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Beschluss

19 L 750/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0823.19L750.07.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller gemäß seinem Antrag vom 1. Juli 2007 Unterstützung beim Umgang mit seinen Kindern gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII durch einen Sozialarbeiter, der nicht Frau T., ist zu gewähren, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2007 zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag des Antragstellers zielen auf eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ab. Eine antragsgemäß erlassene Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde dem Antragsteller nämlich bereits diejenige Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache (dem Klageverfahren 19 K 1945/07) anstrebt. Eine solche Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Klageverfahren voraussichtlich obsiegen wird. In Bezug auf den Hauptantrag kann offen gelassen werden, ob dem Antragsteller tatsächlich solche unzumutbaren Nachteile drohen würden, weil er bereits nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Wie bereits in dem Beschluss vom 31. Mai 2007 in dem Verfahren gleichen Rubrums – 12 L 539/07 – ausführlich dargestellt, hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass in einer ihn betreffenden Angelegenheit eine bestimmte Person als Amtswalter tätig wird. Auf die dortigen, den Beteiligten bekannten Ausführungen nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Auch soweit der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 SGB X gegenüber der für ihn zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners äußert, folgt der geltend gemachte Anordnungsanspruch daraus nicht. § 17 SGB X, der die Verfahrensweise bei Besorgnis der Befangenheit im Verwaltungsverfahren regelt, räumt dem Antragsteller kein förmliches Ablehnungsrecht ein. Vgl. Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2004 – L 8 B 74/03 AL ER –, juris, m.w.N. Ebenso wie § 21 VwVfG gibt er den Beteiligten nur die Möglichkeit, durch entsprechendes Vorbringen, den betroffenen Amtsträger zu zwingen, eine Entscheidung des Behördenleiters einzuholen. Im Übrigen können die Beteiligten nur formlose Vorstellungen erheben und nachträglich eine Verletzung der Vorschriften im Rahmen von Rechtsbehelfen in der Hauptsache geltend machen. Auch insoweit kann die Kammer Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 31. Mai 2007 – 12 L 539/07 – nehmen. Gerichtlicher Rechtsschutz isoliert wegen der behaupteten Befangenheit scheidet damit aus. Fordern kann der Antragsteller lediglich eine sachkundige, unparteiliche Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 12 ZE 99.83 -, juris. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche vorliegend vom Antragsgegner in der Vergangenheit und auch auf den nunmehr in Rede stehenden Antrag vom 1. Juli 2007 nicht angeboten wurde bzw. wird. Insofern hat der Antragsteller weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bezüglich der für ihn zuständigen Mitarbeiterin Frau T. die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 SGB X besteht. In seinem Antrag vom 1. Juli 2007 behauptet er lediglich, dass sich Frau T. in Bezug auf seine Person als voreingenommen gezeigt habe und deshalb jegliche Vertrauensbasis zu ihr zerstört sei. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ein solche Besorgnis begründendes Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Amtsträgers besteht dann, wenn aufgrund objektiv festzustellender Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es im Wesentlichen auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob angesichts besonderer, im Einzelnen zu benennender Umstände nach der Verkehrsauffassung bzw. der Auffassung des gerecht und billig denkenden Bürgers die Unparteilichkeit noch ausreichend gewahrt scheint. Die Rüge der Befangenheit des Amtswalters ist kein Mittel, sich unliebsamer Entscheidungen oder Behördenmitarbeiter zu entledigen. Derartige Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Frau T. gegenüber dem Antragsteller sind von diesem weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Aus den zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren, die der Antragsteller in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen familiären Verhältnissen unter anderem gegen den Antragsgegner betrieben hat und auch aus den zahlreichen familienrechtlichen Verfahren, die sich den im Verfahren 19 K 1808/07 beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem darin enthaltenen Beschluss des OLG Hamm vom 5. Juni 2007 - 2 UF 161/04 - entnehmen lassen, hat die Kammer vielmehr den Eindruck, dass der Antragsteller dazu neigt, Entscheidungen, welche nicht seinen Vorstellungen entsprechen, nicht akzeptieren zu wollen. Allein aus diesem Verhalten des Antragstellers jedoch auf eine Befangenheit der vom Antragsgegner eingesetzten Mitarbeiterin Frau T. schließen zu wollen, ist verfehlt. Für Zweifel an der Sachkunde von Frau T. hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Es liegt aber auf der Hand, dass die Neutralität und damit auch die Effektivität der Beratung nach § 18 SGB VIII Schaden leiden muss, wenn der Jugendhilfeträger auf die personellen Vorstellungen lediglich des einen Elternteils eingeht. Nur gemeinsame personelle Vorstellungen beider Elternteile könnten eine tragfähige Grundlage bilden. Vgl. zu § 17 Abs. 3 SGB VIII auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 12 ZE 99.83 -, juris Auch der Hilfsantrag des Antragstellers hat – ungeachtet der Tatsache, dass auch er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist – keinen Erfolg. Der Antragsteller hat diesbezüglich nämlich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Schreiben vom 13. Juli 2007 bereits mitgeteilt, dass er die beantragte Hilfe gewähren werde und um die Abstimmung eines Termins mit der zuständigen Mitarbeiterin Frau T. gebeten. Einen Anspruch darauf, von einem anderen Sachbearbeiter oder einer anderen Sachbearbeiterin als Frau T. betreut zu werden, hat der Antragsteller, wie bereits dargelegt, nicht. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu einer Bescheidung seines Antrags zu verpflichten, besteht daher kein Grund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen.