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Beschluss

5 L 1014/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann gemäß §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ein Nachbar hat einen Abwehranspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das bloße Rücksichtnahmegebot hinausgeht und bereits durch Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird. • Eine Gaststätte mit überwiegendem Tanz- und Musikbetrieb ist im planungsrechtlichen Sinne als Vergnügungsstätte (Diskothek) zu qualifizieren und in Mischgebieten regelmäßig unzulässig; maßgeblich ist der genehmigte Umfang des Betriebs. • Fehlende Stellplätze und der daraus resultierende ruhende Verkehr können eine rücksichtlose Beeinträchtigung der Wohnnutzung darstellen und die Unzulässigkeit des Vorhabens begründen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Genehmigung einer Diskothek im Mischgebiet • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann gemäß §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO angeordnet werden, wenn das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ein Nachbar hat einen Abwehranspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das bloße Rücksichtnahmegebot hinausgeht und bereits durch Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird. • Eine Gaststätte mit überwiegendem Tanz- und Musikbetrieb ist im planungsrechtlichen Sinne als Vergnügungsstätte (Diskothek) zu qualifizieren und in Mischgebieten regelmäßig unzulässig; maßgeblich ist der genehmigte Umfang des Betriebs. • Fehlende Stellplätze und der daraus resultierende ruhende Verkehr können eine rücksichtlose Beeinträchtigung der Wohnnutzung darstellen und die Unzulässigkeit des Vorhabens begründen. Nachbar (Antragsteller) wandte sich gegen die Baugenehmigung vom 21.06.2007 für die Nutzungsänderung eines Grundstücks in F. in eine Gaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot (Beigeladener). Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Genehmigung. Die Behörde hatte eine Nutzung mit umfangreichem Gastbereich, Tanzfläche und langen Öffnungszeiten genehmigt; Stellplätze wurden nicht ausgewiesen. Die Umgebung weist eine Durchmischung von Gewerbe und Wohnen auf; die Kammer prüfte im summarischen Verfahren anhand von Plänen und Ortstermin, ob die geplante Nutzung mit der Gebietsart vereinbar ist. Streitgegenstände sind die Einordnung der genehmigten Einrichtung als Schankwirtschaft oder als Diskothek, die Zulässigkeit im Mischgebiet, Lärmimmissionen und fehlende Stellplätze. Der Antragsteller rügt Verletzungen nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften und drohende erhebliche Beeinträchtigungen seiner Wohnruhe. • Anordnungsbefugnis: Weil gegen die Baugenehmigung die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. In der Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich. • Interessenabwägung: Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Antragstellers aus, weil die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und der Nachbar durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. • Gebietsart und Nutzung: Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs.1 BauGB); die nähere Umgebung prägt ein Mischgebiet (§ 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Die genehmigte Einrichtung ist nach Ausgestaltung und Umfang keine Schank- und Speisewirtschaft, sondern eine Vergnügungsstätte (Diskothek), die nach § 7 Abs.2 Nr.2 BauNVO nur in Kerngebieten grundsätzlich zulässig ist und damit im Mischgebiet nicht zulässig ist. • Maßgeblichkeit des genehmigten Umfangs: Entscheidend ist nicht die gegenwärtige tatsächliche Nutzung, sondern der mit der Baugenehmigung erlaubte Umfang (Flächen, Besucherzahlen, Öffnungszeiten), der als kerngebietstypisch und übergemeindlichen Einzugsbereich geeignet ist, den Nutzungscharakter des Gebiets zu verändern. • Rücksichtnahme und nachbarlicher Abwehranspruch: Neben dem Gebietsartschutz besteht ein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO). Eine rücksichtslos beeinträchtigende Nutzung liegt vor, wenn unzumutbare Störungen zu erwarten sind; bloße Lästigkeiten genügen nicht. • Lärm und Verkehr: Zwar sprechen Messungen für ein durch Limiter begrenztes Musikgeräusch, doch verbleiben Zweifel hinsichtlich Immissionszeiten und Öffnungen. Entscheidend sind die durch Weg- und Anfahrverkehr entstehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen. Die fehlenden Stellplätze führen zu Parksuchverkehr in angrenzenden Wohnstraßen und sind im Ergebnis rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Zusammenfassend bestehen erhebliche Erfolgsaussichten der Nachbarklage, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig erscheint und wesentliche nachbarliche Belange verletzt werden. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung an. Begründend stellte es fest, dass die geplante Nutzung als Diskothek im genehmigten Umfang im Mischgebiet nicht zulässig ist und der Antragsteller durch die Genehmigung in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt würde. Insbesondere führen die Einstufung als Vergnügungsstätte, die genehmigten Öffnungszeiten und die fehlenden Stellplätze zu voraussichtlich unzumutbaren Lärm- und Verkehrsstörungen, die das Rücksichtnahmegebot und den Schutz der Gebietsart verletzen. Deshalb überwiegt das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung; der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Streitwertfestsetzung erfolgte auf 5.000,00 EUR.