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Beschluss

19 L 817/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0823.19L817.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. Juli 2007 gegen die Untersagungsverfügung vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Juli 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 wiederherzustellen, 4 ist dahin zu konkretisieren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -), dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 bis 3 des Bescheides getroffenen Regelungen als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls geregelte Androhung eines Zwangsgeldes begehrt werden. 5 Dieser Antrag hat vorliegend keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde besonders angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen und in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. 7 Bei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Diese Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 -16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom 15. August 2002 - 9 B 1068/02 -. 9 Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht überwiegt. 10 Bei der hiernach vom Gericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Denn die Regelungen im Bescheid vom 19. Juli 2007 sind aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Darüber hinaus besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Im Übrigen geht auch eine reine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Denn es ist ihr eher zuzumuten, bis auf weiteres die Folgen aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung hinzunehmen, als die aus dem Heimbetrieb erwachsenden Gefahren für die Bewohner der Einrichtung C. 57 in C1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortdauern zu lassen. 11 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Die Ausführungen des Antragsgegners stellen auf den konkreten Einzelfall ab und sind nicht lediglich formelhaft, indem aus den insbesondere im Rahmen der Überprüfung am 26. Juni 2007 festgestellten Mängeln eine Gefährdung oder gar Schädigung der Heimbewohner in der Zeit bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung abgeleitet wird. 12 Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände und der hierauf bezogenen Erwiderungen des Antragsgegners ist es im Hinblick auf die - allein - im Vordergrund der Entscheidung des Rechtsschutzbegehrens stehende Frage, ob die Einrichtung der Antragstellerin ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) darstellt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. 13 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 HeimG. Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 14 Die für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG erforderliche Voraussetzung, dass die Antragstellerin ein Heim i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG betreibt, ist gegeben. Heime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Für Art und Ausmaß der für die Einstufung als Heim erforderlichen Betreuungsleistungen enthält § 1 Abs. 2 HeimG verschiedene Auslegungsregeln. 15 Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in dem an die Staatsanwaltschaft F. gerichteten Anwaltsschreiben vom 16. August 2007 versorgt die Antragstellerin seit 2001 „die in C1. angesiedelte, sozialtherapeutische Einrichtung für am Korsakow-Syndrom erkrankte Menschen". Mit dieser von ihr sog. „Wohngruppe L. „ unterhält die Antragstellerin eine Einrichtung, die der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG für das Vorliegen eines Heims getroffenen Zweckbestimmung unterfällt. 16 Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen ist alleine auf die objektiven Gegebenheiten der Einrichtung abzustellen. Ob die Antragstellerin ihre Einrichtung selbst als Heim auffasst, ist insoweit unbeachtlich. Andernfalls läge es alleine in der Hand des jeweiligen Betreibers einer Einrichtung, sie durch eine subjektive Zweckbestimmung der Anwendbarkeit des Heimrechts zu unterwerfen oder zu entziehen. 17 BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -. 18 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Einrichtung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 26. Juni 2007 mindestens zwölf Personen dauerhaft wohnten. Zwar differieren die Angaben hierzu: Während die Antragstellerin selbst bei der Durchsuchung zwölf Dauerbewohner angegeben hat, geht ihr Prozessbevollmächtigter in der Widerspruchsbegründung vom 2. August 2007 zunächst von elf Bewohnern aus, während er später in demselben Schriftsatz zwölf Bewohner auflistet. Wiederum einige Seiten später werden als aktuell in der Wohngemeinschaft lebende Personen noch neun benannt, obwohl nur der Auszug zweier Bewohner dargetan wird, während Frau C2. T. ohne nähere Begründung nun der sog. „Außenwohngruppe I.------straße 7" zugerechnet wird. In der Antragsschrift zum hiesigen Eilrechtsschutzverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dann aber ebenfalls wieder zwölf Personen als Dauerbewohner benannt, so dass hiervon auszugehen ist. Ob die weiteren bei der Durchsuchung im Haus C. 57 angetroffenen Personen ebenfalls der sog. „Wohngruppe L. „ zugehörten oder anderenorts wohnten, kann deshalb für die Frage nach der Heimqualität der Einrichtung dahinstehen. Auf den Sachvortrag zum Anlass des Aufenthalts dieser Menschen in der Nacht vor und am Tag der Durchsuchung braucht daher hier nicht näher eingegangen zu werden. 19 In Bezug auf die vertragliche Grundlage der Unterbringung und Versorgung der (ständigen) Bewohner liegen der Kammer zwar nur Blankoverträge vor. Jedoch hat die Antragstellerin im Nachgang zum vorangegangenen Eilverfahren - 19 L 69/07 - zwölf Mietverträge an den Antragsgegner übersandt, so dass einigermaßen klar ist, welche Personen zu welchen Konditionen in der Einrichtung der Antragstellerin leben. Die danach zugrunde liegende Vertragsgestaltung deutet auf das Vorliegen eines Heims: Der „Miet- und Mitwirkungsvertrag in der `Wohngemeinschaft H. L. ´ (Bruttomietvertrag)" enthält neben der Bestimmung eines monatlichen Mietzinses von 300,- EUR zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung von 50,- EUR für Wasser- und Heizkosten in § 9 als „wesentlicher Vertragsbestandteil" die Bestimmung, dass ein zusätzliches Schloss an der Wohnungseingangstür des Mieters wegen des vorliegenden Wohn- und Sicherheitskonzepts nicht angebracht werden darf. Angesichts der im Rahmen der Durchsuchung ermittelten baulichen Gegebenheiten kann es sich bei der vermieteten Wohnung nur um ein (Doppel-)Zimmer ohne Küche und Bad bzw. Toilette handeln. Das in der Präambel des Vertrages beschriebene Wohnkonzept in Gestalt der Möglichkeit, einen eigenen Haushalt in einer auf die Bedürfnisse ausgestatteten Wohnung zu führen, stößt von daher auf räumliche und auch mietvertragliche Grenzen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 2. August 2007, dass jeder Mieter ein eigenes Zimmer habe bzw. sich mit einem anderen ein besonders großes Zimmer auf eigenen Wunsch teile, findet keine Entsprechung in den örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem Durchsuchungsbericht und der Lichtbildmappe der Polizei anschaulich ergeben. 20 Zu den reinen Mietkosten kommen aufgrund des „Servicevertrages `Wohngemeinschaft H. L. ´" 70,- EUR im Monat als Pauschale für die Grundleistungen des Betreuungsträgers. Nach § 19 des „Miet- und Mitwirkungsvertrages" verpflichtet sich der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zum Abschluss des Servicevertrages. Zwischen diesen beiden Verträgen besteht also eine zwingende Kopplung. Da angesichts insbesondere der geistigen Verfassung der am Korsakow-Syndrom erkrankten Menschen eine Selbstversorgung ausscheiden dürfte, wird die Antragstellerin darüber hinaus Wahlleistungen im Sinne von § 2 des Servicevertrages, nämlich jedenfalls hauswirtschaftliche Dienste und die Versorgung mit Mahlzeiten, erbringen müssen, die zusätzlich zu vergüten sind. Es ist insoweit nicht dargetan, geschweige denn belegt, dass Mieter diese Wahlleistungen nicht in Anspruch nehmen. Damit ergibt sich schon nach der vertraglichen Grundlage des Aufenthalts im Haus C. eine Versorgung mit Wohnraum, Verpflegung und Hauswirtschaft aus einer Hand. 21 Die Einrichtung der Antragstellerin ist auf den in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG genannten Personenkreis zugeschnitten. Es handelt sich bei den Bewohnern durchgängig um am Korsakow-Syndrom erkrankte Menschen; nahezu alle Bewohner der Einrichtung stehen unter gesetzlicher Betreuung. Ein Großteil ist des weiteren nach den Maßstäben des SGB XI pflegebedürftig, wobei auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin Personen mindestens der Pflegestufe I vertreten sind. Denn von den im vorangegangenen Eilverfahren an Eides statt von der Firma I1. B. benannten pflegebedürftigen Bewohnern leben nach den aktuellen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mindestens fünf nach wie vor dort. Ungeachtet dessen räumt die Antragstellerin dadurch, dass sie betont, die Pflegekräfte nicht selbst angestellt zu haben, jedenfalls ein, dass sie von den Mietern benötigt werden. 22 Die Einrichtung C. 57 deckt das gesamte für ein Heim kennzeichnende Leistungsspektrum ab: Die Antragstellerin überlässt ihren Vertragspartnern Wohnraum und bietet ihnen im Sinne einer Vollpension die vollständige Tagesverpflegung. Unbeachtlich ist der Einwand der Antragstellerin, wonach es den Bewohnern frei stehe, die angebotene Verpflegung anzunehmen oder nicht, und im letzteren Fall das zu leistende Entgelt entsprechend verringert werde. Denn nach ihren eigenen Angaben werden tatsächlich alle Bewohner von ihr bzw. ihrem Ehemann umfassend versorgt; darauf ist ihre Einrichtung auch von der räumlichen Gestaltung, die eine eigene Versorgung der Bewohner mangels Kochgelegenheit gar nicht zulässt, ersichtlich angelegt. Abgesehen davon scheidet bei gedächtnisgestörten und orientierungslosen Bewohnern eine Selbstversorgung von vornherein aus. 23 In der Gewährung von Unterkunft - samt hierauf bezogener Nebenleistungen wie der Zimmerreinigung - sowie Verpflegung und Wäsche erschöpft sich das Angebot der Antragstellerin bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aber nicht. Vielmehr gehört zum Leistungsumfang der Einrichtung auch Betreuung; sie ist beim überwiegenden Teil der Bewohner eine unabweisbare Notwendigkeit, ohne die ein Aufenthalt im Haus der Antragstellerin gar nicht verantwortet werden könnte. Folglich kann sie sich der Anwendbarkeit des Heimgesetzes nicht mit dem Argument entziehen, sie erbringe damit lediglich freiwillig und unentgeltlich - und damit rechtlich unbeachtlich - zusätzliche Gefälligkeiten. Dagegen streitet schon die vertraglich eröffnete Möglichkeit entgeltlicher Wahlleistungen. 24 Betreuung als Oberbegriff schließt Pflege ein und geht deutlich darüber hinaus (vgl. BT-Drs. 14/5399 S. 18); durch sie wird dem aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit in seiner (körperlichen und/oder geistigen) Leistungsfähigkeit eingeschränkten Personenkreis allgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen, die durch die genannten Lebensumstände bedingten Erschwernisse bei der Bewältigung des Alltags zu überwinden. 25 Alle Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin sind in diesem Sinne betreuungsbedürftig; auf deren spezifische Bedürfnisse ist die Einrichtung nach ihrer Konzeption ausgerichtet. Sie nennt sich selbst „sozialtherapeutische Einrichtung für am Korsakow-Syndrom erkrankte Menschen". Unklar ist, ob die pflegebedürftigen Bewohner externe Pflegedienste in Anspruch nehmen, die sie selbst bzw. die Betreuer beauftragen und mit denen sie - jedenfalls derzeit - einen Pflegevertrag abschließen. Das Bestehen von Verträgen mit Dritten, die den Bewohnern Betreuungs- und Pflegeleistungen erbringen, ist von der Antragstellerin behauptet worden. Sie lässt sich dahin ein, dass Medikamente ausschließlich von den Mitarbeitern externer Pflegedienste gereicht würden und diese auch Hilfestellungen bei der Zubereitung von Mahlzeiten durch die Bewohner leisteten. Sie selbst beschäftige kein eigenes Personal. Allerdings hatte die Antragstellerin anlässlich des Durchsuchungstermins gegenüber der Heimaufsicht fünf Personen als Beschäftigte der Einrichtung angegeben; nunmehr hat sie eidesstattliche Versicherungen der Genannten vorgelegt, wonach diese fremdbeschäftigt sind. 26 Am Tag der Durchsuchung während der Anwesenheit der Polizei von 7.00 bis 8.30 Uhr traten indes gar keine Betreuungs- bzw. Pflegedienste auf. Ausweislich des polizeilichen Berichts konnte sich die Antragstellerin deren Ausbleiben nicht erklären. Angesichts der von der Polizei bzw. Heimaufsicht vorgefundenen Medikamentendosetts, in denen Wochenrationen enthalten waren, spricht viel dafür, dass die tägliche Medikamentengabe ebenso wie sonstige Hilfestellungen durch die Antragstellerin erfolgt. Dass bei 24 angetroffenen Personen, von denen ein erheblicher Teil Leistungen der Pflegestufe I erhält, keiner morgens Unterstützung durch einen Pflegedienst erfährt, erscheint wenig plausibel. Angaben zu den täglichen Anwesenheitszeiten der externen Pflegekräfte hat die Antragstellerin nicht gemacht. Nachweise hierüber liegen erst recht nicht vor. 27 Dabei steht fest, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht nur pflegerische Leistungen vermittelt, sondern auch selbst erbracht hat. Noch im Protokoll des im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 19 L 69/07 - dazu durchgeführten Erörterungstermins ist der gerichtliche Hinweis enthalten, dass die Bescheinigung des Pflegedienstes S. vom 7. Juli 2006 darauf hindeute, dass die Antragstellerin bei der Beauftragung des Pflegedienstes eine maßgebliche Stellung eingenommen habe. Die Kammer ging seinerzeit davon aus, dass die Antragstellerin selbst die Abwicklung mit dem Pflegedienst vorgenommen und dies nicht den Betreuern oder Bewohnern des Hauses überlassen hat. Diese Bescheinigung ließ erkennen, dass der Pflegedienst S. bereits zwei Jahre lang im Hause C. tätig gewesen war, und zwar dergestalt, dass offenbar nicht jeder Bewohner individuell eigene Leistungen in Anspruch genommen, sondern das Personal des Pflegedienstes zur Verfügung gestanden hat, um die anfallenden pflegerischen Arbeiten im Haus durchzuführen. Ob diese Praxis im Laufe der Zeit umgestellt worden ist, bleibt unklar. Diesbezüglich weist der vorgelegte Arbeitsvertrag der von der Antragstellerin benannten Pflegekraft I2. I3. mit der Firma I1. B. Kranken- und Altenpflege N. O. den 1. Januar 2007 als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aus; Rechnungen für hauswirtschaftliche Leistungen der ebenfalls benannten Frau F1. U. an die Firma I1. B. betreffen die Monate Februar und März 2007. Nicht belegt ist, dass insoweit nicht mehr die Antragstellerin als Auftraggeberin für externe Pflegedienste in Erscheinung getreten ist, sondern die Bewohner bzw. deren Betreuer. Dies hätte insbesondere deshalb der Darlegung bedurft, weil die Abrechnung hauswirtschaftlicher Leistungen gegenüber einem Pflegedienst nicht den vertraglichen Leistungsverhältnissen korrespondiert. Denn danach sind diese Leistungen ggf. als Wahlleistungen von der Antragstellerin gegenüber den Bewohnern zu erbringen und im Falle der Einschaltung Dritter gegenüber der Antragstellerin abzurechnen. 28 Allein damit ist der Pflege- und allgemeine Betreuungsbedarf aber noch nicht vollständig gedeckt. Insbesondere bei gedächtnisgestörten und orientierungslosen Personen, bei denen ein konkreter Pflegebedarf zwar nicht ununterbrochen, sondern lediglich zu bestimmten Zeiten, dies jedoch kontinuierlich über den ganzen Tag („rund um die Uhr"), besteht, ist gerade auch während der Nachtstunden ein Ansprechpartner vonnöten. Diese Aufgabe, die bei der häuslichen Pflege im familiären Umfeld in aller Regel einem Familienmitglied obliegt, übernehmen hier die Antragstellerin sowie ihr Ehemann. Angesichts der in den verschiedenen Durchsuchungsberichten und Befragungsprotokollen dokumentierten Gespräche mit den Bewohnern ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin dazu kommen kann, dass für die Mieter kein durchgängiger Betreuungsaufwand bestehe, sie vielmehr die Freizeit in Eigenregie verbrächten. 29 Die hiernach in der Einrichtung der Antragstellerin insgesamt geleistete Betreuung erreicht das für die Annahme eines Heimes im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG erforderliche Ausmaß. 30 Das in den Präambeln des Miet- und Mitwirkungsvertrages und des Servicevertrages betonte Betreuungskonzept eines selbständigen und eigenverantwortlichen Lebens innerhalb der Wohngemeinschaft wird schon deshalb nicht in die Praxis umgesetzt, weil nicht die Mieter bzw. deren Betreuer den Tagesablauf und die Organisation des Zusammenlebens bestimmen, sondern die Antragstellerin. Die Entscheidung der Betreuer beschränkt sich offenbar auf die Zustimmung zur Unterbringung in der Einrichtung C. 57. Alle weiteren Entscheidungen vor Ort trifft dann der Vermieter und Betreuungsträger in Person der Antragstellerin. Dem steht nicht entgegen, dass die Betreuer nach den Angaben der Antragstellerin mit dem Leben ihrer Mündel in der sog. Wohngemeinschaft einverstanden sind. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Betreuer auch auf Entscheidungen im Alltag Einfluss nehmen. Die Bewohner selbst dürften aufgrund ihrer Erkrankung zu einem selbstbestimmten Zusammenleben gar nicht mehr in der Lage sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei dem Durchsuchungstermin ermittelt wurde, dass Ausweisdokumente der Bewohner wie Personalausweise und Schwerbehindertenausweise ebenso wie Versichertenkarten von der Antragstellerin in Schränken in ihrem privaten Wohnbereich aufbewahrt wurden, mag dieser auch für alle Bewohner zugänglich sein. Endlich ist anzumerken, dass die Bewohner über keinerlei Schlüsselgewalt verfügen. 31 Die Einrichtung der Antragstellerin stellt auch kein Betreutes Wohnen dar. Nach den in § 1 Abs. 2 HeimG niedergelegten Auslegungsregeln begründet allein die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des Heimgesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das Heimgesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). 32 Von einer Vorhaltung i.S. des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will. 33 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03 - . 34 Anhaltspunkte für die Abgrenzung des Heimbegriffs sind vornehmlich der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG zu entnehmen. Diese Bestimmung stellt allein auf das Verhältnis des Entgelts für „allgemeine Betreuungsleistungen" zur Miete ab. Die allgemeinen Betreuungsleistungen i.S. eines Grundservice werden dabei von den regelmäßig anfallenden Pflegeleistungen unterschieden. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Pflegeleistungen auch in geringem Umfang - anders als die sonstige Betreuung - immer die Anwendung des Heimgesetzes zur Folge hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn die Pflege- und sonstigen Betreuungsleistungen nicht unterschiedlich bewertet und ihr Anteil an den Gesamtkosten der Unterbringung bestimmt wird, ergibt sich, dass das im Haus der Antragstellerin hierfür zu entrichtende Entgelt nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG von untergeordneter Bedeutung ist. Denn der Kostenanteil für die Betreuung übersteigt den in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 19) als Orientierungswert genannten Prozentsatz von 20 %. 35 Mit ihren hiergegen vorgebrachten Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch: Ein Mietzins für ein Doppelzimmer ohne Bad bzw. Toilette und Küche in Höhe von 300,- EUR zuzüglich 70,- EUR Betreuungspauschale deutet auf eine Versorgung, die über diejenige mit Wohnraum hinausgeht, zumal die entgeltlichen Wahlleistungen in Form von Verpflegung und Reinigung, die die in der C. 57 lebenden Personen nachgerade zwangsläufig in Anspruch nehmen müssen, darin noch gar nicht enthalten sind. Schon angesichts der aktenkundigen Größen der Bewohnerzimmer, die zudem als Doppelzimmer genutzt werden, wären die vertraglich vereinbarten Beträge als bloße Mietzahlungen deutlich überhöht. 36 Ist die Einrichtung der Antragstellerin auf die Gewährung heimtypischer Leistungen ausgerichtet, ist auch eine „Aufnahme" der Bewohner in die Einrichtung gegeben. Denn mit diesem Tatbestandsmerkmal soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Heimbetrieb mehr als die Summe der bezeichneten Einzelleistungen ist. Die Aufnahme begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Zusage zur Gewährung der Leistungen ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heimes gegenüber den Bewohnern. Mit einem irgendwie gearteten formalisierten Aufnahmeakt, auf dessen Fehlen die Antragstellerin abstellt, hat dies nichts zu tun. 37 BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -. 38 In diesem Sinne sind alle Bewohner in den Tagesablauf und die Organisation der Einrichtung integriert. Da die dort lebenden Personen zu einem frei bestimmten Alltagsleben nicht mehr fähig sind, wird ihnen die Lebensgestaltung von der Antragstellerin vorgegeben. Nicht die Gruppe entscheidet autonom - mittels der Betreuer - über das Zusammenleben und die Betreuung, sondern mit dem Einzug in die Einrichtung übernimmt der Betreiber die weitere Lebensgestaltung. Das meint heimmäßige Betreuung und Versorgung, der nicht entgegensteht, dass Bewohner in andere Einrichtungen, etwa Pflegeheime, verlegt werden, wenn sie das Gefüge dieser Einrichtung gesundheitsbedingt sprengen. Ein Heim liegt nicht erst und nur vor, wenn die Bewohner bettlägerig oder nicht mehr ansprechbar sind. 39 Die vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Antragstellerin zur Durchführung der Pflege und Betreuung (teilweise) der Hilfe dritter Personen bedient. Entscheidend ist vielmehr, dass die Organisation dieser Leistungen ausschließlich in den Händen der Antragstellerin und ihres Ehemannes liegt. Insoweit war die Wohnanlage von Anfang an als Familienbetrieb konzipiert und ausgestaltet. Dass nach wie vor die Antragstellerin maßgeblich die Struktur des Lebens in der Einrichtung bestimmt, ergibt sich auch aus dem anlässlich der Durchsuchung ermittelten Tagesablauf. Nach den Ermittlungen von Polizei und Heimaufsicht vor Ort werden die Bewohner mit engmaschigen Vorgaben in das Geschehen eingebunden. Bezeichnenderweise meldeten sie sich sogar zum Toilettenbesuch ab. Erst recht bestimmt die Antragstellerin im Verbund mit ihrem Ehemann über das Tagesprogramm wie Spaziergänge und Fahrten zum Pferdestall nach E. . So findet sich im Polizeibericht der Durchsuchung der Vermerk, dass der offenkundige Eindruck sei, dass hier alle Bewohner stillschweigend bis stumpfsinnig den Anweisungen und bestehenden Regeln gehorchten und diese widerspruchslos verinnerlicht hätten. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung der Bewohner, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. So sind auch die im Eilverfahren vorgelegten Quittungen zur Buchung des Ferienhauses im T1. auf „WG L. „ ausgestellt. Erklärungen und Belege zu den Zahlungen der Bewohner bzw. der Betreuer fehlen vollständig. Es ist nicht erkennbar, von wem die Initiative für diese Reise ausgegangen ist und wer überhaupt daran teilgenommen hat. 40 Die Einrichtung der Antragstellerin ist auch in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Diese Voraussetzung erfüllt eine Einrichtung, die nicht nur für einen einzelnen Menschen, sondern für eine bestimmte Gruppe von Personen geschaffen worden ist und sich hierdurch zum Beispiel von der Pflege einer Einzelperson in der Familie unterscheidet. 41 Vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimrecht, 10. Auflage 2004, § 1 Rn. 2. 42 Die Einrichtung der Antragstellerin wurde nicht aus persönlichen Motiven ausschließlich zur Pflege einzelner benannter Personen geschaffen und ist daher in ihrem Bestand nicht von den zur Zeit dort konkret betreuten Personen abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Haus C. 57 seit dem Jahr 2001 wechselnde Mieter untergebracht sind, deren Gemeinsamkeit die Erkrankung am Korsakow-Syndrom darstellt. Der Antragstellerin ging und geht es nicht um die Betreuung speziell der aktuell betroffenen Bewohner aus persönlichen Gründen, sondern sie betreibt ihre sozialtherapeutische Einrichtung als Dienstleistungseinrichtung in der Absicht der Gewinnerzielung. Im Übrigen stehen die Bewohner weder in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Familie der Antragstellerin noch ist ihr Verhältnis durch eine sonstige besondere persönliche Nähe gekennzeichnet, die die Aufnahme der Bewohner sachlich mit der Pflege von Familienangehörigen vergleichbar machen könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bedarf es keiner weiteren Vertiefung mehr, dass die Einrichtung der Antragstellerin auch entgeltlich betrieben wird. 43 Die Einrichtung der Antragstellerin erfüllt schließlich nicht die Anforderungen, die § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG an einen Heimbetrieb stellen. 44 Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2007 Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. 45 Die Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG kann schließlich auch nicht durch das Treffen von Anordnungen i.S.v. § 17 HeimG sichergestellt werden. 46 Die in der Einrichtung der Antragstellerin festgestellten Mängel, insbesondere bezüglich der pflegerischen Versorgung der Bewohner und der Einhaltung der durch die Heimmindestbauverordnung aufgestellten Standards, sind so schwerwiegend, dass unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren gezeigten fehlenden Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin und ihres fehlenden Problembewusstseins - manifestiert durch das wiederholte Vorbringen, nur eine Wohngemeinschaft bzw. Betreutes Wohnen anzubieten bzw. durchzuführen - zum Schutz der Bewohner entsprechende Anordnungen nicht ausreichen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang nur auf die Ermittlungen des Gesundheitsamtes am 26. Juni 2007: Für die anlässlich der Durchsuchung angetroffenen Personen fehle es an ausreichenden Sitz- und Speiseplätzen in der Küche. Im Bereich der Wohnebenen befinde sich nur ein Ehebett. Bei allen übrigen im Haus verteilten Schlafgelegenheiten handele es sich vorwiegend um aufklappbare Matratzenkörper mit Ablagemöglichkeiten im unteren Teil für Bettwäsche und einige wenige Schlafsofas. Schränke mit privatem Inhalt der Mieter seien - entgegen der Einlassung des Prozessbevollmächtigten - nicht vorgefunden worden. Es bestünden drei Badezimmer und ein kleinerer Aufenthaltsraum mit Fernseher und Bibliothek. Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Polizei gibt es offensichtlich keine geschlechtsspezifische Trennung in den Schlafräumen und Bädern. Mit Ausnahme eines Fernsehers wurden weder Bücher noch Unterhaltungselektronik gefunden. 47 Das mit der Untersagung verbundene weitere Verbot, künftig erneut Bewohner aufzunehmen, dient der Klarstellung. Die Anordnung, weitere Aufnahmen zu unterlassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG. Die Pflicht, den Bewohnern eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen, folgt bereits aus § 8 Abs. 7, Abs. 3 Nr. 1 HeimG; denn die Einstellung des Heimbetriebs als Folge der Untersagungsverfügung zwingt die Antragstellerin dazu, die Verträge mit den Bewohnern aus wichtigem Grund zu kündigen. 48 Zudem wäre der Antragsgegner berechtigt, dem Heimträger bereits vor einer Kündigung der Verträge mit den Bewohnern die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 7 HeimG (Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung, Übernahme von Umzugskosten) aufzugeben. Mit Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung nach § 19 HeimG muss der Träger den Betrieb des Heimes einstellen. Die Einstellung erfordert, dass die Verträge mit den Heimbewohnern beendet werden. Dafür sieht § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG die Kündigung vor; unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 10 HeimG erfolgt stattdessen die Erklärung, dass das Heimverhältnis gelöst ist. In beiden Fällen greifen die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 7 Sätze 1 u. 2 HeimG ein. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil der Bewohner davon abweicht, ist gemäß § 9 HeimG unwirksam. Der Antragstellerin steht es also nicht frei, zum Nachteil der Heimbewohner eine anderweitige Beendigung des Heimverhältnisses zu bewirken. Die Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen durch Verwaltungsakt ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Träger das Vorliegen eines Heimes und damit seiner Verpflichtungen aus dem Heimgesetz leugnet, wie es hier der Fall ist, und der Betrieb des Heimes untersagt wird. In der Ermächtigung zur Untersagung des Betriebs liegt in derartigen Fällen zugleich die Ermächtigung zur Anordnung der damit verbundenen Folgemaßnahmen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Befugnis zur Untersagung, die bei ihrer Erforderlichkeit letztlich vor allem dem Schutz der gegenwärtigen Heimbewohner dient, der die Einhaltung der Folgeverpflichtungen, die ebenfalls deren Schutz dient, einschließt. 49 BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 -. 50 Als Vollstreckungsmaßnahme findet die Androhung des Zwangsgeldes eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die dortigen Vorgaben sind ebenso beachtet worden wie die für die Bemessung des Zwangsgeldes maßgebliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Der Betrag von 10.000,00 Euro hält sich einerseits im gesetzlichen Rahmen (Satz 1) und berücksichtigt andererseits das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes (Satz 2) in angemessener Weise. 51 Stellt sich damit die mit Widerspruch angegriffene Verfügung vom 19. Juli 2007 insgesamt als rechtmäßig dar, ergibt auch eine Interessenabwägung im Übrigen, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt und die sofortige Vollziehung rechtfertigt. Insofern ist zu bewerten, welche nachteiligen Auswirkungen es für die Antragstellerin hat, wenn der Verwaltungsakt vollzogen wird, und welche Folgen eintreten, wenn der Verwaltungsakt während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden kann. 52 Auch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen kommt eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung nach dem Sach- und Streitstand derzeit nicht in Betracht. Zwar kommt eine während des Hauptsachverfahrens vollziehbare Untersagung des Heimbetriebs C. 57 wegen der damit zwingend einhergehenden Verlegung der Bewohner in andere Einrichtungen für die Antragstellerin einer (zeitweiligen) Schließung ihrer Einrichtung nahe. Denn auch im Falle eines Obsiegens im Klagewege könnte der ursprüngliche Zustand aufgrund der zwischenzeitlich begründeten vertraglichen Verpflichtungen der Bewohner gegenüber Dritten nicht ohne weiteres wiederhergestellt werden und der Aufbau eines neuen Mieterstammes bedürfte der Zeit. Jedoch rechtfertigen insbesondere die am Tag der unangekündigten Begehung festgestellten Zustände dieses Ergebnis. 53 Unstreitig haben sich am 26. Juni 2007 im Haus C. mehr als zwölf Personen, nämlich 24, aufgehalten und dort übernachtet. Wie viele Menschen tatsächlich anwesend waren, war der Antragstellerin aber offenbar unklar: Sie selbst hat gegenüber der Polizei nur 19 Personen angegeben; die bei der polizeilichen Durchsuchung anwesende Heimaufsicht ermittelte demgegenüber 24 Menschen. Dies wird bestätigt durch die polizeiliche Liste derjenigen Personen, deren Personalien aufgenommen und von denen ein Lichtbild gefertigt worden ist. In der Widerspruchsbegründung vom 2. August 2007 hat schließlich auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese 24 Personen namentlich benennt. Festzuhalten bleibt, dass die Antragstellerin anscheinend über die Anzahl der untergebrachten Personen nicht im Bilde war. 54 Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Hälfte der Personen tatsächlich nur in Erwartung eines Urlaubs bereits dort einquartiert worden ist. Dieser Vortrag begegnet einerseits schon deshalb Bedenken, weil keine Notwendigkeit dafür ersichtlich ist, zwölf weitere Korsakow-Patienten aus den benachbarten Wohneinrichtungen schon am Tag vor der Abfahrt abzuholen und übernachten zu lassen. Hierzu ist auch keine weitere Begründung erfolgt. Andererseits sind die vom Antragsgegner dokumentierten Angaben der Antragstellerin insoweit widersprüchlich: So will die Antragstellerin 23 Teetassen für die zwölf Bewohner auf Vorrat für den gesamten Vormittag zubereitet haben, obwohl sich nach den Beobachtungen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners alle Bewohner nach der Morgentoilette am Frühstückstisch einfanden. Zudem ist nichts ermittelt worden, was auf eine unmittelbar bevorstehende Reise der Bewohner hindeutete. Im ganzen Haus waren weder Koffer, Taschen oder sonstiges Reisegepäck zu sehen noch erwähnte seinerzeit irgendjemand, auch nicht die Antragstellerin, ein derartiges Vorhaben. Nichts deutete demnach darauf hin, dass die Zahl der angetroffenen Personen nicht den dort ständig Lebenden entspricht. Mit Ausnahme zweier Quittungen, die Zahlungen für die Buchung eines Ferienhauses im T1. in der Zeit vom 26. Juni bis 30. Juli 2007 belegen sollen, ist kein Anhaltspunkt dafür geliefert worden, dass einige oder alle Bewohner der Einrichtung einen einmonatigen Urlaub unternommen haben. 55 Selbst wenn aber tatsächlich nur zwölf Personen dauernd in der Einrichtung C. leben, sind die am 26. Juni 2007 vorgefundenen Umstände derart beanstandungswürdig, dass sie es rechtfertigen, den weiteren Heimbetrieb für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sofort vollziehbar zu unterbinden. Die Kammer weist an dieser Stelle darauf hin, dass der staatsanwaltschaftlich erhobene Vorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener und der Steuerhinterziehung weder für die Beantwortung der Frage nach der Heimqualität der Einrichtung noch für die Gefährdungsabschätzung im weiteren Sinne relevant gewesen ist. Die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die darauf gerichtet sind, den Tatvorwurf zu entkräften, können hier deshalb auf sich beruhen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem bei gewerblichen Rechtsschutzverfahren üblichen Wert. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv 2005, S. 77. 59