 5a VStS ergibt (= 180,00 EUR je Gerät monatlich), dürfte es sich vielmehr um eine den höheren Aufwand gleichheitswidrig begünstigende Obergrenze handeln. 25 Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, Juris-Dokument, für den Bereich der Zweitwohnungssteuer. 26 Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Arnsberg an, 27 vgl. Beschluss vom 18. August 2006, 5 L 646/06, www.nrwe.de.. 28 Durch die Optionsmöglichkeit des § 5a VStS ergibt sich eine Begrenzung der Steuerpflicht für Automatenaufsteller, die Geräte an viel frequentieren Orten betreiben oder besonders attraktive und viel bespielte Gewinnspielgeräte aufgestellt haben und die bei einer allein zugelassenen Besteuerung nach der Nettokasse eine Vergnügungssteuer von (ggfls. auch deutlich) mehr als 2.160,00 EUR jährlich zu zahlen hätten. Die Kammer sieht hierin ebenfalls eine der Aufwandsteuer systemfremde partielle Steuerfreistellung. 29 Auf einen solchen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung kann die Antragstellerin sich zu Recht berufen. 30 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vergnügungssteuerfestsetzungen vom 19. Dezember 2006 war daher anzuordnen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren von ¼ des geforderten Betrages zugrunde. 33