Beschluss
7 K 3356/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1010.7K3356.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beklagten wird aufgegeben, die Verwaltungsvorgänge zu vervollständigen und die bisher zurückgehaltenen Unterlagen (Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. sowie Grundsatz- und Kostenprüfungsbericht (Bl. 89 bis 105 der Verwaltungsvorgänge)) vorzulegen. 1 Gründe: 2 Die Kammer hält die bezeichneten Unterlagen für entscheidungserheblich. 3 Die Klage dürfte zulässig sein. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, die gem. § 6 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - AGTierNebG NRW - Inhabern von Beseitigungsbetrieben zu erteilen ist, denen die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz - TierNebG - übertragen wurde, stellt ohne Zweifel einen Verwaltungsakt dar, der - auch von einem Dritten - nur auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann. 4 Die Klägerin dürfte insoweit auch als Drittbetroffene klagebefugt sein. Denn sie kann geltend machen, durch die Genehmigung der Entgeltliste in ihren Rechten verletzt zusein. Als zur Entgeltzahlung Verpflichtete ist sie durch die Höhe des genehmigten Entgelts, das die Beigeladene für die Tierkörperbeseitigung erhebt, betroffen. Da die Klägerin Fleischproduzentin ist, tangiert die Entgelthöhe für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte ihre Berufsausübung, worauf sie ihre Klage stützt. Daraus leitet sich die Klagebefugnis für die Anfechtung der durch den Beklagten genehmigten Entgeltliste ab. 5 Dem kann nicht entgegengehalten werden, die behördliche Genehmigung der Tarife sei nicht an die Klägerin gerichtet und betreffe nicht das zwischen ihr und der Beigeladenen bestehende Rechtsverhältnis. Gem. § 6 Abs. 6 S. 2 AGTierNebG NRW sind die genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Tarife für alle Beteiligten verbindlich. Einer Umsetzung im privatrechtlich geregelten Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener bedarf es danach nicht. Auch steht es der Beigeladenen nicht frei, die genehmigten Tarife anzuwenden oder davon abzuweichen, wie dies etwa bei ministeriell genehmigten Stromtarifen - innerhalb des festgesetzten Rahmens - der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.02.1994, - 1 C 24/92 -, BVerwGE 95, 133 ff). Auch die Klägerin ist nicht frei in der Wahl der Beseitigungsanstalt bzw. des entsprechenden Unternehmens (vgl. § 1 AGTierNebG NRW). Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Klagebefugnis Dritter bei Anfechtung behördlicher Genehmigungen für verschiedene Benutzungsentgelte trägt somit nicht, da das Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Klagebefugnis des Benutzers in diesen Fällen gerade auf die Notwendigkeit der vertraglichen Umsetzung zwischen Anbieter und Benutzer stützt. 6 Vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 22.02.1994 - 1 C 24/92 -, BVerwGE 95, 133 sowie Urt. vom 21.12.1995, - 3 C 34/94 -, BVerwGE 100, 230 ff m.w.N. 7 Soweit behördlich zu genehmigende Entgelte in privatrechtlichen (Benutzungs-) Verhältnissen unmittelbar und zwingend kraft Gesetzes gelten, wie dies hier der Fall ist, ist die Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der behördlichen Genehmigung zu bejahen. 8 Vgl. BVerwG, Urt. vom 21.12.1995, a.a.O., zur Genehmigung einer rückwirkenden Pflegesatzerhöhung. 9 So versteht die Kammer auch die Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 AGTierNebG NRW, wonach die genehmigten und veröffentlichen Tarife für alle Beteiligten verbindlich sind: Danach dürfte es der Klägerin verwehrt sein, die genehmigte Entgelthöhe im Zivilrechtsstreit anzugreifen. 10 Unabhängig davon dürfte die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AGTierNebG auch nicht ausschließlich öffentliche, allgemeine Interessen etwa an einer ausreichenden Fleischversorgung/unschädlichen Tierkörperbeseitigung verfolgen, sondern auch die (Individual-)Interessen der Fleischproduzenten im Blick haben. Darauf deuten jedenfalls die Vorschriften des § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 AGTierNebG NRW hin. Dies wird - wie die vom Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Höhe der Entgelte für kleinere Schlachtbetriebe in den internen Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Ministerium zeigen (vgl. z.B. Schreiben des Beklagten vom 30.6.2005 an MUNLV NRW) - auch vom Beklagten so gesehen. 11 Vor dem Hintergrund einer danach zulässigen Klage hat die Kammer der Frage nachzugehen, ob die Tarife der Entgeltliste materiell mit den Vorschriften des § 6 AG TierNebG NRW vereinbar sind. Diese Prüfung setzt voraus, dass dem Gericht auch diejenigen Unterlagen vorliegen, die im behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 5 AG TierNebG NRW berücksichtigt wurden und dementsprechend zur Erteilung der Genehmigung geführt haben. Ob darüber hinaus der in den vorgelegten Vorgängen bisher geschwärzte konkrete Betrag der Gewerbeertragssteuer heranzuziehen (und daher mitzuteilen ist), lässt sich bisher nicht absehen und dürfte von der - zunächst abstrakt zu klärenden - Frage abhängen, ob diese Kostenposition in die Tarifkalkulation einbezogen werden kann oder nicht. 12