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Beschluss

12 L 481/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0730.12L481.07.00
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Leitsätze

1. Ob ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit Blick auf den Regelungsgehalt eines Versorgungsfeststellungsbescheides besteht, beurteilt sich nach objektiv-rechtlichen Maßstäben.

2. Ob es der Behörde im Einzelfall verwehrt ist, sich im Rahmen der Rückforderung auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu berufen, ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu prüfen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3858,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit Blick auf den Regelungsgehalt eines Versorgungsfeststellungsbescheides besteht, beurteilt sich nach objektiv-rechtlichen Maßstäben. 2. Ob es der Behörde im Einzelfall verwehrt ist, sich im Rahmen der Rückforderung auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu berufen, ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu prüfen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3858,73 Euro festgesetzt. Gründe: Sowohl der Haupt- als auch die beiden Hilfsanträge haben keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 12 K 1248/07 - der Antragstellerin gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen durch den Bescheid vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2007 wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. Der Antrag ist nicht statthaft. Eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit den vorgenannten Bescheiden festgesetzte Rückforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn die Klage entfaltet insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der festgesetzten Rückforderung fehlt es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung des § 53 BeamtVG auf die laufend auszuzahlenden Versorgungsbezüge der Antragstellerin. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Anordnung der sofortigen Vollziehung ("...wird hiermit die sofortige Vollziehung des von Ihnen angefochtenen Bescheides bzgl. der laufenden Kürzung gem. § 53 BeamtVG angeordnet"), was von der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals hervorgehoben wurde. Gegen die laufende Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag indessen nicht. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Hauptantrages, sondern auch aus den schriftsätzlichen Ausführungen, die sich lediglich gegen die Rückforderung, nicht aber gegen die laufende Kürzung richten. Auch auf die gerichtliche Aufforderung, zu den Ausführungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf die laufende Kürzung beziehe, wurde diese nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Vielmehr wurde mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 der Hilfsantrag zu 2. gestellt, der sich ebenfalls nur auf die Durchsetzung der Rückforderung bezieht. Es liegt - hinsichtlich der Rückforderung - auch kein Fall der sog. "faktischen Vollziehung" vor, in dem der Antrag der Antragstellerin in einen (dann zulässigen) Feststellungsantrag umgedeutet werden könnte. Von einer "faktischen Vollziehung" ist auszugehen, wenn die Behörde eine bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht beachtet. Eine solche Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung liegt hier nicht darin, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Versorgungsbezügen mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 7717,45 Euro (ratenweise) aufrechnet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nämlich durch die - hinsichtlich der Rückforderung eingreifende - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage nicht gehindert, eine Aufrechnung vorzunehmen; durch die Aufrechnung wird nicht "das Institut des Widerspruchs komplett unterlaufen". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) stellt die Aufrechnung ein auch einer Behörde zustehendes schuldrechtliches Gestaltungsrecht dar. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung ist danach keine Vollziehung des erlassenen Rückforderungsbescheides, so dass die Einlegung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid und die nachfolgende Klageerhebung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nicht entgegenstehen. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218, vom 13. Juni 1985 - 2 C 43.82 -, DVBl. 1986, 146; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 B 1529/03 -. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Bescheid auf die ratenweise Einbehaltung des Rückforderungsbetrages hingewiesen hat. Denn damit sollte erkennbar nicht die Aufrechnung selbst zum Regelungsgegenstand des Bescheides gemacht werden, mit der Folge, dass sie erst nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides durchgeführt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Information über die Abwicklung der Rückforderung, was sich schon daraus schließen lässt, dass in dem Bescheid keine Aufrechnungserklärung ausgesprochen worden ist. Erhärtet wird dies durch den Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass die monatliche Aufrechnung des überzahlten Betrages "bestehen bleibe", und den Umstand, dass die Antragsgegnerin lediglich hinsichtlich der laufenden Kürzung die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Vgl. hierzu Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, § 11 BBesG, Anm. 37. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Hilfsantrag zu 1., mit dem die Antragstellerin die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrebt, keinen Erfolg hat. Da sich die Antragstellerin, wie ausgeführt, ausschließlich gegen die Durchsetzung der Rückforderung wendet, besteht an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung der laufenden Kürzung der Versorgungsbezüge kein Rechtsschutzinteresse. II. Der Hilfsantrag zu 2., die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die monatliche Aufrechung in Höhe von 250,00 EUR nicht durchzuführen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt danach voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder -unterlassen (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwehr wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Denn im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens geht es nur um die Zumutbarkeit, die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Aufrechnung vorübergehend vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides hinzunehmen. Sollte sich im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit dieser Forderung herausstellen, würden die einbehaltenen Beträge wieder an die Antragstellerin ausgekehrt. Weder hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, noch drängt es sich mit Blick auf ihre Einkommenssituation auf, dass die ratenweise Einbehaltung der Rückforderung sie vor unzumutbare finanzielle Schwierigkeiten stellt, die es ausnahmsweise gebieten könnten, sie nicht auf den Ausgang des Klageverfahrens zu verweisen, sondern eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten zu treffen. Einer abschließenden Bewertung und Entscheidung der sich hier stellenden Fragen bedarf es indessen nicht. Denn jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch. 2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung ihrer ungekürzten Versorgungsbezüge glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin darf vielmehr laufend mit ihrem Rückforderungsanspruch in Höhe der festgesetzten monatlichen Raten aufrechnen, da sie einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Rückforderungsbetrages (§ 52 Abs. 2 BeamtVG) hat, und auch die Durchführung der Aufrechnung keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (§ 51 Abs. 2 BeamtVG). a) Bei der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG - nur hierauf ist abzustellen, so dass Einwände der Antragstellerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen - gegeben. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist danach, dass die Antragstellerin Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten (Überzahlung von Versorgungsbezügen) und sie diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (1) Es liegt eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor. Der Antragstellerin stand im Jahr 2006 kein Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Witwengeldes zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Witwengeld nachträglich mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gemäß § 53 BeamtVG gekürzt, nachdem diese Regelung gemäß § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ab diesem Zeitpunkt auch für den Versorgungsfall der Antragstellerin Geltung entfaltete. Weder die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 53 BeamtVG noch die Berechnung des Kürzungsbetrages ist von der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt worden. Die Antragstellerin hat vielmehr in der Antragsschrift darauf hingewiesen, die vorgenommene Berechnung entspreche "grundsätzlich" den Anforderungen des § 53 BeamtVG. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Berechnung des Kürzungsbetrages für die Monate November und Dezember 2006 darauf hinweist, hier liege hinsichtlich des Zeitpunkts der Berücksichtigung der Sonderzahlung ein "formeller Fehler" vor, ist sie selbst der Auffassung, dass dieser "rechnerisch keine Auswirkungen" habe. Ungeachtet dessen beträfe ein solcher formeller Fehler lediglich die Rechtmäßigkeit des Rück- forderungsbescheides, die hier jedoch, wie dargelegt, nicht zu prüfen ist. Im Übrigen besteht auch aus gerichtlicher Sicht kein Anlass, die Ruhensberechnung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Zweifel zu ziehen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15. September 1995 stellt keinen - von der zuvor dargelegten materiellen Anspruchsberechtigung unabhängigen - Rechtsgrund für die Zahlung des ungekürzten Witwengeldes im Jahre 2006 dar, der einer Rückforderung entgegenstehen würde. Die in Anwendung der Vorschrift des § 53 BeamtVG vorgenommene Neuregelung der Versorgungsbezüge erforderte keine Rücknahme bzw. Abänderung des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheides. Denn dessen Regelungsgehalt erstreckte sich nicht auf die (Nicht-)Vornahme einer Ruhensregelung (hier: Kürzung gemäß § 53 BeamtVG), sondern lediglich auf die Festsetzung des der Antragstellerin dem Grunde nach zustehenden Betrages des Witwengeldes. Erlässt der Gesetzgeber nachträglich neue gesetzliche Bestimmungen, die im erweiterten Umfang Versorgungsbezüge zum Ruhen bringen oder eine Anrechnung anderweitig erzielter Einkünfte vorsehen, kann deren Anwendung die Bestandskraft eines Versorgungsfestsetzungsbescheids grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Vgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2006 - 9 E 1535/05 -, juris. Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht dem entsprechend grundsätzlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekannt- bzw. Relevantwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff. BeamtVG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - ZBR 1999, 173. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gesetzesimmanente Vorbehalt in bestimmten Konstellationen nicht (mehr) greift. So soll ein gesetzesimmanenter Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht bestehen, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft festgesetzt hat, weil ihr ein Einkommen des Versorgungsempfängers unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert hat, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37/83 -, NVwZ 1986, 745. Voraussetzung für die Verneinung eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ist es danach aber, dass im Zeitpunkt einer - sich nachträglich als rechtswidrig herausstellenden - Festsetzung der Versorgungsbezüge die Behörde die Rechtslage bei voller Tatsachenkenntnis unzutreffend gewürdigt hat. Dies hebt auch das BVerwG in der letztgenannten Entscheidung hervor, indem nicht davon ausgegangen werden könne, "dass die Gewährung von Versorgungsbezügen allgemein unter dem Vorbehalt der späteren Anwendung einer bereits im Zeitpunkt der Ruhensberechnung geänderten Ruhensregelung stehe." So liegt der Fall der Antragstellerin indessen nicht. Zwar war der Antragsgegnerin bei der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge im Jahre 1995 bekannt - die Antragstellerin hatte dies anlässlich des Todes ihres Ehemannes auf einem Erhebungsbogen (Beiakte Heft 2, Bl. 23) angegeben -, dass die Antragstellerin Angestellte der E. Q. AG war. Sie hat allerdings in Ansehung dieser Tatsache die Versorgungsbezüge zutreffend festgesetzt, da es seinerzeit nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht möglich war, das Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Angestelltentätigkeit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Weitere Neufestsetzungen, bei denen die zum 1. Januar 2006 geänderte Rechtslage hätte berücksichtigt werden können (und müssen) erfolgten nicht. Der gesetzesimmanente Vorbehalt ist auch nicht deshalb "verbraucht", weil die Antragsgegnerin die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht mit Auslaufen der Übergangsregelung am 1. Januar 2006, sondern erst mit dem angefochtenen Bescheid (auch) rückwirkend für das Jahr 2006 vorgenommen hat. Die Frage, ob ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit Blick auf den Regelungsgehalt eines Festsetzungsbescheides besteht, beurteilt sich nach objektiv-rechtlichen Maßstäben; insoweit gilt aber, dass sowohl der ausdrückliche als auch der gesetzesimmanente Vorbehalt zeitlich nicht beschränkt sind. Vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 5 LB 105/05 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157, sowie OVG NRW, Urteil vom 16. November 1981 - 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114. Ob es der Behörde im Einzelfall verwehrt ist, sich - etwa aufgrund von ihr zu vertretender zeitlicher Verzögerungen - im Rahmen einer Rückforderung auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu berufen, ist nicht auf dieser Prüfungsebene, vielmehr mit Blick auf die in die Beantwortung einer solchen Frage einzustellenden subjektiven Komponenten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu klären. (2) Die Voraussetzungen für eine Herausgabe der überzahlten Versorgungsbezüge nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten liegen ebenfalls vor. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin eine Entreicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zweifel bestehen hier deshalb, weil es sich bei dem monatlich überzahlten Betrag um eine erhebliche Geldsumme handelte. Der Antragstellerin ist indessen zuzugeben, dass sie ihren Lebenszuschnitt dem ihr seit Festsetzung der Versorgungsbezüge zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen angepasst haben könnte. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da sie verschärft haftet. Die Antragstellerin trägt zusammengefasst vor, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr der ausgezahlte Betrag auch tatsächlich zugestanden habe. Sie habe keine Kenntnisse der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und müsse diese als außerhalb eines Beamtenverhältnisses stehende Versorgungsempfängerin auch nicht haben. Dem entsprechend könne es ihr auch nicht vorgeworfen werden, Erkundigungspflichten verletzt zu haben. Einer weiteren Vertiefung bedarf die damit thematisierte Frage des "Kennenmüssens" im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG indessen nicht. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Überzahlung oder die Nichtwahrnehmung von Erkundigungspflichten kommt es nämlich im vorliegenden Fall nicht an. Denn die Antragstellerin haftet jedenfalls deshalb gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4 und § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) verschärft, weil die Zahlung der Versorgungsbezüge, wie oben dargelegt, unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der nachträglichen Kürzung nach den §§ 53 ff. BeamtVG steht. Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu berufen. Vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2007, a.a.O. Zwar kann dies im Einzelfall mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann verwehrt sein, wenn die Behörde den Versorgungsberechtigten durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er nicht mit der Anwendung von Ruhensvorschriften zu rechnen brauchte. So ist es etwa denkbar, dass die Behörde die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögert, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativ-Bescheides" zukommt, mit dem die Anwendung der Ruhensvorschriften verneint wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die um knapp ein Jahr zeitlich verzögerte Durchführung der Kürzung des Witwengeldes nach § 53 BeamtVG rechtfertigt es alleine nicht, der Antragsgegnerin die Berufung auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt zu versagen und die damit verbundene verschärfte Haftung der Antragstellerin auszuschließen. So hat das BVerwG in der Vergangenheit den Zeitablauf auch von mehr als einem Jahr und sogar von fast drei Jahren als unschädlich angesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., vom 9. Dezember 1976 - II C 36.72, Buchholz, 232, § 158 BBG, Nr. 31. Zwar mag in die Abwägung, welche zeitlichen Verzögerungen von dem Versorgungsempfänger danach noch hingenommen werden müssen, auch einzustellen sein, ob und wann der Behörde alle maßgeblichen Umstände des Falles bekannt waren. Das rechtfertigt im vorliegenden Fall indessen keine abweichende Beurteilung. Eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von der Angestelltentätigkeit der Antragstellerin bei der E. Q. AG im maßgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung wird man kaum unterstellen können. Gegen eine "Fortdauer" der ursprünglich erlangten Kenntnis über ihre Angestelltentätigkeit spricht schon der Zeitablauf von zehn Jahren seit Bewilligung des Witwengeldes, in dem sich berufliche Änderungen hätten ergeben können. Eine entsprechende Kenntnis der Antragsgegnerin lag entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil die Antragstellerin wie ihr verstorbener Ehemann bei der E. Q. AG beschäftigt war. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Unterschiede zwischen dem zivilrechtlich geprägten Dienstverhältnis der Antragstellerin und dem dem öffentlichen Recht entlehnten Versorgungsempfängerstatus hin; das Dienstverhältnis bestehe unmittelbar mit der E. Q. AG, während der Bund für den Bereich der Versorgung zuständig sei. (3) Schließlich ist auch die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer solchen Billigkeitsentscheidung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG auch dann, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, DVBl. 1994, 1075 m.w.N. Die Einräumung von Raten - hier monatlich 250 EUR - stellt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Billigkeitsentscheidung dar. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O. Auch die Höhe dieser Raten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nicht beizutreten ist der Auffassung der Antragstellerin, von einer Rückforderung sei aufgrund der (wohl) in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin fallenden zeitlichen Verzögerungen abzusehen. Die gesetzliche Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar. Ein dahingehender Anspruch besteht hingegen nicht. Ein Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da es sich um zu Unrecht erhaltene Bezüge zu Lasten der öffentlichen Kassen handelt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein der Behörde zurechenbares, für die Überzahlung der Versorgungsbezüge ursächliches Fehlverhalten allein nicht ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zwingend gebieten und jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann. Denn eine auf einem Fehler der Behörde beruhende falsche Berechnung oder überhöhte Auszahlung von Versorgungsbezügen ist gerade der Grundanwendungsfall des § 52 BeamtVG. Ein "Ausnahmefall" im obigen Sinne, in dem jede andere Entscheidung als ein Absehen von einem (Teil-)Erlass der Rückforderung ermessensfehlerhaft wäre, liegt hier aber nicht vor. Zwar bestehen Besonderheiten (etwa Beschäftigung sowohl des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin als auch der Antragstellerin bei der E. Q. AG), die diesen Fall vom Regelfall abheben mögen. Die Antragsgegnerin hat jedoch durch das von ihr gewählte Verfahren - Ermittlung eines möglicherweise anzurechnenden Einkommens im Rahmen allgemeiner Abfragen Ende des Jahres 2005 - hinreichend sicher gestellt, dass alle von der Gesetzesänderung potentiell betroffenen Versorgungsempfänger erfasst werden. Die Antragsgegnerin war mit Blick auf die gewählte Verfahrensweise entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, ins Blaue hinein Personalakten zu sichten oder Erhebungen bei der E. Q. AG zu veranlassen. b) Das Recht der Antragsgegnerin zur Aufrechnung wird schließlich auch nicht durch die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG begrenzt. Danach kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom 4. Juni 2007 unter VII. dargelegt, dass sich die Aufrechnung im Rahmen dieser Vorschrift hält. Sie hat insbesondere - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 1990 - 2 A 99/98 -, ZBR 1991, 62 - erläutert, dass das Arbeitseinkommen der Antragstellerin und ihre Versorgungsbezüge zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens zusammen zu rechnen sind. Auf diese von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten und aus Sicht der Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen wird verwiesen (Gerichtsakte, Bl. 74). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des zurückgeforderten Betrages im angefochtenen Bescheid.