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Beschluss

7 K 736/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K736.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte unter dem 6. September 2001 unter Vorlage einer Projektbeschreibung Zuwendungen für das Projekt „Einrichtung einer Informations- und Kommunikationsplattform zur Unterstützung der Umsetzung des Ziel 3- Programms in NRW". Das Projekt zielte auf arbeitsorientierte Modernisierung innerhalb von Betrieben, das die Klägerin gemeinsam mit dem RKW NRW (Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft) durchführte. An Personalkosten sind in der Projektbeschreibung für die Klägerin durchgehend für die Projektleiter als Vergütungsgruppe BAT Ib angegeben. 3 Unter Vorlage dieser Projektbeschreibung holte der Beklagte eine Weisung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen ein. In dem entsprechenden Erlass vom 9. Oktober 2001 heißt es hierzu: 4 „Die inhaltliche Überprüfung des beigefügten Antrags hat ergeben, dass das Projekt dem Grundsatz nach förderfähig ist und die geplanten Aufwände angemessen sind. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Landesinteresses ist die Förderung als 100 %ige Anteilsfinanzierung vorzunehmen ..." 5 Dieser Erlass vom 9. Oktober 2001 war Grundlage eines gemeinsamen Gesprächs zwischen Klägerin und Beklagtem. Im Folgenden überreichte die Klägerin unter dem 26. Oktober 2001 die ausgefüllten Antragsvordrucke, die sie mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2001 in geänderter Fassung vorlegte (Beiakte Heft 1, Bl. 39 ff.). Der hierzu eingereichte Vordruck 15 „Teilantrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Programmvorbereitung, -begleitung und -verwaltung" weist die Mitarbeiter (u.a. die zwei Projektleiter) namentlich aus, ferner deren Bruttogehälter, allerdings fehlt die Angabe einer Vergütungsgruppe nach BAT. 6 Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2003 eine Zuwendung in Höhe von 1.767.068 DM (903.487,25 EUR) für die Einrichtung einer Informations- und Kommunikationsplattform zur Unterstützung der Umsetzung des Ziel 3- Programms in NRW. 7 Das Projekt wurde innerhalb des Bewilligungszeitrahmens nicht fertig gestellt und im Dezember 2003 verlängert. Ferner wurden die Mittel um eine Summe von 98.578 EUR aufgestockt (Bescheid vom 19. Dezember 2003, Beiakte Heft 1, Bl. 200). Im Dezember 2004 erfolgte eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bis zum 31. Juli 2005 (Bescheid vom 13. Dezember 2004, Beiakte Heft 2, Bl. 142). 8 Im Rahmen der Prüfung des Zwischennachweises 2003, der im Februar 2004 von der Klägerin vorgelegt wurde, warf der Beklagte die Frage auf, ob die Klägerin gegen das sog. Besserstellungsverbot in den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen von Projektförderung verstoßen habe. 9 Die Klägerin legte hierzu eine Stellungnahme ihrer Steuerberaterin vom 10. Mai 2004 vor, die eine Bewertung aus betriebswirtschaftlich-steuerrechtlicher Sicht enthält und in der es heißt, dass die Höhe der Jahresvergütungen der Geschäftsführer der Klägerin (Herren D. und P. ) aus ihrer Sicht nach BAT I zu dotieren wäre. Zusätzlich müssten finanzielle Nachteile und Risiken, die mit einer Geschäftsführerposition in einer GmbH verbunden seien, ausgeglichen werden. Zusammengefasst seien die Geschäftsführer deutlich schlechter gestellt als in vergleichbaren Positionen im öffentlichen Dienst. 10 Unter dem 25. Mai 2004 holte der Beklagte eine Weisung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen dazu ein, ob eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot für den betroffenen Zuwendungsvorgang erteilt werden könne, da die geteilten Geschäftsführergehälter der Klägerin die Vergütung nach BAT Ib erheblich überstiegen. Eine solche Ausnahme lehnte das Ministerium unter dem 21. Juli 2004 ab. 11 Im Folgenden hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten teilweisen Rückforderung der Zuwendung u. a. wegen Überschreitung der Vergütung für die Projektleiter in den Jahren 2001 bis 2003 an. Die übrigen, anfangs zwischen den Parteien strittigen Punkte sind zwischenzeitlich bereinigt. 12 Eine von der Klägerin angestrebte Einigung mit dem zuständigen Ministerium über eine Änderung des Zuwendungsbescheides kam im Zuge der Verhandlung nicht zustande. Die Klägerin äußerte sich im Folgenden zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides dahingehend, dass in der Antragskalkulation, insbesondere in den Formblättern V 15 a, keine BAT- Gruppierungen angegeben seien. Ihre erste Kalkulation habe zunächst auf der sogenannten Festbetragsfinanzierung aufgebaut und Gehälter auf Grundlage des BAT zuzüglich gewisser Zuschläge berücksichtigt. Die Festbetragsfinanzierung sei aber im Zuwendungsverfahren nicht möglich gewesen. Daher seien die Anlagen zum Antrag neu erarbeitet worden und man habe nunmehr die tatsächlichen Gehälter eingesetzt. Die Projektbeschreibung sei dabei insgesamt unverändert geblieben. Diese konkreten Gehälter seien Gegenstand der Bewilligung gewesen. Es könne somit lediglich auf das tatsächlich gezahlte Jahresgehalt ankommen. So sei in der Folgezeit auch bei den jeweiligen Teilverwendungsnachweisen abgerechnet worden. 13 Mit Bescheid vom 18. Januar 2005 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2004 in Höhe von 62.647,29 EUR zurück, setzte die Zuwendungssumme für den verlängerten Bewilligungszeitraum November 2001 bis Dezember 2004 auf den entsprechend herabgesetzten Betrag fest und forderte den danach zuviel gezahlten Betrag zurück. Der Zuwendungsbescheid sei teilweise rechtswidrig, weil die in die Projektgesamtkalkulation einbezogenen Bruttogehälter der Geschäftsführer D. und P. die BAT-Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib überstiegen. Nach der gemeinsamen Durchführungsrichtlinie zu den Rahmenrichtlinien für dieses Projekt seien Maßnahmen nur nach positiver Bewertung durch die zuständigen Gremien zu bewilligen. Das damals zuständige Ministerium habe auf der Grundlage der Projektbeschreibung Gehälter nach der Gehaltsgruppe BAT Ib als angemessen und damit förderfähig angesetzt. Es handele sich um eine Förderung aus der sogenannten zentralen Reserve, zu der das Ministerium seine Zustimmung zu erteilen habe. Die Projektbeschreibung sei auch als Grundlage der Bewilligung der Zuwendung anzusehen und die Gesamtprojektkalkulation sei Nachgewiesenerweise nicht auf der Grundlage der Projektbeschreibung erfolgt. Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, weil sie den Zuwendungsbescheid durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt habe. Ermessensgesichtspunkte, die darüber hinaus eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. 14 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 28. Februar 2005 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Klägerin habe in der Projektbeschreibung zu den Personalkosten der beiden Projektleiter falsche Angaben gemacht, weil die nachträglich eingereichte Kalkulation höhere Beträge als nach BAT Ib ausgewiesen habe. 15 Am 8. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Projektbeschreibung nur ein Bestandteil des damaligen Antrags gewesen sei. Dass tatsächlich die bezahlten Gehälter hätten gefördert werden sollen, sei insbesondere in einem Gesprächsvermerk vom 26. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1, Bl. 24 f.) ausdrücklich festgehalten. Zum damaligen Zeitpunkt sei das System, Durchschnittsgehälter nebst Gemeinkostenzuschlag nach bestimmten Tabellensätzen anzuerkennen, geändert worden: Nunmehr sei es auf die tatsächlichen Gehälter angekommen. Nur so sei verfahren worden. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. Februar 2005 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Kammer hat zu der Frage, ob in dem Gespräch vom 26. Oktober 2001 mit Frau I. und Herrn H. die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass es nicht auf das BAT-Gehalt ankomme, sondern auf die tatsächlichen Personalkosten für die eingesetzten Mitarbeiter/innen der Klägerin und deshalb die Kalkulation auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten neu erstellt werden müsse, Beweis durch Vernehmung der Frau E. I. als Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23. Mai 2007 verwiesen (Gerichtsakte Bl. 94 ff). 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2). 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 25 Der Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen, weil dieser insoweit von Anfang an rechtswidrig war. Die Kammer verweist zunächst auf die Gründe des Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2005, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 26 Maßgeblich ist im folgenden Fall Folgendes: Das Projekt der Klägerin durfte nach der Gemeinsamen Durchführungsregelung (GDR) nur nach positiver Bewertung der zuständigen Gremien gefördert werden. Dies war der Klägerin bekannt und ist auch Gegenstand der gemeinsamen Erörterung zwischen den Parteien am 26. Oktober 2001 gewesen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 24). Das danach zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Projekt im Grundsatz und hinsichtlich der Angemessenheit der geplanten Aufwände für förderungsfähig beurteilt (Erlass vom 9. Oktober 2001, Beiakte Heft 1, Bl. 2). Dem lag allein die ausführliche Projektbeschreibung der Klägerin vom 6. September 2001 zu Grunde, mit dem sie die Förderung vorab beantragt hatte (Beiakte Heft 1, Bl. 3 - 23). Diese weist durchgehend für die „Projektleitung" als Gehalt BAT Ib auf. Dass in dem gemeinsamen Gespräch mit dem Beklagten am 26. Oktober 2001 etwa die tatsächlichen Gehälter der Geschäftsführer (in beliebiger Höhe) zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollten, trifft nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Die dahingehende Behauptung der Klägerin hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die vernommene Zeugin hat vielmehr bekräftigt, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Gehältern nach dem BAT durchweg angestellt worden ist (und zwar bei den „Altverfahren" nach pauschalisierten Durchschnittssätzen BAT, bei den neuen Fällen nach den einzelnen Personenstandsmerkmalen der die Stelle innehabenden Person), die konkrete Abrechnung anhand des Zahlenmaterials aber erst beim abschließenden Verwendungsnachweis erfolgt sei. So hat auch der Beklagte stets vorgetragen. Die Aktenlage gibt nichts dafür her, dass etwas anderes zum Ausdruck gekommen ist. Auch das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach den ersten Zweifeln an der Höhe der Gehälter belegt, dass dieser die Überschreitung der Gehälter nach BAT Ib und die damit auftretende Problematik der Angemessenheit der Personalkosten durchaus bewusst gewesen ist. Sie hat mit Schreiben vom 11. Mai 2004 (Beiakte Heft 2, Bl. 41) dazu ausgeführt, dass die Gehälter angemessen seien und dazu die Stellungnahme ihrer Steuerberaterin vorgelegt, die dies aus steuerlich- wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt hat. Wäre bei der Klägerin damals schon die Vorstellung vorhanden gewesen, jedes tatsächlich bezahlte Gehalt an die beiden Projektleiter sei zuwendungsfähig, hätte es sich aufgedrängt, den Verdacht der Verletzung des Besserstellungsgebotes unmittelbar zurückzuweisen. 27 Der Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2001 (und der Verlängerungsbescheid) entspricht dem Erlass vom 9. Oktober 2001 insoweit, als die Projektbeschreibung der Klägerin vom 6. September 2001 ausdrücklich aufgeführt wird, widerspricht dem Erlass aber andererseits insofern, als für die Projektleiter im Vordruck 15, der von der Klägerin mit Fax vom 30. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1, Bl. 39 ff.) überreicht worden ist, Gehälter für die Projektleiter aufgeführt sind, die - wie dargelegt - die entsprechenden Gehälter nach der Gehaltsgruppe BAT Ib übersteigen. Der Beklagte ist dabei von der falschen Voraussetzung ausgegangen, dass die im Vordruck 15 eingesetzten konkreten Gehälter den Gehaltsgruppen der Projektbeschreibung entsprechen. Das hat er von Anfang an so vorgetragen. Die Klägerin hat bei Einreichung der Antragsformulare eine Abweichung von der Projektbeschreibung nicht kenntlich gemacht. Diese ist Gegenstand des Zuwendungsbescheides vom 31. Oktober 2001 geworden. Der Beklagte hat die Zuwendung in Anwendung der Richtlinien und der ihm erteilten ministeriellen Weisung bewilligt. Da die Zuwendung im Bescheid vom 31. Oktober 2001 somit teilweise die - als angemessen bewilligten - Gehälter überschritt, ist sie insoweit rechtswidrig bewilligt worden. 28 Vgl. dazu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 15. August 1980 - 9 A 251/79 -, NJW 81, 2597 ff. 29 Der Beklagte hat die Differenz zwischen den konkret ermittelten Gehältern nach der Gehaltsgruppe BAT Ib und den von der Klägerin tatsächlich an ihre Projektleiter ausgezahlten und mit der Zuwendung geförderten Beträge mit 62.647,29 EUR beziffert und im Einzelnen seine Berechnung dargelegt, gegen die Einwände seitens der Klägerin nicht erhoben wurden. Auch die Kammer legt diese daher zugrunde. 30 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil dies gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Kammer folgt auch insoweit der Begründung des Ausgangsbescheides, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW hier vorliegen und nimmt zunächst auch insoweit darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW - auf Vertrauen kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren - kommt es nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an. 31 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z. B. Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33/96 -, juris, Rdnr. 28, m. w. N. 32 Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Die Klägerin hat für ihre Antragstellung Gehälter für die Geschäftsführer zugrunde gelegt, die die Gehaltsgruppe nach BAT Ib im bezeichneten Umfang überstiegen. Die Eintragung der Gehaltssummen in den nachgereichten Vordrucken ist von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Projektbeschreibung, die diese Gehälter als solche nach BAT Ib auswies, so verstanden worden, dass es sich um die konkret anhand der individuellen Eigenschaften der Gehaltsempfänger (Alter, Familienstand, Kinder) ermittelten Gehälter nach der bezeichneten Vergütungsgruppe handelte, und ein dahingehender Erklärungswert kam dem Antrag auch objektiv zu. Wegen der Unrichtigkeit der Angaben könnte der Klägerin Vertrauensschutz allenfalls dann zugebilligt werden, wenn sie bei Antragstellung ein Höchstmaß an Sorgfalt hätte walten lassen. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33/96 -, a. a. O., Rdnr. 29. 34 Dies ist nicht der Fall. Der Klägerin war bekannt, dass die Bewilligung hinsichtlich der Angaben der Kosten von dem zuständigen Ministerium abhing und diese auf der Grundlage der Projektbeschreibung erfolgt ist. Es lag somit in ihrer Sphäre, hier entsprechend der Projektbeschreibung zu verfahren, oder sie hätte jedenfalls danach Anlass gehabt, von der Projektbeschreibung abweichende Gehaltsplanungen deutlich zu machen und ggfs. eine ergänzende Genehmigung einzuholen. 35 Sonstige Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung des Beklagten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann im Regelfall aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden, wenn - wie vorliegend in dem von der Rücknahme betroffenen Umfang - der Zuwendungszweck verfehlt wird. Die Behörde hat kein freies Ermessen, sondern dies ist durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) gelenkt bzw. intendiert. 36 Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 - 3 C 30.01 -, VwZ 2003, 221, 223; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 -, juris, Rdnr. 13 - 17. 37 Die Rückforderung der gezahlten Zuwendung im Umfang der Überzahlung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). 38 Die Klägerin wusste, dass die von ihr an die Projektleiter gezahlten und gegenüber dem Beklagten abgerechneten Gehälter nicht - wie in der Projektbeschreibung zugrundegelegt - den Gehaltsgruppen nach BAT Ib entsprachen. Ob sie aus dieser Kenntnis schon bei Bewilligung die Schlussfolgerung gezogen hat oder hätte ziehen können, die Zuwendung sei im bezeichneten Umfang rechtswidrig, ist unerheblich. Die Kenntnis muss sich nur auf die Umstände selbst erstrecken. 39 vgl. Kopp, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 15 zu § 49a m.w.N. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 41