Urteil
7 K 802/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:1010.7K802.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Apotheker und war bis zum 31. Dezember 2005 Eigentümer der °°°°° Apotheke" in I. . Er beantragte bei dem Beklagten die Genehmigung dreier Heimversorgungsverträge nach § 12 a des Gesetzes über das Apothekenwesen - ApoG -, die ihm mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 für das AWo Seniorenzentrum X. -F. (33 Heimplätze, im Folgenden Heim 1), mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 für das M. -T. - Haus (82 Heimplätze, im Folgenden Heim 2) und mit Bescheid vom 10. November 2003 für das Heim G. N. (137 Heimplätze, im Folgenden Heim 3) erteilt wurden. Anschließend setzte der Beklagte Verwaltungsgebühren für die Vertragsgenehmigungen fest, und zwar mit Gebührenbescheid vom 13. Oktober 2003 290,- EUR (betr. Heim 1), mit Gebührenbescheid vom 20. Oktober 2003 535,- EUR (betr. Heim 2) und mit Gebührenbescheid vom 10. November 2003 810,- EUR (betr. Heim 3). Auf Nachfrage des Klägers erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2003, dass die einschlägige Gebührentarifstelle 10.4.9 einen Rahmen von 200,- EUR bis 1.500,- EUR vorsehe; zur Ausfüllung des Rahmens habe der Beklagte pro Heimbewohner 5,- EUR zugrundegelegt zuzüglich der Bearbeitungskosten (Stundensätze) für Amtsapotheker und Verwaltungskraft. Gegen die Gebührenbescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass schon der Gebührenrahmen unverhältnismäßig sei. Die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages sei generell ein rein formaler Vorgang. Für die viel aufwändigeren Apothekenbesichtigungen dürften dagegen nur Gebühren zwischen 50,- EUR und 400,- EUR erhoben werden. Verletzt sei das Kostendeckungsprinzip; ferner wegen der niedrigeren Gebühren in anderen Bundesländern auch Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch die konkrete Anwendung der Tarifstelle in seinem Fall rechtswidrig. Die Anknüpfung an die vorhandenen Heimplätze sei völlig ungeeignet, um den wirtschaftlichen Wert zu ermitteln. So bliebe die tatsächliche Auslastung der Heime unberücksichtigt, ebenso die Anzahl der Patienten, die auf Versorgung durch die Vertragslieferapotheke verzichteten, und schließlich auch die unterschiedlichen Kündigungsfristen der Verträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 legte der Beklagte die Widersprüche der Bezirksregierung B. vor und führte dabei u.a. aus, dass der Betrag von 5,- EUR pro Bewohner gerechtfertigt sei, weil ein Apotheker ab dem 1. Januar 2004 mindestens 6,10 EUR Gewinn pro Medikament/Person erwirtschafte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2004 wies die Bezirksregierung B. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Es liege kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor, weil vorliegend gem. § 9 Gebührengesetz NRW das Äquivalenzprinzip gelte. Demnach sei nicht nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, sondern auch der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner. Die festgesetzten Gebühren lägen in unbedenklicher Weise im unteren bis mittleren Bereich der Tarifstelle. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Gebühr einen mittleren Verwaltungsaufwand und 5,- EUR pro Heimplatz zugrunde lege. Namentlich sei es sachgerecht, nicht auf die Zahl der tatsächlich zu versorgenden Bewohner abzustellen, da diese Zahl zum Teil nicht bekannt sei und während der Verlaufszeit schwanken könne. Am 16. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. In Ergänzung des Widerspruchsvorbringens führt er aus, dass die Tarifstelle 10.4.9 gröblich gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, weil der Verwaltungsaufwand generell minimal sei. Die Heimversorgungsverträge seien Musterverträge, die keiner intensiven juristischen Überprüfung bedürften und innerhalb weniger Minuten kontrolliert werden könnten. Dies werde auch in der Stellungnahme des Innenministeriums NRW vom Februar 2006 verkannt, die zu Unrecht davon ausgehe, dass auch Rückfragen und Beratungen der Apotheker und Heime mit der Tarifstelle abgedeckt seien. Der Rahmen passe weder im Hinblick auf die Untergrenze noch auf die Obergrenze in das Gebührengefüge. Dies zeige auch der Vergleich mit den - viel prüfungsintensiveren - Verwaltungshandlungen etwa nach Tarifstellen 10.4.2 (Genehmigung zur Apothekenverwaltung, 150,- EUR bis 1.300,- EUR), 10.4.3 (Genehmigung von Verträgen zur Krankenhausversorgung, 150,- EUR bis 2.550,- EUR) und 10.4.4 (Abnahmebesichtigung einer Apotheke 50,- EUR bis 400,- EUR). Schließlich sei die Annahme falsch, der Abschluss eines Heimversorgungsvertrages bedeute für den Apotheker eine messbare Umsatz- oder gar Gewinnsteigerung. Zunächst sei die Bindung an das Heim denkbar lose, ferner werde kein neuer Kundenkreis gewonnen, weil - wie im Fall des Klägers - nur eine bereits langjährig bestehende Versorgungspraxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt und diese werde zudem mit weiteren Verpflichtungen (Beratungs-, Dokumentationspflicht, etc.) belastet. Gutachten kämen deshalb zu dem Ergebnis, dass es unter Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein könne, auf den Abschluss von Heimversorgungsverträgen zu verzichten. Unrichtig seien die Urteile des VG Minden vom 26. September 2006 (9 K 1238/04, 9 K 1240/04) in vergleichbaren Fällen, weil pauschal von einem hinreichenden Gewinn des Apothekers ausgegangen werde. Abwegig sei im konkreten Einzelfall der Hinweis in der Abgabenachricht an die Widerspruchsbehörde, wonach der Gewinn des Apothekers 6,10 EUR pro Medikament/ Person betrage. Dieser Rückgriff auf den in § 3 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung festgeschriebenen Zuschlag auf den Einkaufspreis lasse die Kosten des Apothekers unberücksichtigt, nach deren Abzug erst ein Gewinn verbleibe. Regelmäßig bedeuteten Heimversorgungsverträge enorme zusätzliche Personal-, Lieferungs- und Lagerkosten, so dass allenfalls kostendeckend gearbeitet werde. Dies dürfte wahrscheinlich auch für den Kläger zutreffen, der allerdings keine exakten Aufzeichnungen geführt habe. Überdies hätten Amtsapotheker wie Verwaltungsfachkraft mit einem Bruchteil der angesetzten Arbeitszeit von je einer Stunde auskommen müssen; für den Amtsapotheker dürfe dabei auch nur ein Stundensatz von 69,- EUR anstelle 75,- EUR berechnet werden. Der Kläger werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Apothekern in anderen Bundesländern benachteiligt und auch im Verhältnis zu Apothekern in benachbarten nordrhein-westfälischen Gemeinden aus demselben Regierungsbezirk. Der Kläger beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2003, 20. Oktober 2003 und 10. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 13. Januar 2004 aufzuheben, soweit sie jeweils 50,- EUR übersteigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass eine Aufhebung der Bescheide nur bei einer groben Verletzung des Äquivalenzprinzips in Betracht komme. Diese liege keineswegs vor. Was den angesetzten Verwaltungsaufwand von einer Stunde für den Amtsapotheker und einer Stunde für den Verwaltungsmitarbeiter angehe, so sei dies zutreffend. Die Überprüfung der Verträge betr. Heim 2 und Heim 3 habe Änderungsbedarf ergeben, der Kläger sei daraufhin angeschrieben worden, die geänderten Verträge seien erneut überprüft worden. Im Falle des Heims 1 sei zusätzlich zu dem zunächst eingereichten Vertragsentwurf ein Nachtrag eingereicht und ebenfalls bearbeitet worden. Die Höhe der Stundensätze von 50,- EUR (BAT A 9) bzw. 75,- EUR (BAT A 15) ergebe sich aus der Kalkulation der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt-Bericht 6/2002). Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens sei die Gebührenfestsetzung ermessensgerecht. Dabei sei zu bedenken, dass alle Heimversorgungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen seien und dass das Patientengut regelmäßiger Medikamentengabe bedürfe. Die Vertragsapotheke übernehme - unbeschadet des Rechts der Heimbewohner auf freie Apothekenwahl - in aller Regel die alleinige Versorgung der Bewohner. Diese Erfahrung werde auch durch die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten im April 2005 belegt: von 33 ursprünglich zugrundegelegten Heimplätzen (Heim1) wurden 34 beliefert, von 82 (Heim 2) 79 Patienten und von 137 (Heim 3) 177. Zunächst hat der Beklagte vorgetragen, er lege zugrunde, dass der Gewinn des Apothekers 6,10 EUR (zzgl. 3 % vom Einkaufspreis) pro rezeptierte Medikamentenpackung betrage. Jedenfalls sei die Annahme eines nur geringen Gewinns nicht nachvollziehbar. Über die gewählte Art der Berechnung (5,- EUR pro Heimplatz) könne aber eine gewisse Gebührengerechtigkeit erzielt werden. Im Erörterungstermin hat er ferner ausgeführt, dass seine Ermessenserwägungen nicht an der Formulierung Gewinn" hingen, sondern in gleichem Maße zu Recht bestünden, wenn man von einem Umsatz von 6,10 EUR pro Medikamentenpackung ausgehe. Die Kammer hat informatorisch eine schriftliche Stellungnahme des Innenministeriums des Landes NRW vom 9. Februar 2006 zur Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührentarifstelle 10.4.9. eingeholt. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten die Sache erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. . Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2,3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der vierten Änderungsverordnung vom 22. Juli 2003 (AVwGebO) und der Tarifstelle 10.4.9 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Die Tarifstelle 10.4.9, derzufolge für die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten eine Gebühr zwischen 200,- EUR und 1.500,- EUR anfällt, ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Sie widerspricht insbesondere weder dem in § 3 GebG NRW zum Ausdruck kommenden Äquivalenzprinzip noch dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 3 GebG NRW hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Schuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Dabei verlangt das Äquivalenzprinzip (nur), dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Kosten steht; der Verordnungsgeber verfügt hierbei über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1358 f. Die Anordnung zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes wirkt sich damit insofern als begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf, OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 -9 A 1422/05 -, NVwZ-RR 2006, 302 f., wobei die zulässige Obergrenze beispielsweise bei einer die Verwaltungskosten um etwa das 4444fache übersteigenden Grenze überschritten ist, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -, NVwZ-RR 2004, 819 ff. Nicht erforderlich ist ferner eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Amtshandlungskosten. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Der Verordnungsgeber ist daher berechtigt, für die Vielzahl der Einzelfälle eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden kann, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5/04 -, NVwZ-RR 2005, 592 ff. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Bedenken gegen den in der Tarifstelle 10.4.9 eingeräumten Gebührenrahmen von 200,- EUR bis 1.500,- EUR. Sowohl hinsichtlich der Untergrenze wie auch hinsichtlich der Obergrenze sind die pauschaliert angenommenen Verwaltungskosten nachvollziehbar und in ihrer Höhe in keinem groben Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen der Vertragsapotheker als Kostenschuldner. Im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand lag ausweislich des der Stellungnahme des Innenministeriums vom 9. Februar 2006 beigefügten Berichts der Arbeitsgruppe Apothekenrecht vom 8. April 2003 (GA Bl. 194) u.a. die Überlegung zugrunde, dass eine pharmazeutische Begehung der Versorgungsapotheke und/oder des Heimes in der Regel nicht erforderlich sei und dass für die Überprüfung des Vertragswerkes der Stundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst (z.d.Zt. 46,- EUR) anzusetzen sei. Bei Unklarheiten (etwa über die Abgrenzung einzelner Versorgungsbereiche oder bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit der Apotheke) sei ebenso der Stundensatz eines Amtsapothekers (höherer Dienst, 70,- EUR) gerechtfertigt. Im Einzelfall sei darüber hinaus vorstellbar, dass die Besichtigung von Heim und/oder Apotheke sowie Beratungsgespräche mit den Beteiligten einen weitergehenden Verwaltungsaufwand mit sich führten, bevor das Vertragswerk genehmigt werden könne. Hinsichtlich der Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens solle ein Richtwert von 5,- EUR je Bewohner in Ansatz gebracht werden, so dass beispielsweise bei einem kleinen Heim mit 30 Bewohnern 150,- EUR zugrunde gelegt werden sollten, bei einem mittleren Heim mit 100 Bewohnern 500,- EUR und bei einem großen Heim von 200 Bewohnern 1.000,- EUR. Die Mindestgebühr von 200,- EUR geht so von einem geringen Verwaltungsaufwand und einem kleinen Heim mit geringem wirtschaftlichen Nutzen aus. Die Höchstgebühr von 1.500,- EUR bleibt Fällen eines hohen Verwaltungsaufwandes bei gleichzeitigem Vorliegen eines größeren Heimes mit dementsprechend potentiell höherem wirtschaftlichen Nutzen vorbehalten. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern. Im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand ist eine noch geringere Gebühr als der Stundensatz eines Mitarbeiters aus dem gehobenen Dienst nicht vorstellbar, da es sich auch bei einem unproblematischen Mustervertrag" um die juristische Überprüfung eines Vertragswerkes auf die Vereinbarkeit mit dem Apothekengesetz handelt. Hinzu treten die Ausfertigung des Bescheides und die Gebührenberechnung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Bindung an standardisierte Verträge nicht besteht, so dass selbst bei Vorliegen eines (im übrigen von mehreren Institutionen erstellten und unterschiedlichen) standardisierten Vertrages eine rechtliche Prüfung erfolgen muss, ob nicht in Einzelheiten Abweichungen vorliegen, so auch VG Minden, Urteil vom 26. September 2006 - 9 K 1238/04 -, www.nrwe.de, das im Hinblick auf den mindestens anzunehmenden Verwaltungsaufwand sogar 100,- EUR (zzgl. des wirtschaftlichen Wertes) für geboten erachtet. Der Verordnungsgeber hat seinen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er überhaupt einen potentiellen wirtschaftlichen Nutzen für die Vertragsapotheker bejaht hat oder dass er zur Pauschalierung einen Betrag von einmalig 5,- EUR pro Heimbewohner zugrunde gelegt hat. Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, die Aufnahmekapazität des zu versorgenden Heimes als Berechnungsbasis heranzuziehen, weil den Amtshandlungen ein wirtschaftlicher Wert für den Vertragsapotheker zukommt, der regelmäßig mit steigender Größe an Rentabilität zunimmt. Dabei ist es sachgerecht, an die Anzahl der vorgehaltenen Heimplätze anzuknüpfen und nicht etwa an die tatsächliche Belegung, bei der es sich um eine schwankende Momentaufnahme handeln kann. Es ist auch trotz der Deckelung durch § 3 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung ebenfalls sachgerecht, von einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsmöglichkeit der Vertragsapotheker durch die Versorgung der Heimbewohner auszugehen. Nach der AMPreisVO kauft die Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel beim pharmazeutischen Großhandel ein, rechnet zu dem Einkaufspreis drei Prozent hinzu sowie einen festen Zuschlag von 8,10 EUR; hiervon war gem. § 130 SGB V (in der im Zeitpunkt der Schaffung der Gebührentarifstelle 10.4.9 geltenden Fassung) bei gesetzlich versicherten Patienten der Krankenkasse ein Rabatt von 2 EUR zu gewähren. Das bedeutet, dass der Apotheker unabhängig von dem Arzneimittelpreis einen nahezu gleichen Preis (6,10 EUR) pro rezeptiertem Arzneimittel erhält. Auch wenn der Gewinn gegenüber früheren Zeiten damit deutlich zurückgegangen sein dürfte, ist nicht ersichtlich, dass Heimversorgungsverträge generell keinen wirtschaftlichen Nutzen hätten. Die Behauptung des Klägers, es verbleibe eine ganz geringe Handelsspanne (Rohgewinn I), die gerade die Personal- und Lagermehrkosten decke, mag in Einzelfällen zutreffen. Generell ist es indes so, dass durch den Versorgungsvertrag eine zumeist langjährige vertragliche Beziehung zwischen dem Apotheker und dem zu versorgenden Heim geschlossen wird. Die Apotheke gewinnt einen Patienten- und Kundenkreis, der üblicherweise einen großen und regelmäßigen Bedarf an Arzneimitteln hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Verpflichtung des einzelnen Heimbewohners zur Benutzung der Apotheke nicht besteht und im übrigen auch Aufwendungen für die Apotheke durch Beratungen und Kontrollen entstehen, wird der Apotheker regelmäßig eine sehr erhebliche Umsatzsteigerung erzielen, die auch mit einem noch deutlichen Rohgewinn I verbunden ist. Die Annahme, dieser werde regelmäßig durch Personal- u.ä. Kosten aufgezehrt, ist durch nichts belegt und erscheint lebensfremd, so auch VG Minden, Urteil vom 26. September 2006 - 9 K 1238/04 -, www.nrwe.de, demzufolge schon die Tatsache, dass Apotheker entsprechende Verträge eingingen zeige, dass sie daraus Gewinne erwarteten. Der klägerische Vortrag, dass der Abschluss der Versorgungsverträge (auch) auf dem Versorgungsauftrag der Apotheker und deren Loyalität gegenüber den Patienten bestehe, soll nicht in Abrede gestellt werden. Dass der Vertragsabschluss aber nur aus diesen Gründen erfolge und gerade keine Gewinnerwartung widerspiegele, vermag angesichts des Zwangs zu betriebswirtschaftlichem Handeln nicht zu überzeugen. Durch die vom Kläger eingereichten Fachaufsätze (so Räth/Herzog/ Rehborn, Heimversorgung und Apotheke, Stuttgart 2003, GA Bl. 156 ff.) wird dargelegt, dass die Höhe des verbleibenden Gewinns/wirtschaftlichen Nutzens von dem betriebswirtschaftlichem Geschick des Apothekers abhängt und nur in Einzelfällen Unrentabilität anzunehmen ist. Atypischen Sachverhalten kann aber unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 19 GebG NRW, § 3 Abs. 1 AVwGebO Rechnung getragen werden. Auch die Angaben des Klägers betreffend seinen eigenen Fall belegen gerade nicht (exemplarisch) einen fehlenden wirtschaftlichen Nutzen für die Vertragsapotheker. Die bloße pauschale Erklärung (Schriftsatz vom 14. Dezember 2005), der Kläger könne freilich keine exakten Berechnungen präsentieren und habe keine Aufzeichnungen geführt, vermag nicht zu überzeugen, da dies in seine Sphäre fällt. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Erörterung hatte er durch die - mit den streitigen Gebühren i.H.v. einmalig 1.485,- EUR belegten - Heimversorgungsverträge eine erhebliche Umsatzsteigerung von 300.000,- EUR jährlich zu verzeichnen. Dies bedeutete für ihn mindestens einen von ihm zugestandenen (und nach dem o.g. Fachaufsatz sehr niedrig gegriffenen) Rohgewinn I von 11,5 % (34.500,- EUR jährlich). Die Behauptung, hiervon bliebe kein wirtschaftlicher Nutzen angesichts noch abzuziehender Personal- /Lagerhaltungskosten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die einmalige Gebühr von 5,- EUR je Patient als zulässige Pauschalierung dar. Fehler bei der Ausfüllung des Gestaltungsspielraums dahingehend, dass der wirtschaftliche Nutzen unverhältnismäßig hoch bewertet und von den Verwaltungskosten gröblich losgelöst wird, sind nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Mindestgebühr, bei der der mindestens anzunehmende Verwaltungsaufwand von ca. 50,- EUR durch die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens lediglich um das Dreifache überschritten wird. Dies trifft zum anderen auch für die Höchstgebühr von 1.500,- EUR zu, die es ermöglicht, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen etwa individuelle Vertragswerke mit Änderungen zu überprüfen sind und die die Besichtigung von Heim und/oder Apotheke sowie Beratungsgespräche mit den Beteiligten erforderlich machen, bevor das Vertragswerk genehmigt werden kann. Tritt zu einem mehrstündigen Verwaltungsaufwand ein großes Heim mit einem entsprechend größeren wirtschaftlichen Nutzen (im Beispielsfall der Arbeitsgruppe Apothekenrecht waren die Verwaltungskosten von 500,- EUR um das Doppelte überschritten durch die Annahme eines wirtschaftlichen Nutzens von 1.000,- EUR), ist ebenfalls keine unverhältnismäßige Loslösung der Gebührenhöhe von den Verwaltungskosten gegeben. Die Gebührentarifstelle verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet nur den Hoheitsträger in seinem jeweiligen Kompetenzbereich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19/85 -, BVerwGE 78, 197 (205); Osterloh, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 81, so dass es auf die Rechtslage in anderen Bundesländern als in Nordrhein-Westfalen nicht ankommt. Ein Verstoß gegen das Gebot, wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln, ist hier auch nicht in Ansehung der anderen Gebührentarifstellen betreffend die Apothekenaufsicht (namentlich nicht hinsichtlich der vom Kläger gerügten TS 10.4.2 bis 10.4.4.) festzustellen. Im Hinblick auf die TS 10.4.2 und 10.4.4 ist offensichtlich, dass es sich weder bei der Genehmigung einer Apothekenverwaltung durch einen angestellten Apotheker noch bei der Apothekenabnahme um vergleichbare Amtshandlungen handelt. Im Hinblick auf die TS 10.4.3, d. h. die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung von Krankenhäusern, ist keine willkürliche Ungleichbehandlung festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität, d.h. verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5/04 -, NVwZ-RR 2005, 592 ff. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Gebührentarif betreffend Krankenhausversorgungsverträge eine größere Spreizung (von 150,- EUR bis 2.250,- EUR) aufweist. Dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass die Genehmigung von Krankenhausverträgen einen größeren Verwaltungsaufwand bedeute und dies durch ministeriellen Runderlass (vom 27. November 2000, MBl. S. 642) auch festgeschrieben sei, wird vielmehr gerade durch die höhere Obergrenze Rechnung getragen, vgl. auch VG Minden, Urteil vom 26. September 2006 - 9 K 1238/04 -, www.nrwe.de. Die Gebührenfestsetzung im Einzelfall ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens von 200,- EUR bis 1.500,- EUR gehalten. Hierbei hat er die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVVGebG NRW) zur Durchführung zu § 9 GebG NRW ist bei nur durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Werten beider Faktoren eine nur mittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Feld des Gebührenrahmens am Platze. Steht hingegen einem geringen Verwaltungsaufwand ein großer wirtschaftlicher Nutzen oder einem großen Verwaltungsaufwand ein geringerer wirtschaftlicher Nutzen gegenüber, so hat sich die Gebührenbemessung stärker nach dem wirtschaftlichen Nutzen zu richten. Dies entspricht dem Äquivalenzprinzip, dem das Gesetz vor dem Gesichtspunkt der Kostendeckung den Vorrang einräumt und das es der öffentlichen Hand gestattet, an dem Nutzen teilzuhaben, den sie durch die Amtshandlung dem Adressaten verschafft. Dabei muss der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur berücksichtigt werden und ist deshalb auch der Schätzung durch die Behörde zugänglich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom18. August 2004 - 9 B 1591/04 -. Die vorliegend festgesetzten Gebühren von 290,- EUR (betr. Heim 1), 535,- EUR (betr. Heim 2) und 810,- EUR (betr. Heim 3) sind nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich im unteren bzw. mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Der Verwaltungsaufwand wird von dem Beklagten nachvollziehbar im unteren Bereich mit zwei Stunden (eine Stunde Verwaltungsmitarbeiter à 50,- EUR und eine Stunde Amtsapotheker à 75,- EUR) angesetzt. Es bestehen auch bei standardisierten Vertragstexten keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte die Überprüfung eines juristischen Vertrages auf seine Vereinbarkeit mit dem Apothekengesetz einem Mitarbeiter des höheren Dienstes anvertraut und für die weitere Ausfertigung und Berechnung einen weiteren Verwaltungsmitarbeiter einsetzt. Es ergibt sich zudem aus den Verwaltungsvorgängen und wurde auch von dem Beklagten zugrunde gelegt, dass es bei den Versorgungsverträgen zu den Heimen 2 und 3 zunächst zu Beanstandungen gekommen ist, die durch den Kläger nachgebessert wurden. Die geänderten Verträge wurden erneut gesichtet und erst anschließend genehmigt. Der Versorgungsvertrag betr. Heim 1 wurde durch einen Nachtrag verändert, der ebenfalls überprüft werden musste. Soweit der Kläger minutiös gegenrechnet, welcher Arbeitsschritt lediglich wie viel Zeit hätte in Anspruch nehmen dürfen, kommt es darauf nicht an, weil - wie ausgeführt - eine Detailermittlung entbehrlich ist, sondern die Schätzung durch die Behörde ausreicht. Insoweit bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass etwa der veranschlagte Stundenlohn" des Amtsapothekers 6 EUR über dem Richtwert im Runderlass des Innenministeriums vom 30. Juni 2003 (MBl. NRW 2003, 688) liegt. Im Rahmen der dem Gericht nur möglichen Ermessensüberprüfung ist es ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu dem angesetzten Verwaltungsaufwand von jeweils 125,- EUR die Gebühr zwecks Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens um 5,- EUR pro Heimplatz erhöht hat. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine generell durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme eines verbleibenden Gewinns für die Vertragsapotheker und die Abgeltung durch eine einmalige Pauschale von 5,- EUR pro Heimplatz. Es ist auch im vorliegenden Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft, auf die Zahl der vorhandenen Heimplätze abzustellen anstelle auf die tatsächliche Belegung. Da die Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden (und die Dauerhaftigkeit ungeachtet der Kündigungsfristen auch der vorliegenden Praxis entspricht) ist es gerade sinnvoll, die generelle Kapazität des Heimes und damit das wirtschaftliche Potenzial für den Vertragsapotheker zugrundezulegen. Besonderheiten im Einzelfall des Klägers sind nicht ersichtlich. Weder fielen Heimkapazität und tatsächliche Auslastung der Heime auseinander; noch war die Zahl der Patienten nennenswert, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten, auf die Belieferung durch den Vertragsapotheker zu verzichten: Nach den Ermittlungen des Beklagten im April 2005 (und damit ca. 1 ½ Jahre nach Vertragsgenehmigung) betrug die tatsächliche Auslastung des mit 33 Plätzen veranschlagten Heimes 1 34 tatsächlich belieferte Personen, des mit 82 Plätzen veranschlagten Heimes 2 79 tatsächlich belieferte Personen und die des mit 137 Plätzen veranschlagten Heimes 3 sogar 177 tatsächlich belieferte Personen. Der wirtschaftliche Nutzen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits zuvor über einen längeren Zeitpunkt die Versorgung der Heime mit Arzneimitteln übernommen hatte. Nach der Änderung von § 12 a ApoG hätte der Kläger diesen bestehenden Kundenkreis ohne Genehmigung nicht beibehalten dürfen und hat nur durch die Amtshandlung die Befugnis zur Fortführung der Heimbelieferung mit dem dazugehörigen wirtschaftlichen Nutzen. Wie ausgeführt, hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihm kein Gewinn verbleibt, sondern es bei der Erklärung vom 14. Dezember 2005 belassen, freilich keine exakten Berechnungen präsentieren zu können und hierüber keine Aufzeichnungen geführt zu haben. Dies hätte aber in seiner Sphäre gelegen, zumal er nach eigener Angabe im Erörterungstermin einen Jahresumsatz aus den drei Heimversorgungsverträgen etwa 300.000,- EUR erwirtschaftet hat und einen (zugestandenen und sicherlich niedrig gegriffenen) Rohgewinn I (Differenz zwischen Umsatz und Waren-/Materialeinsatz) von 11,5 % (hier 34.500,- EUR). Die Entscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte - ausweislich der Abgabenachricht an die Widerspruchsbehörde - zunächst davon ausgegangen ist, der Vertragsapotheker erziele pro rezeptiertem Medikament einen Gewinn von 6,10 EUR. Dies ist unschädlich, weil die Widerspruchsbehörde nicht mehr auf diese betriebswirtschaftlich falsche Bezeichnung abgestellt hat, sondern sich allgemein auf die Annahme eines Betrags von 5,- EUR pro Heimplatz gestützt hat. Dies ist nach Einschätzung der Kammer von der Gebührentarifstelle gedeckt und bei deren Schaffung vom Verordnungsgeber auch zugrundegelegt worden. Im übrigen hat der Beklagte auch in der mündlichen Erörterung klargestellt, dass er nicht mehr von einem Gewinn, sondern von einem Umsatz von 6,10 pro Medikament ausgeht. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht festzustellen; insbesondere kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass andere Regierungsbezirke (sowie nach Vortrag des Klägers ein Kreis im Regierungsbezirk B. ) keinen wirtschaftlichen Nutzen der Apotheker bejahen und lediglich den Verwaltungsaufwand in die Gebührenberechnung einbeziehen. Die Bindung der Hoheitsträger gilt nur innerhalb ihrer Kompetenzbereiche, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19/85 -, BVerwGE 78, 197 (205); Osterloh, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 81. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger, so dass der Kläger aus einer Verwaltungsübung in anderen Kreisen nichts für sich herleiten kann. Der Beklagte behandelt alle Fälle der Genehmigung von Heimversorgungsverträgen im Hinblick auf die pauschalierte Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens gleich. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bezirksregierung B. als Widerspruchsbehörde divergierende Entscheidungen in anderen Fällen träfe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.