Beschluss
4 L 685/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0726.4L685.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. jeweils als Gesamtschuldner jeweils zu 1/3. 2. Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro. 3. Die Entscheidungsformel zu 1. wird den Beteiligten vorab fernmündlich oder mittels Telefax bekannt gegeben. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Kinder der Antragsteller besuchen die Q. -H. -Grundschule in M. , eine Gemeinschaftsgrundschule. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 beschloss der Rat der Stadt M. , die Q. -H. -Grundschule zum Schuljahr 2009/10 zu schließen. Die Schulkonferenz der Q. -H1. -Grundschule hatte u.a. unter dem 18./20. Oktober 2006 zu den sog. Schulraumoptimierungsplänen der Stadt M. Stellung genommen. 4 Mit einem "Sammel"- Antrag vom 17./20. November 2006 mit 50 Unterschriften beantragten Erziehungsberechtigte von Kindern, die die Schule besuchen -, die Q. -H1. -Grundschule in eine evangelische Bekenntnisschule umzuwandeln. Die Antragsgegnerin wies insoweit alle Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2006 darauf hin, dass Sammelanträge gemäß § 6 Abs. 1 der AVOzSchOG unzulässig seien. Auf diesen Hinweis stellten sodann 78 Erziehungsberechtigte - davon 10 mit zwei Kindern, die die Schule besuchen - mit Einzelanträgen vom 28. November 2006 entsprechende Umwandlungsanträge. 5 Die Anträge lehnte der Antragsgegner jeweils mit Bescheiden vom 27. März 2007 ab mit der Begründung, die Umwandlungsanträge seien rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 12 der Landesverfassung sei das Bestimmungsrecht den Eltern nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen verliehen worden. Die Schulverwaltung M. gehe davon aus, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Befugnis zur Bestimmung als Bekenntnisschule nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ausübten: Durch Ratsbeschluss vom 3. März 2006 sei die Schulverwaltung beauftragt worden, die Möglichkeiten der Schließung und Zusammenlegung von Schulen zu prüfen. Diese Prüfung habe u.a. zu dem Vorschlag geführt, die Q. -H. -Grundschule zum Schuljahr 2009/10 zu schließen. Die mit diesem Vorschlag befasste Schulkonferenz der Q. -H. -Grundschule sei in ihrer Stellungnahme vom 18./20. Oktober 2006 lediglich auf die Überlegungen des Schulträgers zu der beabsichtigten Schließung der Grundschule eingegangen, ohne dass jedoch ein Wunsch auf Umwandlung in eine evangelische Grundschule zum Ausdruck gekommen sei. Der Sammelantrag sei erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die Absicht zur Schließung der Q. -H. -Grundschule bekannt gewesen sei. Die Absicht, die Schulschließung zu verhindern, lasse sich auch eindeutig den Zeitungsberichten in der WAZ vom 21. und 22. November 2006 und den Ruhr-Nachrichten vom 6. Dezember 2006 entnehmen. Aus dem aktuellen Schulprogramm seien ebenfalls keine Anhaltspunkte für die beabsichtigte Umwandlung zu entnehmen. Vielmehr werde darin die Aufrechterhaltung des guten Kontakts zu beiden christlichen Gemeinden betont, ohne dass eine intensivere Hinwendung zur evangelischen Kirche erkennbar sei. Ein Antrag auf Umwandlung einer Schule in eine Bekenntnisschule aus bekenntnisfremden Gründen, etwa zur Verhinderung einer Schulschließung, sei rechtsmissbräuchlich und führe nicht zu der Verpflichtung des Schulträgers das Umwandlungsverfahren fortzuführen. 6 Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller und weitere Eltern Widerspruch. Zur Begründung machten sie mit Schreiben vom 24. Mai 2007 im wesentlichen folgendes geltend: Ein nicht unerheblicher Teil der M1. Bevölkerung sei evangelischer Konfession und das gesamte städtische Leben werde von der evangelischen Kirche geprägt. Der Kirchenkreis in M. unterstütze die Umwandlung. Der Namensgeber der Grundschule Q. -H. sei evangelischer Theologe und der bedeutendste deutsche Kirchenlieder-Dichter gewesen. Die Presseberichte seien inhaltlich falsch zitiert worden. Es könne somit nicht von einer missbräuchlichen Antragstellung ausgegangen werden; vielmehr liege ein Bedürfnis für eine evangelische Bekenntnisschule vor. Die Schule wäre nicht nur für das Einzugsgebiet, sondern für die ganze Stadt von Bedeutung. 7 Mit inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 11. Juni 2007 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragsteller zurück. 8 Der hohe Anteil der Bevölkerung mit evangelischem Glaube begründe nicht unmittelbar ein Bedürfnis an einer Bekenntnisschule; sonst wäre der Wunsch nach einer Bekenntnisschule schon eher geäußert worden. Sowohl die Elterninitiative als auch der evangelische Kirchenkreis hätten darauf hingewiesen, dass im Falle der Umwandlung kein Kind, das die Schule bereits besuche, vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen werden solle. Da allerdings gegenwärtig 48% der Kinder eine andere Glaubensrichtung hätten, habe eine formelle Umwandlung kaum einen Sinn. 9 Der Name der Schule spreche weder für noch gegen eine Umwandlung. 10 Die Pressemitteilungen hätten nur allgemeine Ausführungen dazu enthalten, dass in der bestehenden Schullandschaft eine evangelische Bekenntnisschule wünschenswert wäre. 11 Positive Wirkungen für das Stadtgebiet dürfte die Schule allein wegen ihrer Lage am äußersten südlichen Stadtrand nicht haben. Es sei nicht Aufgabe der Stadt M. , für auswärtige Schülerinnen und Schüler z. B. aus E. , eine bestimmtes Schulangebot vorzuhalten. 12 Am 26. Juni 2007 haben die Antragsteller Klage - 4 K 1746/07 - erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Eilbedürftigkeit begründen sie damit, dass gemäß Beschlussvorlage vom 25. April 2007 der Rat der Stadt M. in seiner Sitzung am 23. August 2007 u.a. beschließen werde, die Q. -H. -Grundschule zum Schuljahr 2009/10 aufzulösen. 13 Die Antragsteller beantragen, 14 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Abstimmungsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 AVOzSchOG durchzuführen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Eine Sicherungsanordnung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Auflösung der Q. -H. -Schule vom Rat bereits am 7. Dezember 2006 beschlossen worden sei. In der auf den 30. August 2007 anberaumten Sitzung werde der Rat u.a. über die Umsetzung des Fachkonzepts "Zukunftsfähigkeit von Schulen sichern" beraten, wobei es um die zukünftige räumliche Beschulungssituation im M1. Süden entweder in einem Erweiterungsbau der P. oder einem dreizügigen Schulneubau gehe. 18 II. 19 Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind nicht begründet. 20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sogenannter Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sogenannter Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme - wie mit dem vorliegenden Antrag im Ergebnis begehrt - kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Ob diese besonderen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache hier vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. 21 Gemäß § 27 Abs. 3 SchulG ist eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren für eine Umwandlung entscheiden. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SchulG regelt das Ministerium die Einzelheiten des (Abstimmungs-) Verfahrens durch Rechtsverordnung. Da eine solche Rechtsverordnung noch nicht erlassen worden ist, gelten gemäß § 131 Abs. 1 SchulG die Verordnungen fort, die aufgrund der in § 130 SchulG aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, soweit sie dem Schulgesetz nicht widersprechen. In der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 ist diese Vorschrift - wegen zwischenzeitlicher Umsetzung der Gesetzes-Aufhebungen - nicht mehr besetzt, so dass auf die ursprüngliche Fassung des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 zurück zu greifen ist. Nach dessen § 130 Abs. 1 Nr. 1 SchulG wird das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen - SchOG - aufgehoben, das die streitgegenständliche Problematik in § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 23 regelte. Nach § 23 Abs. 7 SchOG wurde das Nähere, gemeint war das Abstimmungsverfahren bei der Ausübung des Elternrechts, durch Rechtsverordnung bestimmt, wobei es sich insoweit um die "Vierte Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen" - 4. AVOzSchOG - vom 8. März 1968 in der Fassung vom 7. Mai 1984 handelte. Diese Verordnung ist durch § 130 Abs. 2 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 nicht aufgehoben worden und gilt mithin gemäß § 131 Abs. 1 Schulgesetz mit der Maßgabe weiter, dass sie dem Schulgesetz nicht widerspricht. 22 Verfahrensmäßig setzt § 27 Abs. 3 SchulG voraus, dass der Antrag auf Umwandlung einer bestehenden Gemeinschaftsgrundschule in eine Bekenntnisschule mindestens von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler der Schule gestellt wird. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen. 23 Welche materiellen Voraussetzungen die Anträge auf Umwandlung einer bestehenden Gemeinschaftsgrundschule in eine Bekenntnisschule erfüllen müssen, besagen weder § 27 SchulG noch die genannte 4. AVOzSchOG, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen der vorgenannten formellen Voraussetzungen das Abstimmungsverfahren gemäß § 8 AVOzSchOG durchzuführen und es dem jeweiligen Schulträger grundsätzlich verwehrt ist, die Durchführung des Verfahrens, also des Abstimmungsverfahrens, und die anschließende Umwandlung der betreffenden Schule unter Berufung auf allgemeine - etwa organisatorische, pädagogische oder politische - Erwägungen zu verweigern. 24 Andererseits ist das Bestimmungsrecht der Eltern gemäß § 27 SchulG eine Ausprägung der in Art. 8 und 12 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV NRW - in Verbindung mit Art. 6 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrechte, die religiöse und weltanschauliche schulische Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen und mitzugestalten. Dementsprechend dürfen die Eltern ihre Bestimmungsrechte - nach Treu und Glauben - nur aus religiösen bzw. weltanschaulichen Gründen ausüben. Sind dagegen bekenntnisfremde Gründe die tragende Motivation für den Antrag auf Umwandlung einer Schule in eine Bekenntnisschule, so ist der Antrag unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unzulässig. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung des Schulträgers, das rechtsmissbräuchlich initiierte Umwandlungsverfahren fortzuführen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, für den vergleichbaren Fall der Errichtung einer Bekenntnisschule; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 L 632/02 - . 26 Insoweit teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragsteller die Umwandlung der Q. -H. - Gemeinschaftsgrundschule in eine evangelische Bekenntnisschule anstreben, um die - aus ihrer Sicht am 30. August 2007 anstehende endgültige - Schließung der Grundschule zu verhindern bzw. zu erschweren und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden vom 27. März 2007 Bezug. 27 Bei der Ermittlung der Willensrichtung der antragstellenden Eltern lässt sich die Kammer insbesondere von den nach folgenden Gesichtspunkten leiten, die vor dem Hintergrund der Besonderheiten einer Konfessionsschule zu würdigen sind, nämlich dass in einer Bekenntnis- oder Konfessionsschule - abgesehen von Ausnahmen - grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler des gleichen konfessionellen Bekenntnisses unterrichtet werden: 28 1. Ein Antrag auf Umwandlung der Q. -H. - Gemeinschaftsgrundschule in eine evangelische Bekenntnisschule wurde - ungeachtet, dass es sich um einen unzulässigen Sammelantrag handelte - erstmals an dem Tag (20. November 2006) gestellt, an dem die Schulkonferenz der Q. -H. - Gemeinschaftsgrundschule zu der geplanten Schließung der Schule Stellung genommen hatte. Das heißt, das Umwandlungsbegehren steht in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntniserlangung von den Plänen des Schulträgers, die Schule zu schließen. Mangels sonstiger Umstände, die eine nicht schon frühere Antragstellung als plausibel erscheinen lassen könnten, ist das ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Antragsteller hätten ein ernsthaftes Interesse an der Umwandlung aus religiösen Gründen. 29 2. Ein entsprechendes ernsthaftes Interesse lässt sich auch nicht mit der Struktur der Q. -H. -Grundschule begründen: 30 a) Zunächst hat die als Gemeinschaftsgrundschule, d.h. als Schule zur Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen, errichtete Schule faktisch keine Entwicklung in Richtung Bekenntnisschule erfahren, da nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners tatsächlich 48% der Schülerinnen und Schüler eine andere Glaubensrichtung haben. 31 b) Das Schulprogramm der Schule gibt ebenfalls keine Hinweise auf eine Entwicklungstendenz zu einer evangelischen Bekenntnisschule. Die darin zum Ausdruck kommende Offenheit für beide christliche Religionen (vgl. Nr.3.5) unterstreicht vielmehr den Charakter der Schule als Gemeinschaftsgrundschule. 32 3. Ungeachtet der Verlässlichkeit von Pressemitteilungen ist als unstreitig davon auszugehen, dass im Falle einer Umwandlung die Q. -H. -Schule nach dem Willen der antragstellenden Eltern weiterhin auch Schülerinnen und Schülern anderen Glaubensrichtungen offen stehen solle. Das ist - wiederum abgesehen von Einzelfallausnahmen - mit der oben definierten Art der Bekenntnisschule nicht vereinbar, was wiederum dokumentiert, dass eine Umwandlung in eine evangelische Bekenntnisschule nicht aus religiösen Gründen betrieben wird. 33 4. Die Antragsteller, die mit diesen Argumenten im Verwaltungs- und Vorverfahren bereits konfrontiert worden sind, haben dem nichts Überzeugendes entgegen zu setzen: 34 a) Es geht bei der Ausübung des Bestimmungsrechts gemäß § 27 Abs. 3 SchulG nicht darum, ob die Umwandlung in eine Bekenntnisschule die Schullandschaft in M. bereichern würde, sondern es geht um das Anstreben einer konfessionsorientierten Beschulung der die umzuwandelnde Schule bereits besuchenden Kinder. 35 b) Ob die Q. -H. -Gemeinschaftsgrundschule ggf. zu früheren Zeiten als evangelische Bekenntnisschule betrieben worden ist, sagt ebenso wenig über den entscheidenden aktuellen Elternwunsch aus wie der Name der Schule nach dem evangelischen Theologen Q. H. . 36 Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Durchführung des Abstimmungsverfahrens gemäß § 8 4. AVOzSchOG abzulehnen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 38